Rainer H. Rauschenberg
2004-10-25 10:45:25 UTC
Hallo,
konnte groupsgoogelnderweise die Antwort nicht finden.
Unser Grundstueck liegt zwischen zwei Strassen, d.h. das hintere Ende des
Gartens grenzt wieder an eine Strasse. Dort gibt es ein Gartentor, durch
das man das Grundstueck verlassen kann. Seit kuerzlich durchgefuehrten
Umbaumassnahmen geht unser Kellereingang zum Garten raus, im Keller habe
ich meine Fahrraeder. Ich fahre Liegedreiraeder, demnaechst auch ein
solches als Tandem, die man nicht einfach mal so durch die Gegend tragen
kann. Ich brauche also das Gartentor, um mit den Fahrraedern auf das und
vom Grundstueck zu kommen.
Vor dem Gartentor ist ein schmaler Buergersteig, dann kommt ein
Parkstreifen, dann die Fahrbahn. Tempo-30-Zone, kuerzlich wurden in dem
Abschnitt wegen staendig ueberhoehter Geschwindigkeit kuenstliche
Engstellen geschaffen, an denen nicht mehr zwei Pkw aneinander
vorbeipassen.
Ich hatte die Stadt angeschrieben und gefragt, ob man vor dem Gartentor
eine (nur ca. einen Meter breite) Sperrflaeche auf den Parkstreifen
markieren koennte. Das wurde abgelehnt mit dem Argument (jetzt kommt
gleich meine Frage :-) ), das sei nicht die Haupt-Grundstueckseinfahrt.
Und so frage ich mich (und hiermit auch Euch): Gilt StVO §12 (3) 3. nur
fuer eine/die "Hauptausfahrt" eines Grundstuecks? Ist ein etwas ueber ein
Meter breites Gartentor, durch das Fahrraeder hinausfahren sollen, eine
Ausfahrt?
Danke im Voraus, gerne auch fuer Verweise auf online verfuegbare
weiterfuehrende Literatur.
Rainer "Zusatzfrage: gehe ich recht in der Annahme, dass die
verkehrsberuhigenden Strassenmalereien auch Verwaltungsakte ohne
Rechtsbehelfsbelehrung sind, gegen die man daher ein Jahr lang Widerspruch
einlegen kann" Rauschenberg
konnte groupsgoogelnderweise die Antwort nicht finden.
Unser Grundstueck liegt zwischen zwei Strassen, d.h. das hintere Ende des
Gartens grenzt wieder an eine Strasse. Dort gibt es ein Gartentor, durch
das man das Grundstueck verlassen kann. Seit kuerzlich durchgefuehrten
Umbaumassnahmen geht unser Kellereingang zum Garten raus, im Keller habe
ich meine Fahrraeder. Ich fahre Liegedreiraeder, demnaechst auch ein
solches als Tandem, die man nicht einfach mal so durch die Gegend tragen
kann. Ich brauche also das Gartentor, um mit den Fahrraedern auf das und
vom Grundstueck zu kommen.
Vor dem Gartentor ist ein schmaler Buergersteig, dann kommt ein
Parkstreifen, dann die Fahrbahn. Tempo-30-Zone, kuerzlich wurden in dem
Abschnitt wegen staendig ueberhoehter Geschwindigkeit kuenstliche
Engstellen geschaffen, an denen nicht mehr zwei Pkw aneinander
vorbeipassen.
Ich hatte die Stadt angeschrieben und gefragt, ob man vor dem Gartentor
eine (nur ca. einen Meter breite) Sperrflaeche auf den Parkstreifen
markieren koennte. Das wurde abgelehnt mit dem Argument (jetzt kommt
gleich meine Frage :-) ), das sei nicht die Haupt-Grundstueckseinfahrt.
Und so frage ich mich (und hiermit auch Euch): Gilt StVO §12 (3) 3. nur
fuer eine/die "Hauptausfahrt" eines Grundstuecks? Ist ein etwas ueber ein
Meter breites Gartentor, durch das Fahrraeder hinausfahren sollen, eine
Ausfahrt?
Danke im Voraus, gerne auch fuer Verweise auf online verfuegbare
weiterfuehrende Literatur.
Rainer "Zusatzfrage: gehe ich recht in der Annahme, dass die
verkehrsberuhigenden Strassenmalereien auch Verwaltungsakte ohne
Rechtsbehelfsbelehrung sind, gegen die man daher ein Jahr lang Widerspruch
einlegen kann" Rauschenberg