Kathinka Wenz meinte
Post by Kathinka WenzPost by Guenter SchinkDas muss nicht derjenige sein, der im Brief steht.
Wenn "müssen" auch bedeutet, Rechtsvorschriften einhalten zu müssen,
bringt StVZO §27 klar zum Ausdruck, was sein muss.
Ich glaube nicht, dass das was mit unserer Diskussion zu tun hat. So
"Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich
Halter ist, auch dieser."
Hier geht es ja nur darum, wer die Änderung anzeigt, nicht, wer im Brief
selber wirklich drin steht.
Nun steht doch aber dort direkt anschließend:
|(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen
|durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet
|werden:
|
| 1. Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht
|bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu
|werden -,
Daraus ergibt sich doch eindeutig, dass es sich bei der eingetragenen
Person/Firma im KFz-Brief um den rechtlichen Halter handelt, der
natürlich auch Eigentümer sein kann. Entsprechend hat die Seite 6 des
KF-Briefs als Überschrift auch "Weitere Halter-Eintragungen"
|Damit bleibt die Frage immer noch offen, ob wirklich der Halter im
|Brief steht. Oder vielleicht doch der Eigentümer?
Es ist der Halter, der natürlich auch Eigentümer sein kann.
|Oder letztendlich doch nur derjenige, dem das Kennzeichen zugeteilt
|wurde, was ich annehme?
Richtig! Aber genau der ist der Halter. STVG:
|§ 1 Zulassung
|
| (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in
|Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde
|(Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt
|auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen
|einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung durch Zuteilung
|eines amtlichen Kennzeichens. Ist für das Fahrzeug noch keine
|Betriebserlaubnis erteilt oder besteht keine EG-Typgenehmigung, hat er
|gleichzeitig die Erteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen.
Wenn du nun den KFz-Brief anschaust, findest du den Satz:
"Das Fahrzeug ist heute mit dem amtlichen Kennzeichen _____ zum
Verkehr zugelassen worden für:
Vorname Name(ggf. auch Geburtsname), Firma..."
Mir fällt es schwer, daraus nicht abzuleiten, dass der
"Verfügungsberechtigte des Fahrzeugs" vulgo _Halter_ per Antrag
bescheinigt bekam, dass seinem Antrag per Zuteilung eines Kennzeichens
und Ausfertigung eines Briefes mit ihm als eingetragenem Halter
entsprochen wurde.
Post by Kathinka WenzDessen Angaben müssen halt immer korrekt das Fahrzeug beschreiben, aber
das heißt ja noch lange nicht, dass der Eingetragene auch der Halter
(oder Eigentümer) sein muss.
Also wenn da steht, dass Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter
unverzüglich von Eigentümer und/oder Halter zu melden sind, wobei bei
bloßen Adressenänderungen der Brief nicht eingereicht zu werden
braucht, verstehe ich nicht, wer anders als der Fahrzeughalter genau
dort eingetragen sein soll?
Post by Kathinka WenzNein, dass derjenige, der im Brief steht, der Halter ist, entnehme ich
dem Paragraphen nicht. Aber vielleicht hilfst du mir auf die Sprünge...
Wie im richtigen Leben kann das natürlich eine Strohfrau sein, aber es
_muss_ der Halter sein. Dafür haben Eigentümer und Halter zu sorgen.
Deutlich bringt es §33 STVG zum Ausdruck:
|§ 33 Inhalt der Fahrzeugregister
| (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit
|dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich
|ist, gespeichert
|1. ....
|
|2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug
|zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
| 1. bei natürlichen Personen:
|
| Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die
|Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder
|Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei
|Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von
|Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
|
| 2. bei juristischen Personen und Behörden:
| ....
In Verbindung mit o.a. STVG §1 und dem KFz-Brief sollte doch kein
weiterer Zweifel am "Halter" mehr bestehen.
Unterstützend zu deinen Sprüngen :-) sei noch auf die
"Fahrzeugregisterverordnung"
http://www.datenschutz.rlp.de/rgrundlagen/g3_2.html
hier besonders §§ 2,5 und 8 verwiesen. (Keine Ahnung ob diese
Fundstelle noch aktuell ist.)
Gruß Günter