Discussion:
40EUR Bussgeld wg. Reifen im Kofferraum
(zu alt für eine Antwort)
Volker Neurath
2007-01-13 13:50:32 UTC
Permalink
Hallo zusammen,

ich treibe mich gelegentlich auch in Webforen herum - und in einem davon
gab es gestern eine Diskussion um folgendes:
einer der Teilnehmer behauptete, seine Arbeitskollegin hätte kürzlich
von einer Polizeistrefe ein Bußgeld von 40 Euronen aufgebrummt
bekommen, weil sie im Kofferraum ihres Kleinwagens ihre 4 Autoreifen
(keine Ahnung ob Sommer- oder winterreifen) transportierte.
http://spotlight.de/zforen/kfa/m/kfa-1168603665-3180.html

Begründung der Polizisten: Sichtbehinderung nach hinten.

Dass das Fahrzeug über einen rechten Außenspiegel soll die Polizisten
dabei nicht im mindesten interessiert haben?

Ich weiss nun nicht, was ich von der Story halten soll, wobei ich, da
ich den Forenteilnehmer schon länger "kenne", nicht an ein Fake glaube.

Nur: gibt es für eine derartige Handlung der Polizisten, wenn sie denn
so erfolgt ist, überhaupt eine Rechtsgrundlage?
Meiner meinung nach nicht, denn die nicht vorhandene Sicht durch die
Heckscheibe wird durch den re. Außenspiegel ausgeglichen.

Würde es sich lohnen, gegen das Bußgeld vorzugehen?

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Christian Ehmann
2007-01-13 18:25:09 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Begründung der Polizisten: Sichtbehinderung nach hinten.
Dass das Fahrzeug über einen rechten Außenspiegel soll die Polizisten
dabei nicht im mindesten interessiert haben?
Siehe StVZO §56 (2). Hier nachzulesen:
http://www.fahrschule24.net/stvzo/56.htm
Post by Volker Neurath
Nur: gibt es für eine derartige Handlung der Polizisten, wenn sie denn
so erfolgt ist, überhaupt eine Rechtsgrundlage?
Offensichtlich nicht.
Post by Volker Neurath
Meiner meinung nach nicht, denn die nicht vorhandene Sicht durch die
Heckscheibe wird durch den re. Außenspiegel ausgeglichen.
Würde es sich lohnen, gegen das Bußgeld vorzugehen?
Ich würds probieren.


Gruß
Christian
Django
2007-01-13 22:12:48 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Hallo zusammen,
ich treibe mich gelegentlich auch in Webforen herum - und in einem davon
einer der Teilnehmer behauptete, seine Arbeitskollegin hätte
kürzlich
von einer Polizeistrefe ein Bußgeld von 40 Euronen aufgebrummt
bekommen, weil sie im Kofferraum ihres Kleinwagens ihre 4 Autoreifen
(keine Ahnung ob Sommer- oder winterreifen) transportierte.
http://spotlight.de/zforen/kfa/m/kfa-1168603665-3180.html
Begründung der Polizisten: Sichtbehinderung nach hinten.
Die Begründung ist sicherlich falsch. Denn bei einer Sichtbehinderung
kann es sich nur um ein Fahrzeug mit Fließheck handeln, oder? Wenn ja,
dann geht es unten weiter.
Post by Volker Neurath
Dass das Fahrzeug über einen rechten Außenspiegel soll die
Polizisten
dabei nicht im mindesten interessiert haben?
Ich weiss nun nicht, was ich von der Story halten soll, wobei ich, da
ich den Forenteilnehmer schon länger "kenne", nicht an ein Fake glaube.
Nur: gibt es für eine derartige Handlung der Polizisten, wenn sie denn
so erfolgt ist, überhaupt eine Rechtsgrundlage?
Mangelfafte Sicherung der Ladung.
Hört sich bescheuert an, könnte aber bei einem Fahrzeug mit
"Fließheck" der Grund gewesen sein. Wenn dann noch die Reifen, stehend
transportiert wurden, hat deine Bekannte ein Problem. Die Reifen
rollen während der Beschleunigung oder beim Bremsen gegen die
Rücksitzbank, bzw. gegen die Scheibe an der Heckklappe des Fahrzeuges
und stellen dadurch eine Gefährdung für Insassen dar. Ebenso könnte
die Scheibe aus der Halterung gedrückt werden. Dies Alles trifft aber
nur dann zu, wenn die Reifen ungenügend gegen Rollbewegungen gesichert
waren.
Gruß Django
Volker Neurath
2007-01-14 13:17:44 UTC
Permalink
Post by Django
Post by Volker Neurath
Nur: gibt es für eine derartige Handlung der Polizisten, wenn sie denn
so erfolgt ist, überhaupt eine Rechtsgrundlage?
Mangelfafte Sicherung der Ladung.
Hört sich bescheuert an, könnte aber bei einem Fahrzeug mit
"Fließheck" der Grund gewesen sein.
Warum?
Post by Django
Wenn dann noch die Reifen, stehend
transportiert wurden, hat deine Bekannte ein Problem.
nicht meine Bekannte.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Ferdinand Stutenbecker
2007-01-14 08:49:45 UTC
Permalink
"Volker Neurath"
Post by Volker Neurath
von einer Polizeistrefe ein Bußgeld von 40 Euronen aufgebrummt
bekommen, weil sie im Kofferraum ihres Kleinwagens ihre 4 Autoreifen
(keine Ahnung ob Sommer- oder winterreifen) transportierte.
Begründung der Polizisten: Sichtbehinderung nach hinten.
Würde es sich lohnen, gegen das Bußgeld vorzugehen?
Nein. Die Begründung ist völlig korrekt. Ein Rückwärts-
ausparken ist mit einer solchen Sichtbehinderung nur
mit erheblicher Gefährdung anderer (insbesondere kleine Kinder)
durchführbar.

MfG,

Markus
Andreas Portz
2007-01-14 09:06:54 UTC
Permalink
Post by Ferdinand Stutenbecker
Nein. Die Begründung ist völlig korrekt. Ein Rückwärts-
ausparken ist mit einer solchen Sichtbehinderung nur
mit erheblicher Gefährdung anderer (insbesondere kleine Kinder)
durchführbar.
Ich könnte wetten, in der StVO steht, dass man sich in solchen
Situationen (auch wenn die mangelnde Sicht durch keine
"eigenverursachten" Gründe hervorgerufen wird) sich sowieso durch einen
Einweiser manävrieren lassen muss. Außerdem ist sicheres eigenständiges
Ein-/Ausparken keine Notwendigkeit in unserem Straßenverkehr, wie man
täglich fast überall in der Innenstadt auch bei Verkehrsteilnehmern mit
perfekter Rundumsicht feststellen kann. ;-)
Davon ganz abgesehen: was machen die zigtausend Lieferwagen etc., die
hinten gar keine Scheiben oder Rückfahrkamera haben? Werden die ab Werk
und Zulassungsstelle mit einer Sondergenehmigung gegen Teile deiner StVO
ausgeliefert?


-Andreas
--
Disclaimer - These opiini^H^H damn! ^H^H ^Q ^[ .. :w :q :wq :wq! ^d X^?
exit X Q ^C ^c ^? :quitbye CtrlAltDel ~~q :~q logout save/quit :!QUIT
^[zz ^[ZZZZZZ ^H man vi ^@ ^L ^[c ^# ^E ^X ^I ^T ? help helpquit ^D ^d
man help ^C exit ?Quit ?q CtrlShftDel "Hey, what does this button d..."
Matthias Frank
2007-01-14 09:48:41 UTC
Permalink
Post by Andreas Portz
Außerdem ist sicheres eigenständiges
Ein-/Ausparken keine Notwendigkeit in unserem Straßenverkehr, wie man
täglich fast überall in der Innenstadt auch bei Verkehrsteilnehmern mit
perfekter Rundumsicht feststellen kann. ;-)
Na ja es gibt eigentlich eh keine Autos mehr mit perfekter
Rundumsicht. Nach der Logik von Ferdinand dürfte
man mit den meisten modernen Autos eh nicht mehr fahrem.
MfG
Matthias
Volker Neurath
2007-01-14 13:16:22 UTC
Permalink
Post by Matthias Frank
Na ja es gibt eigentlich eh keine Autos mehr mit perfekter
Rundumsicht. Nach der Logik von Ferdinand dürfte
man mit den meisten modernen Autos eh nicht mehr fahrem.
Nicht nur das. Nach seiner Logik würden sämtliche Handwerker, die nur
mit - bis zu Dachkante vollbelandenen - Kombis zu ihren kunden fahren,
gegen die StVO verstoßen.
Dann äber wäre die Tatsache, dass noch neimand von denen ein Ticket
bekommen hat, einfach nur "Goodwill" der Polizei -- und das will mir
eingentlich nicht recht einleuchten, weil sich nämlich dann sämtliche
Polizeistationen hier in meiner Umgebeung darin einig wären

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Bernd Sluka
2007-01-14 14:16:53 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Matthias Frank
Na ja es gibt eigentlich eh keine Autos mehr mit perfekter
Rundumsicht. Nach der Logik von Ferdinand dürfte
man mit den meisten modernen Autos eh nicht mehr fahrem.
Nicht nur das. Nach seiner Logik würden sämtliche Handwerker, die nur
mit - bis zu Dachkante vollbelandenen - Kombis zu ihren kunden fahren,
gegen die StVO verstoßen.
Das tun sie doch auch. Sie verstoßen gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Du solltest nach Ausnahmeregelungen dazu suchen. Solche kann die
Rechtsprechung zu § 23 StVO formuliert haben. Die VwV zu §23 StVO
bringen Dir nur wenig, denn sie geben nur an, wann das Fehlen eines
zweiten Außenspiegels zu beanstanden ist. Hier wurde aber das Verdecken
des Innenspielegls beanstandet.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Enrico Dörre
2007-01-14 14:57:39 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Matthias Frank
Na ja es gibt eigentlich eh keine Autos mehr mit perfekter
Rundumsicht. Nach der Logik von Ferdinand dürfte
man mit den meisten modernen Autos eh nicht mehr fahrem.
Nicht nur das. Nach seiner Logik würden sämtliche Handwerker, die nur
mit - bis zu Dachkante vollbelandenen - Kombis zu ihren kunden fahren,
gegen die StVO verstoßen.
Das tun sie doch auch. Sie verstoßen gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Du solltest nach Ausnahmeregelungen dazu suchen. Solche kann die
Rechtsprechung zu § 23 StVO formuliert haben.
Was gibt es denn da für Ausnahmeregelungen? Also das sich der Postmann
nicht agurtet wenn er 50m weiter fährt oder seit ca. 1 Jahr auch der
Schornsteinfeger bei unter 300m(?) keinen Gutz mehr braucht kann ich ja
verstehen, aber wenn ein Handwerker sein Auto bis unters Dach beladen
darf (oder gar eines ohne Innenspiegel/Heckscheibe fährt) ich dagegen
nichtmal höher als die Hutablage beladen darf dann hat das doch mit
Recht nichts mehr zu tun. Dann könnte die Polizei ja an jedem
Autobahnparkplatz Urlauber abkassieren - wobei da meist eh das Gewicht
überschritten ist.

Grüße

Enrico
Bernd Sluka
2007-01-14 17:27:19 UTC
Permalink
Post by Enrico Dörre
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Matthias Frank
Na ja es gibt eigentlich eh keine Autos mehr mit perfekter
Rundumsicht. Nach der Logik von Ferdinand dürfte
man mit den meisten modernen Autos eh nicht mehr fahrem.
Nicht nur das. Nach seiner Logik würden sämtliche Handwerker, die nur
mit - bis zu Dachkante vollbelandenen - Kombis zu ihren kunden fahren,
gegen die StVO verstoßen.
Das tun sie doch auch. Sie verstoßen gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Du solltest nach Ausnahmeregelungen dazu suchen. Solche kann die
Rechtsprechung zu § 23 StVO formuliert haben.
Was gibt es denn da für Ausnahmeregelungen?
Hab' ich geschrieben, daß ich welche suche?
Post by Enrico Dörre
Also das sich der Postmann
nicht agurtet wenn er 50m weiter fährt oder seit ca. 1 Jahr auch der
Schornsteinfeger bei unter 300m(?) keinen Gutz mehr braucht kann ich ja
verstehen,
Du kannst es sogar lesen: § 21a Abs. 1 StVO. Der Vergleich paßt schon
mal nicht.
Post by Enrico Dörre
aber wenn ein Handwerker sein Auto bis unters Dach beladen
darf (oder gar eines ohne Innenspiegel/Heckscheibe fährt) ich dagegen
nichtmal höher als die Hutablage beladen darf dann hat das doch mit
Recht nichts mehr zu tun.
Wer außer Dir behauptet diesen Unterschied?
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Volker Neurath
2007-01-14 19:15:01 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Das tun sie doch auch. Sie verstoßen gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO.
meiner Meinung nach nicht, denn nach §562) StvZO ist ein zweiter
Außenspiegel erforderlich, wenn die sicht durch den Innenspiegel
beeinträchtigt ist.
Der zweite außenspiegel aber war an dem Wagen in meinem Ursprungspost
vorhanden und ist auch an den Handwerker-Kombis vorhanden.

Logische Folge: es liegt kein Verstoß gegen §23(1) StVO vor.
Post by Bernd Sluka
zweiten Außenspiegels zu beanstanden ist. Hier wurde aber das
Verdecken des Innenspielegls beanstandet.
s. o.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Bernd Sluka
2007-01-14 22:19:29 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Das tun sie doch auch. Sie verstoßen gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO.
meiner Meinung nach nicht, denn nach §562) StvZO ist ein zweiter
Außenspiegel erforderlich, wenn die sicht durch den Innenspiegel
beeinträchtigt ist.
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist, und keine Verhaltensregel an den Fahrer
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor, egal ob rechts noch ein Spiegel vorhanden
ist. Du solltest folglich in der Rechtsprechung zu § 23 StVO suchen, ob
sie eine Ausnahme gewährt, wenn ein rechter Außenspiegel vorhanden ist.
Post by Volker Neurath
Logische Folge: es liegt kein Verstoß gegen §23(1) StVO vor.
Hast Du denn überhaupt gelesen, wovo Du schreibst?
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Andreas Just
2007-01-15 06:45:40 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist, und keine Verhaltensregel an den Fahrer
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor, egal ob rechts noch ein Spiegel vorhanden
ist. Du solltest folglich in der Rechtsprechung zu § 23 StVO suchen, ob
sie eine Ausnahme gewährt, wenn ein rechter Außenspiegel vorhanden ist.
Hast Du denn überhaupt gelesen, wovo Du schreibst?
Hast du überhaupt kapiert wovon du schreibst? Nach deiner Auslegung
ist ein Anhänger, eine Hundebox oder anderweitges, was die Sicht des
Innenspiegels einschränkt somit - nach deiner Auslegung - immer ein
Verstoss gegen die StVO und nur durch evtl Ausnahmen erlaubt?


Andreas
Andreas Portz
2007-01-15 08:05:46 UTC
Permalink
Post by Andreas Just
Hast du überhaupt kapiert wovon du schreibst? Nach deiner Auslegung
ist ein Anhänger, eine Hundebox oder anderweitges, was die Sicht des
Innenspiegels einschränkt somit - nach deiner Auslegung - immer ein
Verstoss gegen die StVO und nur durch evtl Ausnahmen erlaubt?
/me erhöht um die dunklen Klebefolien, die die Prolljugend gerne an die
Heckscheibe pappt. Ich habe aber noch keinen gesehen, der durch diese
typgeprüften und TÜV- sowie Polizeikontrolltauglichen Dinger dann
deshalb nicht sichtbehindert wird, weil er nur noch mit offener
Heckklappe fährt (falls die Karre überhaupt eine hat).


-Andreas
--
Disclaimer - These opiini^H^H damn! ^H^H ^Q ^[ .. :w :q :wq :wq! ^d X^?
exit X Q ^C ^c ^? :quitbye CtrlAltDel ~~q :~q logout save/quit :!QUIT
^[zz ^[ZZZZZZ ^H man vi ^@ ^L ^[c ^# ^E ^X ^I ^T ? help helpquit ^D ^d
man help ^C exit ?Quit ?q CtrlShftDel "Hey, what does this button d..."
Bernd Sluka
2007-01-15 11:37:59 UTC
Permalink
Post by Andreas Portz
Post by Andreas Just
Hast du überhaupt kapiert wovon du schreibst? Nach deiner Auslegung
ist ein Anhänger, eine Hundebox oder anderweitges, was die Sicht des
Innenspiegels einschränkt somit - nach deiner Auslegung - immer ein
Verstoss gegen die StVO und nur durch evtl Ausnahmen erlaubt?
Nein. Anhänger sind zugelassene Fahrzeuge. Hundeboxen sind Ladung und
wahrscheinlich in gleicher Weise ausgenommen.

Was hast Du denn an meinem Hinweis für Volker, in welcher Richtung er
suchen sollte, nicht verstanden, Andreas (Just), außer daß Du die
Rechtslage mit "meiner Auslegung" wervechselst?
Post by Andreas Portz
/me erhöht um die dunklen Klebefolien, die die Prolljugend gerne an die
Heckscheibe pappt. Ich habe aber noch keinen gesehen, der durch diese
typgeprüften und TÜV- sowie Polizeikontrolltauglichen Dinger dann
deshalb nicht sichtbehindert wird, weil er nur noch mit offener
Heckklappe fährt (falls die Karre überhaupt eine hat).
Gegen sichtbehinderndes Bekleben ist - gemäß der VwV zu § 23 StVO -
ausdrücklich einzuschreiten.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Hans-Jürgen Meyer
2007-01-15 16:36:24 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Andreas Portz
Post by Andreas Just
Hast du überhaupt kapiert wovon du schreibst? Nach deiner Auslegung
ist ein Anhänger, eine Hundebox oder anderweitges, was die Sicht des
Innenspiegels einschränkt somit - nach deiner Auslegung - immer ein
Verstoss gegen die StVO und nur durch evtl Ausnahmen erlaubt?
Nein. Anhänger sind zugelassene Fahrzeuge. Hundeboxen sind Ladung und
wahrscheinlich in gleicher Weise ausgenommen.
Was hast Du denn an meinem Hinweis für Volker, in welcher Richtung er
suchen sollte, nicht verstanden, Andreas (Just), außer daß Du die
Rechtslage mit "meiner Auslegung" wervechselst?
Post by Andreas Portz
/me erhöht um die dunklen Klebefolien, die die Prolljugend gerne an die
Heckscheibe pappt. Ich habe aber noch keinen gesehen, der durch diese
typgeprüften und TÜV- sowie Polizeikontrolltauglichen Dinger dann
deshalb nicht sichtbehindert wird, weil er nur noch mit offener
Heckklappe fährt (falls die Karre überhaupt eine hat).
Gegen sichtbehinderndes Bekleben ist - gemäß der VwV zu § 23 StVO -
ausdrücklich einzuschreiten.
Ja, wenn Du nur *einen* Aussenspiegel hast (oder die Windschutzscheibe
zupappst).

http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/VwV/V23.htm

Es ging beim OP um einen PKW mit *zwei* funktionsfähigen Aussenspiegeln
- auf *jeder* Seite einer.

Hans-Jürgen
Peter Gahbler
2007-01-15 19:21:27 UTC
Permalink
Post by Hans-Jürgen Meyer
Post by Bernd Sluka
Gegen sichtbehinderndes Bekleben ist - gemäß der VwV zu § 23 StVO -
ausdrücklich einzuschreiten.
Ja, wenn Du nur *einen* Aussenspiegel hast (oder die
Windschutzscheibe
zupappst).
http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/VwV/V23.htm
Es ging beim OP um einen PKW mit *zwei* funktionsfähigen
Aussenspiegeln - auf *jeder* Seite einer.
Eben, eben. Es ist immer wieder erheiternd, die beharrlich falschen,
gleichwohl aber in gleichbleibend arroganter Weise vorgebrachten
Thesen Bernds zu lesen. Vor allem, weil schon nach dem ersten Posting
der weitere Ablauf feststeht :-)... einfache Zusammenhänge werden
nicht verstanden, aber durch in unzutreffendem Zusammenhang
vorgebrachte Versatzstücke aus dem Recht verdreht bzw. zu verdrehen
versucht. Lustig, aber nur, solange es nicht etwa ernstgenommen wird.
Daher zur Vorsorge ein kurzes Zitat (übrigens: Ausnahmen kann nicht
die Rechtsprechung bestimmen; die ist nämlich an die geltenden Gesetze
gebunden und kann allenfalls entscheiden, wie etwa unklare
Regelungen - wobei diese Regelung alles andere als unklar ist - zu
verstehen sind):
"Der Innenspiegel muß stets benutzbar bleiben, es sei denn, die
Unbenutzbarkeit (Gepäckstücke) werde durch einen zusätzlichen rechten
Außenspiegel ausgeglichen." Für ziemlich jedermann außer Bernd
bedeutet das, daß eben die Sicht über den Innenspiegel verdeckt sein
darf (z. B. durch Ladung), wenn ein rechter Außenspiegel diese
Beeinträchtigung ausgleicht.
Falls Bernd es mal wieder dennoch nicht versteht: Mir egal; weitere
Antworten gibt es von mir wegen Bernds erwiesener Lernresistenz nicht.
Wer sich überzeugen will, kann obiges in jedem Kommentar und diversen
Entscheidungen nachlesen.

Gruß
Peter
Bernd Sluka
2007-01-16 23:06:37 UTC
Permalink
Post by Peter Gahbler
Post by Hans-Jürgen Meyer
Post by Bernd Sluka
Gegen sichtbehinderndes Bekleben ist - gemäß der VwV zu § 23 StVO -
ausdrücklich einzuschreiten.
Ja, wenn Du nur *einen* Aussenspiegel hast (oder die
Windschutzscheibe
zupappst).
http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/VwV/V23.htm
Es ging beim OP um einen PKW mit *zwei* funktionsfähigen
Aussenspiegeln - auf *jeder* Seite einer.
Eben, eben. Es ist immer wieder erheiternd, die beharrlich falschen,
gleichwohl aber in gleichbleibend arroganter Weise vorgebrachten
Thesen Bernds zu lesen. Vor allem, weil schon nach dem ersten Posting
der weitere Ablauf feststeht :-)... einfache Zusammenhänge werden
nicht verstanden, aber durch in unzutreffendem Zusammenhang
vorgebrachte Versatzstücke aus dem Recht verdreht bzw. zu verdrehen
versucht. Lustig, aber nur, solange es nicht etwa ernstgenommen wird.
Daher zur Vorsorge ein kurzes Zitat (übrigens: Ausnahmen kann nicht
die Rechtsprechung bestimmen;
Aber freilich, sie bestimmt ja auch Ausnahmen von § 2 Abs. 4 Satz 2
StVO.

Im Fall des Innenspiegels geht es darum, wie § 23 StVO auszulegen ist.
Denn unzweifehaft beeinträchtig Ladung im Innenraum, die den Spiegel
verdeckt, die Sciht nach hinten.
Post by Peter Gahbler
die ist nämlich an die geltenden Gesetze
gebunden und kann allenfalls entscheiden, wie etwa unklare
Regelungen - wobei diese Regelung alles andere als unklar ist - zu
"Der Innenspiegel muß stets benutzbar bleiben, es sei denn, die
Unbenutzbarkeit (Gepäckstücke) werde durch einen zusätzlichen rechten
Außenspiegel ausgeglichen."
Danke für das Zitat. Damit ersparst Du Volker die Suche, zu der ich ihm
geraten habe. Ihm ist sicherlich gedeint, wenn Du noch dazu schreibst,
woher Du es entnommen hast.

Wozu die Einleitung dient, außer Deine Anmositäten mit gegenüber
auszudrücken, bleint allerdings unklar. Denn ich habe nie etwas
falsches vorgebracht - Du bestätigst meinen Hinweis, daß in der
Rechtsprechung zu suchen ist.
Post by Peter Gahbler
Für ziemlich jedermann außer Bernd
Stop! Ich habe nirgends behauptet, daß er nicht verdeckt sein darf, wenn
ein zweiter Außenspiegel vorhanden ist.
Post by Peter Gahbler
bedeutet das, daß eben die Sicht über den Innenspiegel verdeckt sein
darf (z. B. durch Ladung), wenn ein rechter Außenspiegel diese
Beeinträchtigung ausgleicht.
Falls Bernd es mal wieder dennoch nicht versteht: Mir egal; weitere
Antworten gibt es von mir wegen Bernds erwiesener Lernresistenz nicht.
Wer sich überzeugen will, kann obiges in jedem Kommentar und diversen
Entscheidungen nachlesen.
Bitte lerne sinnbildend zu lesen. Danke.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Peter Liedermann
2007-01-17 18:20:27 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Peter Gahbler
Daher zur Vorsorge ein kurzes Zitat (übrigens: Ausnahmen kann nicht
die Rechtsprechung bestimmen;
Aber freilich, sie bestimmt ja auch Ausnahmen von § 2 Abs. 4 Satz 2
StVO.
Was denn bitte?
Bernd Sluka
2007-01-21 22:01:14 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
Post by Bernd Sluka
Post by Peter Gahbler
Daher zur Vorsorge ein kurzes Zitat (übrigens: Ausnahmen kann nicht
die Rechtsprechung bestimmen;
Aber freilich, sie bestimmt ja auch Ausnahmen von § 2 Abs. 4 Satz 2
StVO.
Was denn bitte?
Was bedeutet Deine Frage? Nach was fragst Du?
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Peter Liedermann
2007-01-21 22:59:01 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Peter Liedermann
Post by Bernd Sluka
Post by Peter Gahbler
Daher zur Vorsorge ein kurzes Zitat (übrigens: Ausnahmen kann nicht
die Rechtsprechung bestimmen;
Aber freilich, sie bestimmt ja auch Ausnahmen von § 2 Abs. 4 Satz 2
StVO.
Was denn bitte?
Was bedeutet Deine Frage? Nach was fragst Du?
Ich frage nach den Ausnahmen von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, die angeblich von
der Rechtssprechung bestimmt worden seien.
Bernd Sluka
2007-01-22 00:11:35 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
Post by Bernd Sluka
Post by Peter Liedermann
Post by Bernd Sluka
Post by Peter Gahbler
Daher zur Vorsorge ein kurzes Zitat (übrigens: Ausnahmen kann nicht
die Rechtsprechung bestimmen;
Aber freilich, sie bestimmt ja auch Ausnahmen von § 2 Abs. 4 Satz 2
StVO.
Was denn bitte?
Was bedeutet Deine Frage? Nach was fragst Du?
Ich frage nach den Ausnahmen von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, die angeblich von
der Rechtssprechung bestimmt worden seien.
Stichwort: Unbenutzbarkeit und Unzumutbarkeit vor Radwegen. Konkret:
Lies in einem Kommentar zu § 2 Abs. 4 StVO oder in NVZ 1997, 497
(Kettler) oder in NZV 1991, 129 (Bouska) oder einfach unter
<http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html> (dort allerdings
vereinfacht und allgemeinverständlich dargestellt).
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Volker Neurath
2007-01-19 18:01:24 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Danke für das Zitat. Damit ersparst Du Volker die Suche, zu der ich
ihm geraten habe. Ihm ist sicherlich gedeint, wenn Du noch dazu
schreibst, woher Du es entnommen hast.
Du bist witzig, wie immer. Das Zitat bringt mich nicht weiter, schau
doch bitte nochmal in mein OP, was genau ich gefragt habe.
Post by Bernd Sluka
Stop! Ich habe nirgends behauptet, daß er nicht verdeckt sein darf,
wenn ein zweiter Außenspiegel vorhanden ist.
I.o.W.: du hast, wie seit einiger Zeit üblich, völlig am Thema vorbei
gefaselt.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Bernd Sluka
2007-01-21 22:00:28 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Danke für das Zitat. Damit ersparst Du Volker die Suche, zu der ich
ihm geraten habe. Ihm ist sicherlich gedeint, wenn Du noch dazu
schreibst, woher Du es entnommen hast.
Du bist witzig, wie immer. Das Zitat bringt mich nicht weiter,
Bitte erläutere das genauer. Oder schwafelst Du nur herum?
Post by Volker Neurath
schau
doch bitte nochmal in mein OP, was genau ich gefragt habe.
Schaun wir mal:

# ich treibe mich gelegentlich auch in Webforen herum - und in einem davon
# gab es gestern eine Diskussion um folgendes:
# einer der Teilnehmer behauptete, seine Arbeitskollegin hätte kürzlich
# von einer Polizeistrefe ein Bußgeld von 40 Euronen aufgebrummt
# bekommen, weil sie im Kofferraum ihres Kleinwagens ihre 4 Autoreifen
# (keine Ahnung ob Sommer- oder winterreifen) transportierte.
# http://spotlight.de/zforen/kfa/m/kfa-1168603665-3180.html
#
# Begründung der Polizisten: Sichtbehinderung nach hinten.
#
# Dass das Fahrzeug über einen rechten Außenspiegel soll die Polizisten
# dabei nicht im mindesten interessiert haben?

Hmm, diese Frage ist kaum zu beantorten, denn die Interessanlage eines
Polzisten läßt sich nicht bei einem Bericht aus dritter Hand abschätzen.
Daß der rechten Außenspiegel relevant ist, kannst Du zweifelsfrei Peters
Zitat entnehmen.

# Nur: gibt es für eine derartige Handlung der Polizisten, wenn sie denn
# so erfolgt ist, überhaupt eine Rechtsgrundlage?

Die habe ich Dir genannt.

# Würde es sich lohnen, gegen das Bußgeld vorzugehen?

Diese Frage wurde in der Tat noch nicht beantwortet. Aber Du solltest
mittlerweile, nicht zuletzt aufgrund Peters Antwort, in der Lage sein,
es selbst zu tun: Ja, es lohnt sich.
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Stop! Ich habe nirgends behauptet, daß er nicht verdeckt sein darf,
wenn ein zweiter Außenspiegel vorhanden ist.
I.o.W.: du hast, wie seit einiger Zeit üblich, völlig am Thema vorbei
gefaselt.
Was versuchst Du denn da für einen Blödsinn? Aus dem, was jemand alles
*nicht* schreibt, läßt sich nicht auf die Qualität des Geschriebenen
schließen. Ich habe nur zum Thema geschrieben und Deine Fragen so weit
möglich beantwortet bzw. Dir Hinweise gegeben, wo Du Antworten finden
kannst.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Ervin Peters
2007-01-15 18:56:18 UTC
Permalink
Post by Andreas Portz
/me erhöht um die dunklen Klebefolien, die die Prolljugend gerne an die
Heckscheibe pappt.
Prolljugend? Die zwischen 30 und 60?

Guck Dir mal die KArren an die so draussen rumfahren, es ist üblich, das
die hinteren Scheiben sehr dunkel getönt oder gar hin und wieder
verspiegelt sind. Das Argument ist wohl 'Sonnenschutz'.

Mich nervt es. Man kann nicht richtig rausgucken und man kann nicht
richtig reingucken.

ervin
Hans-Jürgen Meyer
2007-01-15 19:10:21 UTC
Permalink
Post by Ervin Peters
Post by Andreas Portz
/me erhöht um die dunklen Klebefolien, die die Prolljugend gerne an die
Heckscheibe pappt.
Prolljugend? Die zwischen 30 und 60?
Guck Dir mal die KArren an die so draussen rumfahren, es ist üblich, das
die hinteren Scheiben sehr dunkel getönt oder gar hin und wieder
verspiegelt sind. Das Argument ist wohl 'Sonnenschutz'.
Mich nervt es. Man kann nicht richtig rausgucken und man kann nicht
richtig reingucken.
100% Ack

Reinschauen will ich nicht - mir ist es schnurzpiepegal was sich in der
Kiste abspielt. Ich möchte aber einfach durch die Scheibe durchschauen
um den Verkehr weiter vorn beobachten zu könnten. Darum nerven auch die
"Geländewagen", Van und Co die vor einem fahren...


Hans-Jürgen
Helmut Richter
2007-01-15 08:32:12 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist, und keine Verhaltensregel an den Fahrer
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor, egal ob rechts noch ein Spiegel vorhanden
ist. Du solltest folglich in der Rechtsprechung zu § 23 StVO suchen, ob
sie eine Ausnahme gewährt, wenn ein rechter Außenspiegel vorhanden ist.
Deine Auffassung ist also: wer nie einen Blick durch die Heckscheibe hat
(z.B. Lieferwagen), kann diesen Blick auch nicht beeinträchtigen und sich
daher in dieser Hinsicht auch nicht falsch verhalten. Wer dagegen manchmal
einen Blick durch die Heckscheibe hat, darf den nie in einer Weise
verstellen, dass er so wenig sieht wie der, der nie einen hatte.
Interessant.
--
Helmut Richter
Elke Bock
2007-01-15 08:56:36 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist, und keine Verhaltensregel an den Fahrer
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor, egal ob rechts noch ein Spiegel vorhanden
ist. Du solltest folglich in der Rechtsprechung zu § 23 StVO suchen, ob
sie eine Ausnahme gewährt, wenn ein rechter Außenspiegel vorhanden ist.
Deine Auffassung ist also: wer nie einen Blick durch die Heckscheibe hat
(z.B. Lieferwagen), kann diesen Blick auch nicht beeinträchtigen und sich
daher in dieser Hinsicht auch nicht falsch verhalten. Wer dagegen manchmal
einen Blick durch die Heckscheibe hat, darf den nie in einer Weise
verstellen, dass er so wenig sieht wie der, der nie einen hatte.
Interessant.
Es funktioniert. :-)
Hier ist das Referenzposting, falls mal wieder jemand
Walkman-Ohrstöpselchen auf dem Fahrrad verboten reden will.
(XPost nach drf, Fup2 dsrs)


mfg, elke
--
Radwege bauen heißt Fallen stellen.
Jochen Jansen
2007-01-16 15:20:44 UTC
Permalink
Post by Elke Bock
Es funktioniert. :-)
Hier ist das Referenzposting, falls mal wieder jemand
Walkman-Ohrstöpselchen auf dem Fahrrad verboten reden will.
(XPost nach drf, Fup2 dsrs)
Ähm, wo denn?
Besser noch: Hat da mal jemand vielleicht ein Urteil zur Hand, dass man
dem uninformierten Uniformierten vorhalten kann?
--
Mit freundlichen Grüßen

Jochen Jansen

*"I'm a cowboy, on a steel horse I ride, I'm wanted: Dead or alive" (Bon Jovi)*
Wolfgang Strobl
2007-01-16 21:18:56 UTC
Permalink
Post by Elke Bock
Post by Helmut Richter
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist, und keine Verhaltensregel an den Fahrer
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor, egal ob rechts noch ein Spiegel vorhanden
ist. Du solltest folglich in der Rechtsprechung zu § 23 StVO suchen, ob
sie eine Ausnahme gewährt, wenn ein rechter Außenspiegel vorhanden ist.
Deine Auffassung ist also: wer nie einen Blick durch die Heckscheibe hat
(z.B. Lieferwagen), kann diesen Blick auch nicht beeinträchtigen und sich
daher in dieser Hinsicht auch nicht falsch verhalten. Wer dagegen manchmal
einen Blick durch die Heckscheibe hat, darf den nie in einer Weise
verstellen, dass er so wenig sieht wie der, der nie einen hatte.
Interessant.
Es funktioniert. :-)
Hier ist das Referenzposting, falls mal wieder jemand
Walkman-Ohrstöpselchen auf dem Fahrrad verboten reden will.
(XPost nach drf, Fup2 dsrs)
Genial.

Übrigens spricht §23.1 nicht nur von der Ladung. Auch Beifahrer
beeinträchtigen die Sicht. Vieleicht sind deswegen so viele Pkw mit nur
einer einzigen Person besetzt? :-}
--
Wir danken für die Beachtung aller Sicherheitsbestimmungen
Bernd Sluka
2007-01-15 11:32:10 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist, und keine Verhaltensregel an den Fahrer
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor, egal ob rechts noch ein Spiegel vorhanden
ist. Du solltest folglich in der Rechtsprechung zu § 23 StVO suchen, ob
sie eine Ausnahme gewährt, wenn ein rechter Außenspiegel vorhanden ist.
Nein, nicht meine Auffassung, sonst würde das doch oben entsprechend
stehen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Thomas Wedekind
2007-01-15 12:32:52 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Deine Auffassung ist also: wer nie einen Blick durch die Heckscheibe hat
(z.B. Lieferwagen), kann diesen Blick auch nicht beeinträchtigen und sich
daher in dieser Hinsicht auch nicht falsch verhalten. Wer dagegen manchmal
einen Blick durch die Heckscheibe hat, darf den nie in einer Weise
verstellen, dass er so wenig sieht wie der, der nie einen hatte.
Interessant.
Einen vom Prinzip ähnlichen Fall kannte z.B. das DDR-Verkehrsrecht
wirklich: Motorräder und -roller mussten keine Blinker haben; der
Fahrer eines solchen Fahrzeugs zeigte eben die Änderung der
Fahrtrichtung mit der Hand an. Vorhandene Blinker mussten aber
zwingend funktionieren; wenn nicht (Batterie schwach etc.) waren
sie abzunehmen oder abzudecken (tolerierte Standardlösung war dann
dafür: Lampe auf dem Stiel um 90° drehen, so dass sie nach unten
abgestrahlt hätte). Dass einer statt Blinken natürlich immer
abwinken kann (was bei Sonnenlicht ggf. besser sichtbar ist),
interessierte keinen.

Oder eine vor Jahren m.W. mal ernsthaft geführte Diskussion: Am
Fahrrad ist kein Tacho vorgeschrieben, aber möglich. Wer einen
hatte, sollte sich im Bedarfsfall nach seiner Anzeige richten
(z.B. in 20 km/h-Zonen diese Geschwindigkeit nicht überschreiten),
während der Verstoß bei fehlendem Tacho toleriert wurde. Nicht
wirklich logisch...
--
Grüße, Thomas
Helmut Richter
2007-01-15 16:49:32 UTC
Permalink
Motorräder und -roller mussten keine Blinker haben; der Fahrer eines solchen
Fahrzeugs zeigte eben die Änderung der Fahrtrichtung mit der Hand an.
Vorhandene Blinker mussten aber zwingend funktionieren; wenn nicht (Batterie
schwach etc.) waren sie abzunehmen oder abzudecken (tolerierte Standardlösung
war dann dafür: Lampe auf dem Stiel um 90° drehen, so dass sie nach unten
abgestrahlt hätte). Dass einer statt Blinken natürlich immer abwinken kann
(was bei Sonnenlicht ggf. besser sichtbar ist), interessierte keinen.
Dieser Fall ist insofern anders, als sich *andere* Verkehrsteilnehmer auf
das Funktionieren des Blinkers verlassen könnten. M.W. gilt ähnliches auch
in der BRD: soweit Rückfahrscheinwerfer oder Nebelleuchten nicht
obligatorisch sind (früher waren sie's nicht, heute gibts wohl kaum mehr
Autos ohne), müssen sie dennoch funktionieren, wenn sie da sind.
Oder eine vor Jahren m.W. mal ernsthaft geführte Diskussion: Am Fahrrad ist
kein Tacho vorgeschrieben, aber möglich. Wer einen hatte, sollte sich im
Bedarfsfall nach seiner Anzeige richten (z.B. in 20 km/h-Zonen diese
Geschwindigkeit nicht überschreiten), während der Verstoß bei fehlendem Tacho
toleriert wurde. Nicht wirklich logisch...
Das ist schon eher ein ähnlicher Fall.
--
Helmut Richter
Volker Neurath
2007-01-15 17:55:32 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist,
Öhm - ein 2.außenspiegel ist nicht generell Pflicht. Er ist laut §56
StVZO _dann_ (und nur dann) Pflicht:

"bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels
eingeschränkt ist [...]"
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.

Also: worauf genau stützen die Beamten ihr Ticket?
Meiner Meinung nach hat es ziemlich tönerne Füße - und recht dünne noch
dazu.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Hans-Jürgen Meyer
2007-01-15 19:14:24 UTC
Permalink
Volker Neurath schrieb:
[...]
Post by Volker Neurath
Also: worauf genau stützen die Beamten ihr Ticket?
Meiner Meinung nach hat es ziemlich tönerne Füße - und recht dünne noch
dazu.
Vielleicht auf angeklappte Spiegel oder vereist oder total verdreckt
oder keine Sicht auf den Beifahrerspiegel oder ähnliches. Sowas wird ja
vielleicht mal verschämt vergessen zu erwähnen...

Ansonsten ist das für mich auch nicht nachvollziehbar.

Hans-Jürgen
Bernd Sluka
2007-01-15 20:38:16 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist,
Öhm - ein 2.außenspiegel ist nicht generell Pflicht. Er ist laut §56
StVZO
Ähm, das Fehlen eines zweiten Außenspiegels wurde, wie Du es selbst
geschrieben hast, doch gar nicht beanstandet.
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.
Wo finde ich das in der StVO?
Post by Volker Neurath
Also: worauf genau stützen die Beamten ihr Ticket?
§ 23 Abs. 1 StVO
Post by Volker Neurath
Meiner Meinung nach hat es ziemlich tönerne Füße - und recht dünne noch
dazu.
Da dürftest Du recht haben.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Stefan Reuther
2007-01-16 19:04:21 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.
Wo finde ich das in der StVO?
Die StVO definiert nicht, was "unbeeinträchtigte Sicht" ist. Das Wort
"Spiegel" taucht darin nicht auf. "beeinträchtigte Sicht" ist
strenggenommen auch, wenn hinten rechts einer sitzt. Oder wenn ich bei
einer neumodischen Limousine den Kofferraum schließe.

Also bleibt einem ja wohl nichts anderes übrig als in die StVZO zu
schauen. Und wenn die einen zweiten Außenspiegel als Ersatz eines
Innenspiegels erlaubt, muss es wohl erlaubt sein, mit untauglichem
Innenspiegel rumzufahren.


Stefan
Daniel Liebig
2007-01-16 19:50:41 UTC
Permalink
Post by Stefan Reuther
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.
Wo finde ich das in der StVO?
Die StVO definiert nicht, was "unbeeinträchtigte Sicht" ist. Das Wort
"Spiegel" taucht darin nicht auf. "beeinträchtigte Sicht" ist
strenggenommen auch, wenn hinten rechts einer sitzt. Oder wenn ich bei
einer neumodischen Limousine den Kofferraum schließe.
Also bleibt einem ja wohl nichts anderes übrig als in die StVZO zu
schauen. Und wenn die einen zweiten Außenspiegel als Ersatz eines
Innenspiegels erlaubt, muss es wohl erlaubt sein, mit untauglichem
und die § 56 StVZO verweist auf den Anhang und der zu § 56 Abs. 2 Nr. 1
und 2 auf auf ABl. EU 2004 Nr. L 25 S. 1 und die wiederum läßt sich
leider - zumindest momentan und bei mir - nicht öffnen, da sollte auf
langsam die Lösung zu finden sein:

http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?textfield2=25&year=2004&Submit=Suche&serie=L

Gruß
Daniel
--
Bundesrecht? www.buzer.de!
Bernd Sluka
2007-01-16 22:47:07 UTC
Permalink
Post by Stefan Reuther
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.
Wo finde ich das in der StVO?
Die StVO definiert nicht, was "unbeeinträchtigte Sicht" ist.
Eben deswegen ist die Auslegung durch die Rechtsprechung umso wichtiger.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Boris Wagner
2007-01-17 11:49:58 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Stefan Reuther
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.
Wo finde ich das in der StVO?
Die StVO definiert nicht, was "unbeeinträchtigte Sicht" ist.
Eben deswegen ist die Auslegung durch die Rechtsprechung umso wichtiger.
Ich habe ein Urteil gefunden:

Um die notwendige Sicht nach hinten zu gewährleisten, reicht bei
vereister Heckscheibe allerdings ein zweiter funktionsfähiger
Außenspiegel aus (OLG Karlsruhe, Az: 3 Ss 12/86).
Volker Neurath
2007-01-16 20:53:14 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist,
Öhm - ein 2.außenspiegel ist nicht generell Pflicht. Er ist laut §56
StVZO
Ähm, das Fehlen eines zweiten Außenspiegels wurde, wie Du es selbst
geschrieben hast, doch gar nicht beanstandet.
Also ist das Fahrzeug auch ohne diesen zugelassen und damit deine obige
Aussage obsolet. Danke, dass du das selbst bestätigst.
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.
Wo finde ich das in der StVO?
Nicht da. In der stVZO, §56(2).
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Also: worauf genau stützen die Beamten ihr Ticket?
§ 23 Abs. 1 StVO
Der steht in Widerspruch zu StVZO §56(2).

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Bernd Sluka
2007-01-16 22:46:13 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Das ist 1. eine Ausrüstungsvorschrift, damit das Fahrzeug zum
Straßenverkehr zugelassen ist,
Öhm - ein 2.außenspiegel ist nicht generell Pflicht. Er ist laut §56
StVZO
Ähm, das Fehlen eines zweiten Außenspiegels wurde, wie Du es selbst
geschrieben hast, doch gar nicht beanstandet.
Also ist das Fahrzeug auch ohne diesen zugelassen und damit deine obige
Aussage obsolet. Danke, dass du das selbst bestätigst.
Häh? Ich habe mich doch gar nicht zu einem zweiten Außenspiegel
geäußert. Das warst *Du*.
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
und 2. geht es in § 23 Abs. 1 StVO um *Beeinträchtigung* der Sicht.
Diese liegt unzweifelhaft vor,
... kann aber durch einen 2. Außenspiegel ausgeglichen werden.
Wo finde ich das in der StVO?
Nicht da. In der stVZO, §56(2).
Die StVZO setzt nicht eine Verhaltensregel der StVO außer Kraft.
Post by Volker Neurath
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Also: worauf genau stützen die Beamten ihr Ticket?
§ 23 Abs. 1 StVO
Der steht in Widerspruch zu StVZO §56(2).
Nein.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Ralf Bader
2007-01-14 21:24:50 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Volker Neurath
Post by Matthias Frank
Na ja es gibt eigentlich eh keine Autos mehr mit perfekter
Rundumsicht. Nach der Logik von Ferdinand dürfte
man mit den meisten modernen Autos eh nicht mehr fahrem.
Nicht nur das. Nach seiner Logik würden sämtliche Handwerker, die nur
mit - bis zu Dachkante vollbelandenen - Kombis zu ihren kunden fahren,
gegen die StVO verstoßen.
Das tun sie doch auch. Sie verstoßen gegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO.
Du solltest nach Ausnahmeregelungen dazu suchen. Solche kann die
Rechtsprechung zu § 23 StVO formuliert haben. Die VwV zu §23 StVO
bringen Dir nur wenig, denn sie geben nur an, wann das Fehlen eines
zweiten Außenspiegels zu beanstanden ist. Hier wurde aber das Verdecken
des Innenspielegls beanstandet.
Wenn man nur bis zur Unterkante der Fenster beladen darf, braucht man
überhaupt keinen Kombi, denn so weit kann man auch eine in der Anschaffung
billigere Limousine mit Kofferraum beladen. An Deiner Behauptung kann
offenbar irgendetwas nicht ganz stimmen.

Davon abgesehen, sind aber nach §56 Abs. 1 StVZO alle Fahrzeuge, bei denen
der Fahrer beim Rechtsabbiegen rechts von ihm befindliche auf
Radverkehrsführungen geradeaus fahrende Radfahrer nicht sehen kann,
verkehrsunsicher. Also unter anderem nahezu alle LKW.


Ralf
Christoph Maercker
2007-01-15 12:33:13 UTC
Permalink
Post by Ralf Bader
Davon abgesehen, sind aber nach §56 Abs. 1 StVZO alle Fahrzeuge, bei denen
der Fahrer beim Rechtsabbiegen rechts von ihm befindliche auf
Radverkehrsführungen geradeaus fahrende Radfahrer nicht sehen kann,
verkehrsunsicher. Also unter anderem nahezu alle LKW.
Womit Du beinahe Recht hast. Beinahe nur deswegen, weil das Problem
weniger fehlende Spiegel an LKW, sondern Radverkehrtführungen sind, die
zu solchen Situationen führen.
--
CU Christoph Maercker.

RADWEGE sind TODSICHER!
Volker Neurath
2007-01-14 13:09:14 UTC
Permalink
Post by Ferdinand Stutenbecker
Nein. Die Begründung ist völlig korrekt.
Seh ich anders.
Post by Ferdinand Stutenbecker
Ein Rückwärts-
ausparken ist mit einer solchen Sichtbehinderung nur
mit erheblicher Gefährdung anderer (insbesondere kleine Kinder)
durchführbar.
man Einweiser.

Dazu bin ich eh verpflichtet, wenn ich die Strasse nicht selber einsehen
kann. Und damit ist die Begründung verpufft.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Hans-Jürgen Meyer
2007-01-14 19:25:26 UTC
Permalink
Ferdinand Stutenbecker schrieb:
[...]
Post by Ferdinand Stutenbecker
Ein Rückwärts-
ausparken ist mit einer solchen Sichtbehinderung nur
mit erheblicher Gefährdung anderer (insbesondere kleine Kinder)
durchführbar.
Krietsch's Law. Für das defa-Kind ist es doch noch viel zu früh... :(

Hans-Jürgen
Hans-Jürgen Meyer
2007-01-14 19:43:49 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Hallo zusammen,
ich treibe mich gelegentlich auch in Webforen herum - und in einem davon
einer der Teilnehmer behauptete, seine Arbeitskollegin hätte kürzlich
von einer Polizeistrefe ein Bußgeld von 40 Euronen aufgebrummt
bekommen, weil sie im Kofferraum ihres Kleinwagens ihre 4 Autoreifen
(keine Ahnung ob Sommer- oder winterreifen) transportierte.
http://spotlight.de/zforen/kfa/m/kfa-1168603665-3180.html
Begründung der Polizisten: Sichtbehinderung nach hinten.
Dass das Fahrzeug über einen rechten Außenspiegel soll die Polizisten
dabei nicht im mindesten interessiert haben?
Ich weiss nun nicht, was ich von der Story halten soll, wobei ich, da
ich den Forenteilnehmer schon länger "kenne", nicht an ein Fake glaube.
Nur: gibt es für eine derartige Handlung der Polizisten, wenn sie denn
so erfolgt ist, überhaupt eine Rechtsgrundlage?
Meiner meinung nach nicht, denn die nicht vorhandene Sicht durch die
Heckscheibe wird durch den re. Außenspiegel ausgeglichen.
Würde es sich lohnen, gegen das Bußgeld vorzugehen?
IANAL: Ja.
Bei 2 funktionierenden nicht angeklappten Aussenspiegeln wäre die
Begründung wohl kaum haltbar.

http://www.strafzettel.de/index.html?/content/1139.htm
(StVZO § 56)

Hans-Jürgen
Volker Neurath
2007-01-14 20:28:11 UTC
Permalink
Post by Hans-Jürgen Meyer
Post by Volker Neurath
Würde es sich lohnen, gegen das Bußgeld vorzugehen?
IANAL: Ja.
Bei 2 funktionierenden nicht angeklappten Aussenspiegeln wäre die
Begründung wohl kaum haltbar.
http://www.strafzettel.de/index.html?/content/1139.htm
(StVZO § 56)
Eben, das fand ich auch zu dem Thema.
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Hans-Jürgen Meyer
2007-01-15 16:44:29 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Hans-Jürgen Meyer
Post by Volker Neurath
Würde es sich lohnen, gegen das Bußgeld vorzugehen?
IANAL: Ja.
Bei 2 funktionierenden nicht angeklappten Aussenspiegeln wäre die
Begründung wohl kaum haltbar.
http://www.strafzettel.de/index.html?/content/1139.htm
(StVZO § 56)
Eben, das fand ich auch zu dem Thema.
Auch wenn hier ein Mitposter auf dem § 23 StVO rumreitet...

Dazu gibt es die Verwaltungsvorschrift (VwV) zur StVO:

Zitat:
Bei Kraftwagen, die neben dem Innenspiegel nur *einen* Außenspiegel
haben, ist gegen sichtbehinderndes Bekleben und Verstellen der
Rückfenster mit Gegenständen einzuschreiten. Zu beanstanden ist das
Fehlen eines *zweiten* Außenspiegels auch dann, wenn ein mitgeführter
Anhänger die Sicht beim Blick in den Außen- oder Innenspiegel wesentlich
beeinträchtigt.

http://www.sicherestrassen.de/VwV/Frameaufbau.htm?http://www.sicherestrassen.de/VwV/V23.htm

Da ist für mich eindeutig und passt zum StVZO § 56.

Zitat:
"... bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels
eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,..."

Hans-Jürgen
Bernd Sluka
2007-01-15 20:43:44 UTC
Permalink
[VwV zu § 23 StVO]
Post by Hans-Jürgen Meyer
Da ist für mich eindeutig und passt zum StVZO § 56.
Es führt nur an, wann einzuschreiten ist. Die VwV verbietet nicht, in
sonstigen Fällen einzuschreiten, was Du jedoch daraus machen willst. Das
kann die VwV gar nicht leisten, denn sie steht nicht über der StVO.
Vielmehr muß es eine Ausnahemregelung durch die Rechtsprechung geben.
Volker sollte sie endlich suchen, wenn er seine Frage ernst nimmt.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Wolfgang News
2007-01-15 21:02:50 UTC
Permalink
"Volker Neurath" schrieb...
Post by Volker Neurath
einer der Teilnehmer behauptete, seine Arbeitskollegin hätte kürzlich
von einer Polizeistrefe ein Bußgeld von 40 Euronen aufgebrummt
bekommen, weil sie im Kofferraum ihres Kleinwagens ihre 4
Autoreifen (keine Ahnung ob Sommer- oder winterreifen)
transportierte.
Das *kann* nicht stimmen, denn Polizeibeamte dürfen lediglich
Verwarngelder "aufbrummen" - nicht aber "Bußgelder". Und die
Höchstgrenze bei Verwarngeldern beträgt 35,- Euro...
--
Gruß,
Wolfgang.
Jens Müller
2007-01-20 13:16:37 UTC
Permalink
Post by Wolfgang News
"Volker Neurath" schrieb...
Post by Volker Neurath
einer der Teilnehmer behauptete, seine Arbeitskollegin hätte kürzlich
von einer Polizeistrefe ein Bußgeld von 40 Euronen aufgebrummt
bekommen, weil sie im Kofferraum ihres Kleinwagens ihre 4
Autoreifen (keine Ahnung ob Sommer- oder winterreifen)
transportierte.
Das *kann* nicht stimmen, denn Polizeibeamte dürfen lediglich
Verwarngelder "aufbrummen" - nicht aber "Bußgelder". Und die
Höchstgrenze bei Verwarngeldern beträgt 35,- Euro...
"Aufbrummen" = "anzeigen", würde ich sagen ...
Wolfgang News
2007-01-21 21:46:05 UTC
Permalink
"Jens Müller" schrieb...

[...]
Post by Jens Müller
Post by Wolfgang News
Das *kann* nicht stimmen, denn Polizeibeamte dürfen lediglich
Verwarngelder "aufbrummen" - nicht aber "Bußgelder". Und die
Höchstgrenze bei Verwarngeldern beträgt 35,- Euro...
"Aufbrummen" = "anzeigen", würde ich sagen ...
Wenn die Polizei eine solche Anzeige erstattet hätte, wäre sie dennoch
nicht befugt, die Höhe des Bußgeldes, welches anfiele, zu bestimmen.
Zudem kämen zum eigentlichen Bußgeld dann auch noch Gebühren hinzu,
so dass auch für diesen Fall ein Betrag von "40,- Euro" wiederum nicht
stimmen könnte...
--
Gruß,
Wolfgang.
Loading...