Discussion:
"Gehweg" ohne Schild
(zu alt für eine Antwort)
Andreas Froehlich
2007-06-06 06:33:37 UTC
Permalink
Bei uns gibt es in einer Tempo-30-Zone (einseitig) neben der Straße,
getrennt durch eine kleinen Grünstreifen einen "Gehweg". Allerdings ist
der in keinster Weise beschildert. Lediglich am Ende der Tempo-30-Zone,
wo diese in eine Vorfahrtsstraße einmündet, steht dann ein blaues
Radfahrer/Fußgänger-Schild für den Weg neben der Vorfahrtsstraße.


=========================================================
<-- Radfahrer/Fußgängerweg <-- (1)
=========================================================

Vorfahrtstraße

========== ====================================
I (1) -> Radfahrer/Fußgängerweg -->
I === =============================
I 30 .G. I
I Zone .r. I
I .ü. I
I .n. I
I .s. I
I .t. I
I .r. I
I .e. I
I .i. I
I .f. I
I .e. I
I .n. I
I . . I
I 30 . . I
I Zone . . I
I === ==========================
I befahrbarer Feldweg
I
===============================================

(1) = Schild (Geh-Radweg)

Wer darf jetzt diesen (Geh)Weg benutzen? Fußgänger? Radfahrer,
Motorräder, Autos?

Der "gesunde Menschenverstand" sagt eigentlich "nur Fußgänger", denn
Radfahrer können ja in einer Tempo 30 Zone relativ gefahrlos die
Fahrbahn benutzen.

Andererseits, wenn kein Schild da ist, dürften ja vermutlich sogar Autos
fahren, wenn auch die Breite des Weges nur für einen "Mini" ausreichen
dürfte.

Andreas
Thorsten Günther
2007-06-06 07:13:14 UTC
Permalink
Post by Andreas Froehlich
Bei uns gibt es in einer Tempo-30-Zone (einseitig) neben der Straße,
getrennt durch eine kleinen Grünstreifen einen "Gehweg". Allerdings ist
der in keinster Weise beschildert. Lediglich am Ende der Tempo-30-Zone,
wo diese in eine Vorfahrtsstraße einmündet, steht dann ein blaues
Radfahrer/Fußgänger-Schild für den Weg neben der Vorfahrtsstraße.
§ 45 Absatz 1 c und § 2 Absatz 4 der StVO waren Dir keine Hilfe?
Post by Andreas Froehlich
Der "gesunde Menschenverstand" sagt eigentlich "nur Fußgänger", denn
Radfahrer können ja in einer Tempo 30 Zone relativ gefahrlos die
Fahrbahn benutzen.
Ebenso wie auf fast allen anderen Straßen ist die relativ gefahrlose
Benutzung der Fahrbahn auch in Tempo-30-Zonen problemlos für Radfahrer
möglich, entsprechend schreibt § 2 Absatz 1 vor: "Fahrzeuge müssen die
Fahrbahn benutzen."
Post by Andreas Froehlich
Andererseits, wenn kein Schild da ist, dürften ja vermutlich sogar Autos
fahren, wenn auch die Breite des Weges nur für einen "Mini" ausreichen
dürfte.
§ 41 Absatz 2 Satz 5 der StVO hilft Dir nicht weiter?


Thorsten
Andreas Froehlich
2007-06-06 08:28:19 UTC
Permalink
Post by Thorsten Günther
§ 45 Absatz 1 c
(1c) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener
Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher
Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo
30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf
sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder
Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien
(Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241
oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4An Kreuzungen
und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5Abweichend von Satz
3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit
Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

Hm, also die Definition, wo Tempo-30-Zonen erlaubt sind

und § 2 Absatz 4 der StVO waren Dir keine Hilfe?

(4) 1Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander
dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
2Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit
Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist.

Also diese blaue Schilder, die ich meine, die aber hier fehlen

3Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen.

Mit welchen Schild ist dann ein anderer rechter Radweg gekennzeichnet?

4Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege
vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. 5Das gilt auch für
Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

Was ist dann ein rechter Seitenstreifen? Eine durch eine
Fahrbahnmarkierung von der Fahrbahn abgetrennter Streifen?
Post by Thorsten Günther
Post by Andreas Froehlich
Andererseits, wenn kein Schild da ist, dürften ja vermutlich sogar
Autos fahren, wenn auch die Breite des Weges nur für einen "Mini"
ausreichen dürfte.
§ 41 Absatz 2 Satz 5 der StVO hilft Dir nicht weiter?
5Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der
Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen.

Hm?

Also viel schlauer bin ich jetzt auch nicht.

Andreas
Jens Peter Lindemann
2007-06-11 16:09:39 UTC
Permalink
Andreas Froehlich <***@gmx.de> writes:

[Radwegschilder]
Post by Andreas Froehlich
Also diese blaue Schilder, die ich meine, die aber hier fehlen
Nee anders: Die hier nicht stehen dürfen. Par. 45 StVO schliesst
verpflichtende Radwege in Tempo30-Zonen aus (hast Du selbst zitiert).
Post by Andreas Froehlich
Mit welchen Schild ist dann ein anderer rechter Radweg gekennzeichnet?
Garnicht und das ist auch das Problem mit der Regel. Aber soweit ich
das verstehe, sind "andere" Radwege immer vom Gehweg mindestens
farblich abgesetzte Radwege. Gemeinsame Flächennutzung (also wie bei
Zeichen 240) und "anderer Radweg" schliessen sich demnach aus.
Post by Andreas Froehlich
Was ist dann ein rechter Seitenstreifen? Eine durch eine
Fahrbahnmarkierung von der Fahrbahn abgetrennter Streifen?
Jedenfalls kein Gehweg jenseits eines Grünstreifens.
Post by Andreas Froehlich
Also viel schlauer bin ich jetzt auch nicht.
Was Du beschreibst, ist nach einhelliger Meinung aller Antworten ein
Gehweg und nur das - Dein Menschenverstand hat also Recht. ;-)
--
"Wenn Sie heut' 'n Blinddarmentzündung haben, zum Beispiel,
kann Ihnen ein Politiker schon kaum mehr helfen."
(Gerhard Polt)
Bernd Sluka
2007-06-06 09:00:35 UTC
Permalink
Post by Thorsten Günther
Post by Andreas Froehlich
Bei uns gibt es in einer Tempo-30-Zone (einseitig) neben der Straße,
getrennt durch eine kleinen Grünstreifen einen "Gehweg". Allerdings ist
der in keinster Weise beschildert. Lediglich am Ende der Tempo-30-Zone,
wo diese in eine Vorfahrtsstraße einmündet, steht dann ein blaues
Radfahrer/Fußgänger-Schild für den Weg neben der Vorfahrtsstraße.
§ 45 Absatz 1 c und § 2 Absatz 4 der StVO waren Dir keine Hilfe?
Die können ihm keine Hilfe sein, denn seine Frage hat nichts mit der
Tempo-30-Zone zu tun und er fragt ja auch nicht nur nach der Benutzung
mit dem Fahrrad.

§ 2 Abs. 1 StVO könnte ihm weiterhelfen. Den hattest Du nebenbei
zitiert.
Post by Thorsten Günther
Post by Andreas Froehlich
Andererseits, wenn kein Schild da ist, dürften ja vermutlich sogar Autos
fahren, wenn auch die Breite des Weges nur für einen "Mini" ausreichen
dürfte.
§ 41 Absatz 2 Satz 5 der StVO hilft Dir nicht weiter?
"Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der
Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen."

?
--
A || Bernd Sluka
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A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Thomas Paschke
2007-06-06 10:26:25 UTC
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Post by Bernd Sluka
§ 2 Abs. 1 StVO könnte ihm weiterhelfen. Den hattest Du nebenbei
zitiert.
Oder aber §7 Abs.1 (insbesondere der letzte Satz). Demzufolge dürfte der
geschilderte Weg nicht mehr als Fahrstreifen durchgehen - und somit die
Frage, ob der Mini da langfahren darf, mit nein beantwortet werden.

Thomas
Bernd Sluka
2007-06-06 13:02:52 UTC
Permalink
Post by Thomas Paschke
Post by Bernd Sluka
§ 2 Abs. 1 StVO könnte ihm weiterhelfen. Den hattest Du nebenbei
zitiert.
Oder aber §7 Abs.1 (insbesondere der letzte Satz). Demzufolge dürfte der
geschilderte Weg nicht mehr als Fahrstreifen durchgehen - und somit die
Frage, ob der Mini da langfahren darf, mit nein beantwortet werden.
Nicht wirklich, denn das Fahren in Fahrstreifen hat damit wenig zu tun.
Eine Fahrbahn kann in Fahrstreifen untergliedert sein, aber um Fahrbahn
zu sein, muß kein Fahrstreifen vorhanden sein. Und es schließt seine
andere Frage, nämlich die nach Fahrrädern und Motorrädern nicht aus.

Tatsächlich darf auf Wegen (als Straßen würde man die wohl wegen der
Breite nicht bezeichnen) grundsätzlich jeder fahren, der mit dem
Fahrzeug da durchpaßt. Wenn das so nicht sein soll, muß der Weg
entsprechend beschildert oder abgesperrt werden.
--
A || Bernd Sluka
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Bernd Sluka
2007-06-06 09:09:18 UTC
Permalink
Post by Andreas Froehlich
Bei uns gibt es in einer Tempo-30-Zone (einseitig) neben der Straße,
getrennt durch eine kleinen Grünstreifen einen "Gehweg". Allerdings ist
der in keinster Weise beschildert.
Eine Beschilderung ist auch nicht nötig. Zeichen 239 steht nur dort, wo
eine Klarstellung notwendig ist. Für Deine Frage spielt ebenso keine
Rolle, daß die Straße in einer Tempo-30-Zone liegt.

§ 2 Abs. 1 StVO bestimmt, wo Fahrzeuge zu fahren haben: auf der
Fahrbahn.

Alle die Fahrbahn begleitenden Wege in der gleichen Straße sind
demnach nicht für Fahrzeuge und auch ohne Beschilderung ein Gehweg.
Durch Beschilderung könnte der Straßenteil als Sonderweg gewidmet
werden (also z.B. als Radweg - in Tempo-30-Zonen jedoch verboten), ohne
Widmung ist es stets ein Gehweg, nur für Fußgänger.
Post by Andreas Froehlich
Wer darf jetzt diesen (Geh)Weg benutzen? Fußgänger? Radfahrer,
Motorräder, Autos?
Der "gesunde Menschenverstand" sagt eigentlich "nur Fußgänger", denn
Radfahrer können ja in einer Tempo 30 Zone relativ gefahrlos die
Fahrbahn benutzen.
Wie schon geschrieben: Die Tempo-30-Zone hat nichts mit Deiner Frage zu
tun. Radfahrer haben grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Abs. 1
StVO). Und auch Deine Einstufung "relativ gefahrlos" gilt nicht nur in
einer Tempo-30-Zonen. Radfahrer sind dort wie überall sicherer auf der
Fahrbahn unterwegs.
Post by Andreas Froehlich
Andererseits, wenn kein Schild da ist, dürften ja vermutlich sogar Autos
fahren,
Nein, § 2 Abs. 1 StVO verbietet es.
Post by Andreas Froehlich
wenn auch die Breite des Weges nur für einen "Mini" ausreichen
dürfte.
Das greift nur für Wege, die *nicht* neben einer Fahrbahn verlaufen.
--
A || Bernd Sluka
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