Discussion:
Parkzeichen 314, Pfeile, Aufstellrichtung und Wirkbereich
(zu alt für eine Antwort)
HC Ahlmann
2024-05-11 13:53:21 UTC
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Man nehme eine Straße, an deren rechtem Rand Parkplätze in Längs- und
Queraufstellung markiert sind. Dazu sind 314 mit Pfeilen und
Zusatzzeichen aufgestellt, die Auslage von Parkscheibe oder
Anwohnerparkausweis je nach Tageszeit vorschreiben.

Eine von Bäumen unterbrochene Gruppe aus 8 Querparkplätzen ist mit
Anfang (2) und Ende (1) eingefasst. Die andere Gruppen aus 6 und 3
Querparkplätzen ist mit zwei verkehrszeichen (2x 3) gekennzeichnet, die
"Parken Mitte" sein sollen.

((Festbreitenschrift))
1 2 3 3
| | |*| | |G _______ *G| | | |*| | |
| | |*| | |G |??|*|??|*G| | | |*| | |
<–––––––––––––Fahrbahn–––––––––––––
((/Festbreitenschrift))

1: 314-20 "Parken Ende"
2: 314-10 "Parken Anfang"
3: Parken (314 mit Doppelpfeil, jedoch nicht 314-30 oder 314-31 mit je
zwei gegenläufigen Pfeilen)
*: Baum mit Baumscheibe
G: abzweigender Gehweg
?: Längsparkplätze, deren Zuordnung gefragt ist

Was gilt für die beiden Längsparkplätze?
Was begrenzt den Bereich eines normgerechten 314-30 "Parken Mitte" im
Verlauf einer Straße – bauliche Trennung, Aufstellrichtung, Weg zur
Kirche o.ä. oder nur 314-10 "Parken Anfang und 314-20 "Parken Ende"?
Wie sicher muss jemand eine beabsichtigte Anordnung erkennen, wenn ein
nicht im Verkehrszeichenkatalog enthaltenes Schild aufgestellt wurde?

Wer der Skizze weniger als Google Streetview traut, siehe Hansenstraße
in Siegburg: <https://maps.app.goo.gl/FiRnqycgrFuwv5we7>.
Abweichend zeigt Google noch ein 314-20 "Parken Ende" – eine eindeutige
Situation – anstelle eines 314 mit Doppelpfeil, das nach Oktober 2022
aufgestellt wurde und nun an beiden Positionen mit 3 steht.
Auf den Längsparkplätzen der Skizze stehen eine A-Klasse mit Dachbox und
ein roter Fiat.
--
Munterbleiben
HC
Stefan Schmitz
2024-05-11 20:12:36 UTC
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Post by HC Ahlmann
Man nehme eine Straße, an deren rechtem Rand Parkplätze in Längs- und
Queraufstellung markiert sind. Dazu sind 314 mit Pfeilen und
Zusatzzeichen aufgestellt, die Auslage von Parkscheibe oder
Anwohnerparkausweis je nach Tageszeit vorschreiben.
Eine von Bäumen unterbrochene Gruppe aus 8 Querparkplätzen ist mit
Anfang (2) und Ende (1) eingefasst. Die andere Gruppen aus 6 und 3
Querparkplätzen ist mit zwei verkehrszeichen (2x 3) gekennzeichnet, die
"Parken Mitte" sein sollen.
((Festbreitenschrift))
1 2 3 3
| | |*| | |G _______ *G| | | |*| | |
| | |*| | |G |??|*|??|*G| | | |*| | |
<–––––––––––––Fahrbahn–––––––––––––
((/Festbreitenschrift))
1: 314-20 "Parken Ende"
2: 314-10 "Parken Anfang"
3: Parken (314 mit Doppelpfeil, jedoch nicht 314-30 oder 314-31 mit je
zwei gegenläufigen Pfeilen)
*: Baum mit Baumscheibe
G: abzweigender Gehweg
?: Längsparkplätze, deren Zuordnung gefragt ist
Was gilt für die beiden Längsparkplätze?
Was begrenzt den Bereich eines normgerechten 314-30 "Parken Mitte" im
Verlauf einer Straße – bauliche Trennung, Aufstellrichtung, Weg zur
Kirche o.ä. oder nur 314-10 "Parken Anfang und 314-20 "Parken Ende"?
Wie sicher muss jemand eine beabsichtigte Anordnung erkennen, wenn ein
nicht im Verkehrszeichenkatalog enthaltenes Schild aufgestellt wurde?
Bei einem Parkplatz muss man sicher erkennen können, wo er zu Ende ist
und nicht mehr geparkt werden darf. Gegen ein Knöllchen für Parken dort
könnte man wohl vorgehen.
Wenn jemand irrtümlich der Ansicht ist, er dürfe dort nicht parken,
schadet das nicht.

Um für den fließenden Verkehr verbindlich den Beginn und das Ende des
Parkbereichs anzuzeigen, müssten die Schilder am Straßenrand stehen. Sie
stehen aber parallel zur Fahrbahn auf den Parkplätzen. Dort kann man die
Pfeile nicht sinnvoll als Beginn, Ende oder Mitte interpretieren.
Vernünftigerweise bedeuten sie dort, dass man links, rechts oder
beidseitig vom Schild parken darf.

Wenn das Schild mit Doppelpfeil wie das alte bei Streetmap am linken
Rand der Plätze steht, kann das nur heißen, dass auch die beiden
Längsplätze mitgemeint sind. Das im ersten Parkbereich steht mittig,
bezieht sich also offenbar genau auf die Plätze beim Schild.
Peter J. Holzer
2024-05-11 22:15:12 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Um für den fließenden Verkehr verbindlich den Beginn und das Ende des
Parkbereichs anzuzeigen, müssten die Schilder am Straßenrand stehen. Sie
stehen aber parallel zur Fahrbahn auf den Parkplätzen. Dort kann man die
Pfeile nicht sinnvoll als Beginn, Ende oder Mitte interpretieren.
Im Gegenteil, eigentlich ist die Interpretation (ohne Zusatzwissen) nur
eindeutig, wenn die Schilder parallel zur Fahrbahn aufgestellt sind.
Denn dann zeigen die Pfeile dorthin, wo man tatsächlich parken darf.
Wenn sie hingegen korrekt rechtwinkelig zur Fahrbahn aufgestellt sind,
zeigen die Pfeile auf die Fahrbahn bzw. auf den Gehsteig. Dass "Pfeil auf
die Fahrbahn" Anfang bedeutet und "Pfeil auf den Gehsteig" Ende, muss man
wissen (dafür gibt es Fahrschulen), das ergibt sich nicht unmittelbar
aus der Geometrie des Zeichens. Zugegeben ist diese Interpretation
naheliegender als die umgekehrte, da der Verkehrsteilnehmer ja in einem
schrägen Winkel von der Fahrbahn auf das Verkehrszeichen blickt und somit
der Pfeil und der beparkbare Straßenrand einen spitzen Winkel bilden.
Post by Stefan Schmitz
Vernünftigerweise bedeuten sie dort, dass man links, rechts oder
beidseitig vom Schild parken darf.
ACK.

hp
Stefan Schmitz
2024-05-12 08:44:16 UTC
Permalink
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
Um für den fließenden Verkehr verbindlich den Beginn und das Ende des
Parkbereichs anzuzeigen, müssten die Schilder am Straßenrand stehen. Sie
s/Straßen/Fahrbahn/
Post by Peter J. Holzer
Post by Stefan Schmitz
stehen aber parallel zur Fahrbahn auf den Parkplätzen. Dort kann man die
Pfeile nicht sinnvoll als Beginn, Ende oder Mitte interpretieren.
Im Gegenteil, eigentlich ist die Interpretation (ohne Zusatzwissen) nur
eindeutig, wenn die Schilder parallel zur Fahrbahn aufgestellt sind.
Denn dann zeigen die Pfeile dorthin, wo man tatsächlich parken darf.
Das Problem ist nur, dass sie dann aus dem fahrenden Auto schwer zu
lesen sind. Und wenn sie auch noch einige Meter abseits der Fahrbahn
stehen, kann man dort noch weniger damit anfangen.
Post by Peter J. Holzer
Wenn sie hingegen korrekt rechtwinkelig zur Fahrbahn aufgestellt sind,
zeigen die Pfeile auf die Fahrbahn bzw. auf den Gehsteig. Dass "Pfeil auf
die Fahrbahn" Anfang bedeutet und "Pfeil auf den Gehsteig" Ende, muss man
wissen (dafür gibt es Fahrschulen), das ergibt sich nicht unmittelbar
aus der Geometrie des Zeichens. Zugegeben ist diese Interpretation
naheliegender als die umgekehrte, da der Verkehrsteilnehmer ja in einem
schrägen Winkel von der Fahrbahn auf das Verkehrszeichen blickt und somit
der Pfeil und der beparkbare Straßenrand einen spitzen Winkel bilden.
Das würde ich nicht mit dem Winkel begründen, sondern damit, dass die
Fahrbahnseite des Schildes auf einen entfernteren Punkt der Straße zeigt.
Peter J. Holzer
2024-05-12 09:45:52 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Peter J. Holzer
Wenn sie hingegen korrekt rechtwinkelig zur Fahrbahn aufgestellt sind,
zeigen die Pfeile auf die Fahrbahn bzw. auf den Gehsteig. Dass "Pfeil auf
die Fahrbahn" Anfang bedeutet und "Pfeil auf den Gehsteig" Ende, muss man
wissen (dafür gibt es Fahrschulen), das ergibt sich nicht unmittelbar
aus der Geometrie des Zeichens. Zugegeben ist diese Interpretation
naheliegender als die umgekehrte, da der Verkehrsteilnehmer ja in einem
schrägen Winkel von der Fahrbahn auf das Verkehrszeichen blickt und somit
der Pfeil und der beparkbare Straßenrand einen spitzen Winkel bilden.
Das würde ich nicht mit dem Winkel begründen, sondern damit, dass die
Fahrbahnseite des Schildes auf einen entfernteren Punkt der Straße zeigt.
Das ist das gleiche, wobei "zeigt auf einen entfernteren Punkt der
Straße" noch eine weitere Interpretationsstufe ist: Du siehst, dass der
Winkel zwischen dem Pfeil und dem Fahrbahnrand hinter dem Schild kleiner
ist als der zwischen dem Pfeil und dem Fahrbahnrand vor dem Schild[1]
und interpretierst das als "der Pfeil zeigt in diese Richtung".

hp

[1] Beides natürlich nur im Auge des Betrachters. In der
dreidimensionalen Wirklichkeit sind beide Winkel 90°.
Ulf_Kutzner
2024-06-07 10:50:07 UTC
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Post by HC Ahlmann
1: 314-20 "Parken Ende"
2: 314-10 "Parken Anfang"
3: Parken (314 mit Doppelpfeil, jedoch nicht 314-30 oder 314-31 mit je
zwei gegenläufigen Pfeilen)
*: Baum mit Baumscheibe
G: abzweigender Gehweg
Wildes Parken auf Gehwegen, hier nicht eigens erwähnt,
aber ein Dauerbrenner. Das BVerwG hat geurteilt, daß
Anwohnende behördliches Tätigwerden ggf. erzwingen können:

https://www.tagesschau.de/inland/parken-gehweg-urteil-100.html

Urteilsvolltext existiert noch nicht, jedoch:
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/28
Hans Crauel
2024-06-08 16:47:59 UTC
Permalink
Ulf_Kutzner schrieb
Post by Ulf_Kutzner
Wildes Parken auf Gehwegen, hier nicht eigens erwähnt,
aber ein Dauerbrenner. Das BVerwG hat geurteilt, daß
https://www.tagesschau.de/inland/parken-gehweg-urteil-100.html
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/28
Wobei das Urteil nicht so wesentlich von dem der Vorinstanz
abweicht. Ausgeführt muss/wird im Volltext wohl nur werden,
dass ein Recht nicht für die ganze Straße geltend gemacht
werden kann, sondern nur auf den Gehweg der anwohnungsseitigen
Straßenseite gerichtet.

Hans
Reinhard Zwirner
2024-06-08 17:06:43 UTC
Permalink
Post by Hans Crauel
Ulf_Kutzner schrieb
Post by Ulf_Kutzner
Wildes Parken auf Gehwegen, hier nicht eigens erwähnt,
aber ein Dauerbrenner. Das BVerwG hat geurteilt, daß
https://www.tagesschau.de/inland/parken-gehweg-urteil-100.html
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/28
Wobei das Urteil nicht so wesentlich von dem der Vorinstanz
abweicht. Ausgeführt muss/wird im Volltext wohl nur werden,
dass ein Recht nicht für die ganze Straße geltend gemacht
werden kann, sondern nur auf den Gehweg der anwohnungsseitigen
Straßenseite gerichtet.
... Wobei ich das irgendwie nicht nachvollziehen kann: auf "meiner"
Straßenseite habe ich ein Recht darauf, ungestört gehen/im Rollstuhl
fahren/einen Kinderwagen schieben zu können. Sobald ich aber "meine"
Straßenseite verlasse, braucht die Kommune nichts dagegen tun, dass
ich wieder behindert/gestoppt werde? Geht's noch?

Kopfschüttelnd

Reinhard
Ulf_Kutzner
2024-06-08 17:21:12 UTC
Permalink
Post by Hans Crauel
Ulf_Kutzner schrieb
Post by Ulf_Kutzner
Wildes Parken auf Gehwegen, hier nicht eigens erwähnt,
aber ein Dauerbrenner. Das BVerwG hat geurteilt, daß
https://www.tagesschau.de/inland/parken-gehweg-urteil-100.html
https://www.bverwg.de/de/pm/2024/28
Wobei das Urteil nicht so wesentlich von dem der Vorinstanz
abweicht. Ausgeführt muss/wird im Volltext wohl nur werden,
dass ein Recht nicht für die ganze Straße geltend gemacht
werden kann, sondern nur auf den Gehweg der anwohnungsseitigen
Straßenseite gerichtet.
.... Wobei ich das irgendwie nicht nachvollziehen kann: auf "meiner"
Straßenseite habe ich ein Recht darauf, ungestört gehen/im Rollstuhl
fahren/einen Kinderwagen schieben zu können. Sobald ich aber "meine"
Straßenseite verlasse, braucht die Kommune nichts dagegen tun, dass
ich wieder behindert/gestoppt werde? Geht's noch?
In manchen, aber eben nicht allen Fällen werden
es die weiteren Anwohner richten, auch hinter
Deiner Straßenecke.

Gruß, ULF
Stefan Schmitz
2024-06-09 21:20:19 UTC
Permalink
Post by Reinhard Zwirner
... Wobei ich das irgendwie nicht nachvollziehen kann: auf "meiner"
Straßenseite habe ich ein Recht darauf, ungestört gehen/im Rollstuhl
fahren/einen Kinderwagen schieben zu können. Sobald ich aber "meine"
Straßenseite verlasse, braucht die Kommune nichts dagegen tun, dass
ich wieder behindert/gestoppt werde? Geht's noch?
Du kannst ja problemlos den Gehweg auf deiner Seite benutzen. Warum
solltest ausgerechnet du einen Anspruch gegen die Kommune haben?
Für die andere Seite können ja die dortigen Anwohner klagen.
Ulf_Kutzner
2024-06-10 06:46:04 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
... Wobei ich das irgendwie nicht nachvollziehen kann: auf "meiner"
Straßenseite habe ich ein Recht darauf, ungestört gehen/im Rollstuhl
fahren/einen Kinderwagen schieben zu können. Sobald ich aber "meine"
Straßenseite verlasse, braucht die Kommune nichts dagegen tun, dass
ich wieder behindert/gestoppt werde? Geht's noch?
Du kannst ja problemlos den Gehweg auf deiner Seite benutzen. Warum
solltest ausgerechnet du einen Anspruch gegen die Kommune haben?
Für die andere Seite können ja die dortigen Anwohner klagen.
Ist eben nur schlecht, wenn auf dem Weg zu seinem Ziel
etwa ein Gehweg liegt, wo die völlig desinteressierte
Stadtverwaltung Anliegerin ist, womöglich über die ganze
Länge der Häuserblockkante.
Stefan Schmitz
2024-06-10 08:43:39 UTC
Permalink
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
... Wobei ich das irgendwie nicht nachvollziehen kann: auf "meiner"
Straßenseite habe ich ein Recht darauf, ungestört gehen/im Rollstuhl
fahren/einen Kinderwagen schieben zu können. Sobald ich aber "meine"
Straßenseite verlasse, braucht die Kommune nichts dagegen tun, dass
ich wieder behindert/gestoppt werde? Geht's noch?
Du kannst ja problemlos den Gehweg auf deiner Seite benutzen. Warum
solltest ausgerechnet du einen Anspruch gegen die Kommune haben?
Für die andere Seite können ja die dortigen Anwohner klagen.
Ist eben nur schlecht, wenn auf dem Weg zu seinem Ziel
etwa ein Gehweg liegt, wo die völlig desinteressierte
Stadtverwaltung Anliegerin ist, womöglich über die ganze
Länge der Häuserblockkante.
Solche Ecken betreffen ihn allerdings nicht mehr als Anwohner, sondern
genau so wie jeden anderen Passanten.

Und die Klage verfolgte im Kern das Ziel, Schilder aufzustellen, um die
Falschparker darauf aufmerksam zu machen, dass das verbotene Parken auf
Gehwegen hier wirklich verboten ist. Ob das den Fußgängern tatsächlich
nützt, sei dahingestellt. Anscheinend behinderte die Unsitte sie auch
nicht so sehr, dass das Ordnungsamt ein Abschleppen für erforderlich hielt.
Hier das Urteil des OVG:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Bremen&Datum=13.12.2022&Aktenzeichen=1%20LC%2064%2F22
Ulf_Kutzner
2024-06-10 09:18:56 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Ulf_Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Post by Reinhard Zwirner
... Wobei ich das irgendwie nicht nachvollziehen kann: auf "meiner"
Straßenseite habe ich ein Recht darauf, ungestört gehen/im Rollstuhl
fahren/einen Kinderwagen schieben zu können. Sobald ich aber "meine"
Straßenseite verlasse, braucht die Kommune nichts dagegen tun, dass
ich wieder behindert/gestoppt werde? Geht's noch?
Du kannst ja problemlos den Gehweg auf deiner Seite benutzen. Warum
solltest ausgerechnet du einen Anspruch gegen die Kommune haben?
Für die andere Seite können ja die dortigen Anwohner klagen.
Ist eben nur schlecht, wenn auf dem Weg zu seinem Ziel
etwa ein Gehweg liegt, wo die völlig desinteressierte
Stadtverwaltung Anliegerin ist, womöglich über die ganze
Länge der Häuserblockkante.
Solche Ecken betreffen ihn allerdings nicht mehr als Anwohner, sondern
genau so wie jeden anderen Passanten.
Und die Klage verfolgte im Kern das Ziel, Schilder aufzustellen, um die
Falschparker darauf aufmerksam zu machen, dass das verbotene Parken auf
Gehwegen hier wirklich verboten ist. Ob das den Fußgängern tatsächlich
nützt, sei dahingestellt. Anscheinend behinderte die Unsitte sie auch
nicht so sehr, dass das Ordnungsamt ein Abschleppen für erforderlich hielt.
Die beklagte Stadt darf ja priorisieren, also mehr oder weniger
langwierig ermitteln, wo überall es wie schmale Gehsteige gibt,
um in Parkdruckgebieten ggf. mit denen und nicht dem vor der
klägerischen Adresse zu beginnen...
Post by Stefan Schmitz
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Bremen&Datum=13.12.2022&Aktenzeichen=1%20LC%2064%2F22
Bei Erschließungseinheiten ist man dann großzügiger:
https://www.bverwg.de/300113U9C1.12.0
Stefan
2024-06-12 08:14:46 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Solche Ecken betreffen ihn allerdings nicht mehr als Anwohner, sondern
genau so wie jeden anderen Passanten.
Und die Klage verfolgte im Kern das Ziel, Schilder aufzustellen, um die
Falschparker darauf aufmerksam zu machen, dass das verbotene Parken auf
Popularklagen sind und bleiben verboten.
Sonst müsste jedes Geschäft mit Sonderangeboten um seine Existenz fürchten
(wettbewerblicher Unterlassungsanspruch auf Angebote mit zu wenig
Lagerware, jeder könnte die AGB's anfechten nur weil man das Muster des
Justizministeriums genommen hat, ...)

Jeder kann nur für sich klagen.

Es gibt einige Ausnahmen, wo Populsrklagen zulässig sind.

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