Discussion:
Kennzeichen an Bauwagen
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Schmitz
2024-07-29 13:58:52 UTC
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Habe heute ein Gespann mit einem Bauwagen als Anhänger gesehen, bei dem
mir auffiel, dass hinten kein Kennzeichen zu sehen war.

Beim Vorbeigehen sah ich dann, dass das Zugfahrzeug ein LKW einer
Bauunternehmung war. Der Bauwagen soll also tatsächlich an einer
Baustelle stehen.

Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten? Normalerweise müsste wohl ein
Wiederholungskennzeichen dran, aber ohne Halterung ist das schwer
anzubringen.
Ein Bauunternehmer sollte eigentlich wissen, ob er das so machen darf.
Oder kann es sein, dass ihm klar ist, eigentlich wäre es nicht zulässig,
aber ein Verstoß hat keine Konsequenzen?
Henning Koch
2024-07-29 18:53:40 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten?
im öffentlichen Straßenverkehr: nein.
Post by Stefan Schmitz
normalerweise müsste wohl ein Wiederholungskennzeichen dran,
Wenn der Bauwagen mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wird und für
diese Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist, ja. Sonst muss er
zugelassen sein..
Post by Stefan Schmitz
aber ohne Halterung ist das schwer anzubringen.
So ein Bauwagen darf nach §49a(9) StVZO statt fest angebrachter
hinterer Beleuchtung einen Leuchtenträger haben; an dem darf dann nach
§12(10) FZV auch das Kennzeichen samt Beleuchtung angebracht sein.
Post by Stefan Schmitz
Ein Bauunternehmer sollte eigentlich wissen, ob er das so machen darf.
Oder kann es sein, dass ihm klar ist, eigentlich wäre es nicht zulässig,
aber ein Verstoß hat keine Konsequenzen?
Das haben wir immer schon so gemacht.
Das hat noch nie jemanden gestört.

Und im Zweifelsfall sind natürlich jede Menge Arbeitsplätze in Gefahr,
weil ja die Firma Pleite geht wenn jemand so überzogene Forderungen
stellt usw. usf.
Stefan Schmitz
2024-07-30 07:57:45 UTC
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Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten?
im öffentlichen Straßenverkehr: nein.
Post by Stefan Schmitz
normalerweise müsste wohl ein Wiederholungskennzeichen dran,
Wenn der Bauwagen mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wird und für
diese Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist, ja.
Nach welcher Norm eigentlich?
§ 10 Abs. 9 FZV regelt nur den Fall, dass das hintere Kennzeichen durch
einen Ladungsträger oder Ladung verdeckt wird. So ein Bauwagen im
Schlepptau ist für mich keins von beiden.
Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ein Bauunternehmer sollte eigentlich wissen, ob er das so machen darf.
Oder kann es sein, dass ihm klar ist, eigentlich wäre es nicht zulässig,
aber ein Verstoß hat keine Konsequenzen?
Das haben wir immer schon so gemacht.
Das hat noch nie jemanden gestört.
Wenn es noch niemanden gestört hat, bestand auch kein Anlass, in eine
vorschriftsmäßige Ausstattung zu investieren.

Habe gerade das Bußgeld für einen Verstoß recherchiert. 60 Euro sind
nicht viel. Da könnte man sich schon ein paar Mal erwischen lassen, bis
die eingesparten Kosten erreicht sind. Und bei so einem kurzen Transport
ist das Risiko recht gering.

Da ich nie zuvor ein solches Gepann gesehen habe, vermute ich, dass der
eigentliche Transport des Bauwagens auf einem Anhänger erfolgte und hier
nur das Rangieren am Zielort (kleine Anwohnerstraße) zu beobachten war.
Wäre das noch legal ohne Wiederholungskennzeichen möglich? Könnte man es
ggfs. durch vorübergehendes Blockieren der Straße (kein öffentlicher
Straßenverkehr mehr möglich) legalisieren?
Post by Henning Koch
Und im Zweifelsfall sind natürlich jede Menge Arbeitsplätze in Gefahr,
weil ja die Firma Pleite geht wenn jemand so überzogene Forderungen
stellt usw. usf.
Bei solchen Kleinigkeiten wäre diese Ausrede lächerlich.
Ulf_Kutzner
2024-07-30 08:36:45 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten?
im öffentlichen Straßenverkehr: nein.
Post by Stefan Schmitz
normalerweise müsste wohl ein Wiederholungskennzeichen dran,
Wenn der Bauwagen mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wird und für
diese Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist, ja.
Nach welcher Norm eigentlich?
§ 10 Abs. 9 FZV regelt nur den Fall, dass das hintere Kennzeichen durch
einen Ladungsträger oder Ladung verdeckt wird. So ein Bauwagen im
Schlepptau ist für mich keins von beiden.
Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ein Bauunternehmer sollte eigentlich wissen, ob er das so machen darf.
Oder kann es sein, dass ihm klar ist, eigentlich wäre es nicht zulässig,
aber ein Verstoß hat keine Konsequenzen?
Das haben wir immer schon so gemacht.
Das hat noch nie jemanden gestört.
Wenn es noch niemanden gestört hat, bestand auch kein Anlass, in eine
vorschriftsmäßige Ausstattung zu investieren.
Habe gerade das Bußgeld für einen Verstoß recherchiert. 60 Euro sind
nicht viel. Da könnte man sich schon ein paar Mal erwischen lassen, bis
die eingesparten Kosten erreicht sind. Und bei so einem kurzen Transport
ist das Risiko recht gering.
Da ich nie zuvor ein solches Gepann gesehen habe, vermute ich, dass der
eigentliche Transport des Bauwagens auf einem Anhänger erfolgte und hier
nur das Rangieren am Zielort (kleine Anwohnerstraße) zu beobachten war.
Wäre das noch legal ohne Wiederholungskennzeichen möglich? Könnte man es
ggfs. durch vorübergehendes Blockieren der Straße (kein öffentlicher
Straßenverkehr mehr möglich) legalisieren?
Post by Henning Koch
Und im Zweifelsfall sind natürlich jede Menge Arbeitsplätze in Gefahr,
weil ja die Firma Pleite geht wenn jemand so überzogene Forderungen
stellt usw. usf.
Bei solchen Kleinigkeiten wäre diese Ausrede lächerlich.
Vor meinem Linienbus querte kürzlich ein
Flurfoerderfahrzeug ohne amtliches
Kennzeichen. Betriebsstätte wohl beiderseits
der oeffentlichen Straße.

Gruß, ULF
Torsten Rüdiger Hansen
2024-07-30 13:43:17 UTC
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Post by Ulf_Kutzner
Vor meinem Linienbus querte kürzlich ein
Flurfoerderfahrzeug ohne amtliches
Kennzeichen. Betriebsstätte wohl beiderseits
der oeffentlichen Straße.
Die Queerung einer Straße (in dem Fall von Einfahrt zu Einfahrt) ist
m.E. keine "Benutzung" im Sinne der Kennzeichenpflicht, da die Straße
nicht in Fahrtrichtung benutzt wurde.
--
Antworten auf öffentlich gestellte Fragen bitte NUR öffentlich.
Ich wohne nicht im Rechner, Antworten könnten ein paar Tage
dauern. Grüße von T.R.H.
Rupert Haselbeck
2024-07-30 14:40:04 UTC
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Post by Torsten Rüdiger Hansen
Post by Ulf_Kutzner
Vor meinem Linienbus querte kürzlich ein
Flurfoerderfahrzeug ohne amtliches
Kennzeichen. Betriebsstätte wohl beiderseits
der oeffentlichen Straße.
Die Queerung einer Straße (in dem Fall von Einfahrt zu Einfahrt) ist
m.E. keine "Benutzung" im Sinne der Kennzeichenpflicht, da die Straße
nicht in Fahrtrichtung benutzt wurde.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen brauchen ebenfalls keine Zulassung

MfG
Rupert
Ulf_Kutzner
2024-07-30 15:11:05 UTC
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Post by Torsten Rüdiger Hansen
Post by Ulf_Kutzner
Vor meinem Linienbus querte kürzlich ein
Flurfoerderfahrzeug ohne amtliches
Kennzeichen. Betriebsstätte wohl beiderseits
der oeffentlichen Straße.
Die Queerung einer Straße (in dem Fall von Einfahrt zu Einfahrt) ist
m.E. keine "Benutzung" im Sinne der Kennzeichenpflicht, da die Straße
nicht in Fahrtrichtung benutzt wurde.
Ah, danke.

Und irgendwo las ich, PKW vom Transporter
zum Händler hätten auch eine Spezialausnahme.
Möchte sein, dass da noch eine Nähevoraussetzung
zu beachten ist.

Was andere VT interessieren könnte, ist
dann auch Vorhandensein oder Fehlen einer
Haftpflichtversicherung.
Rupert Haselbeck
2024-07-30 09:10:05 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten?
im öffentlichen Straßenverkehr: nein.
Wenn der Bauwagen mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wird und für
diese Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist, ja.
Nach welcher Norm eigentlich?
§ 10 Abs. 9 FZV regelt nur den Fall, dass das hintere Kennzeichen durch
einen Ladungsträger oder Ladung verdeckt wird. So ein Bauwagen im
Schlepptau ist für mich keins von beiden.
§ 3 Nr. 2c FZV

MfG
Rupert
Stefan Schmitz
2024-07-30 12:51:55 UTC
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Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten?
im öffentlichen Straßenverkehr: nein.
Wenn der Bauwagen mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wird und für
diese Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist, ja.
Nach welcher Norm eigentlich?
§ 10 Abs. 9 FZV regelt nur den Fall, dass das hintere Kennzeichen
durch einen Ladungsträger oder Ladung verdeckt wird. So ein Bauwagen
im Schlepptau ist für mich keins von beiden.
§ 3 Nr. 2c FZV
Ich nehme an, da fehlt "Abs. 3".

Du hast das Zitat verfälscht, indem du den Aspekt des
Wiederholungskennzeichens eliminiert hast. Willst du damit die Ansicht
ausdrücken, dass ein solches nicht erforderlich sei?
Rupert Haselbeck
2024-07-30 15:30:04 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten?
im öffentlichen Straßenverkehr: nein.
Wenn der Bauwagen mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wird und für
diese Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist, ja.
Nach welcher Norm eigentlich?
§ 10 Abs. 9 FZV regelt nur den Fall, dass das hintere Kennzeichen
durch einen Ladungsträger oder Ladung verdeckt wird. So ein Bauwagen
im Schlepptau ist für mich keins von beiden.
§ 3 Nr. 2c FZV
Ich nehme an, da fehlt "Abs. 3".
Richtig
Post by Stefan Schmitz
Du hast das Zitat verfälscht, indem du den Aspekt des
Wiederholungskennzeichens eliminiert hast.
Aha...
Post by Stefan Schmitz
Willst du damit die Ansicht
ausdrücken, dass ein solches nicht erforderlich sei?
Welches Wiederholungskennzeichen? Das, was früher mal in § 10 VIII FZV
geregelt war?
Der § 10 FZV besteht seit einiger Zeit nur noch aus drei Absätzen.
Es bedarf keines Kennzeichens, wenn keine Vorschrift es fordert.

MfG
Rupert
Stefan Schmitz
2024-07-30 16:59:07 UTC
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Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Henning Koch
Post by Stefan Schmitz
Ist es erlaubt, für einen relativ kurzen Transport auf ein sichtbares
hinteres Kennzeichen zu verzichten?
im öffentlichen Straßenverkehr: nein.
Wenn der Bauwagen mit nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wird und für
diese Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet ist, ja.
Nach welcher Norm eigentlich?
§ 10 Abs. 9 FZV regelt nur den Fall, dass das hintere Kennzeichen
durch einen Ladungsträger oder Ladung verdeckt wird. So ein Bauwagen
im Schlepptau ist für mich keins von beiden.
Dass Absatz 8 einschlägig und eindeutig ist, habe ich übersehen.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
§ 3 Nr. 2c FZV
Ich nehme an, da fehlt "Abs. 3".
Richtig
Post by Stefan Schmitz
Du hast das Zitat verfälscht, indem du den Aspekt des
Wiederholungskennzeichens eliminiert hast.
Aha...
Post by Stefan Schmitz
Willst du damit die Ansicht ausdrücken, dass ein solches nicht
erforderlich sei?
Welches Wiederholungskennzeichen? Das, was früher mal in § 10 VIII FZV
geregelt war?
Seit wann nicht mehr?
Post by Rupert Haselbeck
Der § 10 FZV besteht seit einiger Zeit nur noch aus drei Absätzen.
Es bedarf keines Kennzeichens, wenn keine Vorschrift es fordert.
Die Regelung findet sich jetzt in § 12 IX FZV.

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