IV
2016-03-03 20:58:11 UTC
Hallo,
StVO § 12 Halten und Parken:
"...
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der
Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend
befestigt ist, ..."
Hm. Woher sollen die Fahrzeugführer wissen, was nun ein Seitenstreifen ist
und was nicht, wenn weder eine durchgehende Linie noch Verkehrszeichen
darauf hindeuten? Wo und wie bitte ist ein Seitenstreifen zum Parken
definiert?
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO) heißt es unter Bezug auf StVO § 2 Absatz 4 Satz 5 ("Wer mit dem
Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege
vorhanden sind ..."):
"Zu Absatz 4 Satz 5
39 5. Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende
Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein."
Darf diese Definition auch auf § 12 Absatz 4 (siehe oben) angewendet werden?
Und wann ist ein Seitenstreifen zum Parken ausreichend befestigt? Ist ein
Sandstreifen rechts neben einem einzigen befestigten Fahrstreifen dazu
ausreichend befestigt? Eigentlich ist ein Sandstreifen ja eben nicht
befestigt. Ist der Grünstreifen neben der Fahrbahn (das Bankett) ein
Seitenstreifen, der zum Parken ausreichend befestigt ist? Jedenfalls ist der
mehr befestigt als ein Sandstreifen.
Und was heißt "befestigt"? Heißt das "wenn der Seitenstreifen ausreichend
befestigt wurde", oder "wenn der Seitenstreifen ausreichend fest genug ist"?
Und wann ist ein Grünstreifen neben der Fahrbahn ein Seitenstreifen, und
wann ist er eine Grünanlage?
Danke.
StVO § 12 Halten und Parken:
"...
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der
Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend
befestigt ist, ..."
Hm. Woher sollen die Fahrzeugführer wissen, was nun ein Seitenstreifen ist
und was nicht, wenn weder eine durchgehende Linie noch Verkehrszeichen
darauf hindeuten? Wo und wie bitte ist ein Seitenstreifen zum Parken
definiert?
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO) heißt es unter Bezug auf StVO § 2 Absatz 4 Satz 5 ("Wer mit dem
Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege
vorhanden sind ..."):
"Zu Absatz 4 Satz 5
39 5. Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende
Teil der Straße. Er kann befestigt oder unbefestigt sein."
Darf diese Definition auch auf § 12 Absatz 4 (siehe oben) angewendet werden?
Und wann ist ein Seitenstreifen zum Parken ausreichend befestigt? Ist ein
Sandstreifen rechts neben einem einzigen befestigten Fahrstreifen dazu
ausreichend befestigt? Eigentlich ist ein Sandstreifen ja eben nicht
befestigt. Ist der Grünstreifen neben der Fahrbahn (das Bankett) ein
Seitenstreifen, der zum Parken ausreichend befestigt ist? Jedenfalls ist der
mehr befestigt als ein Sandstreifen.
Und was heißt "befestigt"? Heißt das "wenn der Seitenstreifen ausreichend
befestigt wurde", oder "wenn der Seitenstreifen ausreichend fest genug ist"?
Und wann ist ein Grünstreifen neben der Fahrbahn ein Seitenstreifen, und
wann ist er eine Grünanlage?
Danke.