Discussion:
Sonderrechte nach §35 StVO für Verkehrsbetriebe
(zu alt für eine Antwort)
Matthias Koca
2006-10-11 10:32:43 UTC
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Hallo NGler,
mich würden mal eure Meinungen und Einschätzungen der folgenden,
natürlich rein fiktiven, Begebenheit interessieren.

Dazu die Beschreibung folgender Situation:

Auf einem Fußweg steht ein Kleinbus des örtlichen Nahverkehrsbetriebes
und versperrt diesen bis auf wenige Zentimeter. Auf dem unmittelbar
links daneben verlaufenden Radweg (benutzungspflichtig Z.241, rot
gepflastert) stehen neben dem Kleinbus zwei an ihrer Uniform erkennbare
Angestellte der Verkehrsbetriebe, rauchen und geniesen die
Nachmittagssonne. Sie haben sich strategisch so platziert, dass ein
passieren der Engstelle ohne Körperkontakt auf dem Rad nicht möglich
ist. Von weitem erkennbar kommt ein Radfahrer mit mäßiger
Geschwindigkeit (leicht bergauf, ca. 15km/h). Die beiden machen keine
Anstalten dem Radler das Passieren zu ermöglichen, so dass dieser zum
Anhalten gezwungen wird. In durchaus höflichem Ton (ist wirklich so
gemeint) fordert der Radler nun, den Radweg zu räumen. Dies wird
verweigert, dabei erklärt der eine Verkehrsbetriebler, dass er
Sonderrechte nach StVO besitze und hier stehen dürfe. Dabei deutet er
auf das (ausgeschaltete) Blaulicht auf seinem Fahrzeug mit der
Aufschrift "Verkehrsdispatcher". Der Radler solle bitteschön absteigen
und um das Hindernis herum sein Rad schieben. Durch den Widerspruch
etwas gereizt entsteht ein längerer Wortwechsel, der zwar ohne größere
gegenseitige Beleidigungen und Schmähungen auskommt, in der Sache aber
keinen Fortschritt bringt. Nach dem beide Seiten beim Vorwurf des
Verstoßes gegen §1 StVO angelangt sind, setzt der Radler seinen Weg fort.

Weitere Randbedingungen:

Links neben dem Radweg verläuft eine Straßenbahntrasse, auf der am Ort
des Geschehens eine Straßenbahn bewegungslos verharrt. Diese scheint der
Grund für die Anwesenheit der Verkehrsdispatcher zu sein. Nach
Augenschein könnte ein technischer Defekt vorliegen. Spuren, die auf
einen Unfall hindeuten, Polizei, Rettungsdienste, Bau- oder
Reparaturarbeiten etc. sind nicht zu bemerken. Alles macht den Eindruck
eines geruhsamen abwartens.

Ausweichmöglichkeiten für den Radler waren eher spärlich. Rechts neben
dem Fußweg steigt eine grasbewachsene, recht steile Böschung auf. Links
neben dem Radweg verläuft die Straßenbahntrasse, danach ein Geländer,
dann die Fahrbahn. Ein Versetzen des Kleinbusses um wenige Meter oder
eine geringfügig andere Ortswahl der Verkehrsbetriebler hätte die Lage
dagegen deutlich entspannt.

Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?

Gruß, Matthias.
Michael Konietzka
2006-10-11 10:57:51 UTC
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Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind.
Aus meiner Sicht in diesem Falle nein, aber es gäbe ja noch
StVO §46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis,
bei die Straßenverkehrsbehörde das einfach den Verkehrsbetrieben
erlauben kann.

Prinzipiell gibt es aber auch gemäß §35 (5a) Fahrzeuge des
Rettungsdienstes bei den Verkehrsbetrieben, welche bei den in §35
genannten Fällen dann auch Sonderrechte in Anspruch nehmen können.


Aber IANAL
Michael
Thomas Koller
2006-10-11 11:07:44 UTC
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Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.

Tom
Steffen Stein
2006-10-11 11:27:21 UTC
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Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
- die dazu benötigte Breite ist grösser (Verkehrsraum Radfahrer:
60+2x20cm - Verkehrsraum schiebender Radfahrer: 100+2x10cm)

Steffen
Elke Bock
2006-10-11 11:40:36 UTC
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Post by Steffen Stein
Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
Das hab' ich auch nicht verstanden.


mfg, elke
--
Radwege bauen heißt Fallen stellen.
Matthias Koca
2006-10-11 12:27:48 UTC
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Post by Elke Bock
Post by Steffen Stein
Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
Das hab' ich auch nicht verstanden.
Nehmen wir der Einfachheit halber an, entlang der rechten Seite des
Fahrzeugs auf der Bordsteinkante balancierend und das Rad über die Wiese
schiebend.
Matthias Koca
2006-10-11 12:57:39 UTC
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Post by Steffen Stein
Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
OK, Variante 1.
Post by Steffen Stein
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
60+2x20cm - Verkehrsraum schiebender Radfahrer: 100+2x10cm)
Die Situation soll nur verdeutlichen, dass für den mittelmäßigen Radler
- Hausfrau mit dem Einkauf vom Gemüsemarkt auf dem Gepäckträger - die
Vorbeifahrt ohne Anrempeln entweder des Fahrzeugs oder der umstehenden
Personen nicht möglich wäre. Der geübte Trialer hätte wohl noch unter
Verteilung einiger Ellbogenchecks irgendwie eine Lücke gefunden, das
soll aber hier nicht der Maßstab sein. Evt. wären die Herren Busfahrer
auch bei Befolgen ihrer Anordnung gnädig etwas zur Seite getreten, so
dass man hätte über den Radweg schieben können - was nach Aussage eines
anderen Postings gesetzwidrig wäre.
Steffen Stein
2006-10-11 14:08:32 UTC
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Post by Matthias Koca
Post by Steffen Stein
Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
OK, Variante 1.
Post by Steffen Stein
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
60+2x20cm - Verkehrsraum schiebender Radfahrer: 100+2x10cm)
Die Situation soll nur verdeutlichen, dass für den mittelmäßigen Radler
- Hausfrau mit dem Einkauf vom Gemüsemarkt auf dem Gepäckträger - die
Vorbeifahrt ohne Anrempeln entweder des Fahrzeugs oder der umstehenden
Personen nicht möglich wäre.
Auch die Hausfrau mit dem Wocheneinkauf am Lenker ist schiebend breiter
als fahrend und ich glaube kaum, dass sie ihre Fuhre auf dem Borstein
balancierender Weise an dem an andere Stelle erwähnten Grünfläche /
Hang entlangschieben kann
Post by Matthias Koca
Der geübte Trialer hätte wohl noch unter
Verteilung einiger Ellbogenchecks irgendwie eine Lücke gefunden, das
soll aber hier nicht der Maßstab sein. Evt. wären die Herren Busfahrer
auch bei Befolgen ihrer Anordnung gnädig etwas zur Seite getreten, so
dass man hätte über den Radweg schieben können - was nach Aussage eines
anderen Postings gesetzwidrig wäre.
Wenn die Herren sich gnädigerweise dazu herabgelassen hätten, dann
hätte sie ja auch wieder aufsteigen und gesetzeskonform auf dem Radweg
fahren können.

Gruss Steffen
Thomas Koller
2006-10-11 14:37:30 UTC
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Post by Steffen Stein
Post by Matthias Koca
Die Situation soll nur verdeutlichen, dass für den mittelmäßigen Radler
- Hausfrau mit dem Einkauf vom Gemüsemarkt auf dem Gepäckträger - die
Vorbeifahrt ohne Anrempeln entweder des Fahrzeugs oder der umstehenden
Personen nicht möglich wäre.
Auch die Hausfrau mit dem Wocheneinkauf am Lenker ist schiebend breiter
als fahrend und ich glaube kaum, dass sie ihre Fuhre auf dem Borstein
balancierender Weise an dem an andere Stelle erwähnten Grünfläche /
Hang entlangschieben kann
Wenn da eine Hausfrau mit Wocheneinkauf gekommen wäre, hätten die Jungs
eventuell auch anders reagiert. ;-)

Die Frage lautete aber sinngemäss, "was hättet ihr gemacht" und nicht
"was hättet ihr gemacht wenn ihr euren Wochenendeinkauf dabei gehabt
hättet".

Tom
Matthias Koca
2006-10-11 14:58:14 UTC
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Post by Steffen Stein
Post by Matthias Koca
Post by Steffen Stein
Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
OK, Variante 1.
Post by Steffen Stein
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
60+2x20cm - Verkehrsraum schiebender Radfahrer: 100+2x10cm)
Die Situation soll nur verdeutlichen, dass für den mittelmäßigen Radler
- Hausfrau mit dem Einkauf vom Gemüsemarkt auf dem Gepäckträger - die
Vorbeifahrt ohne Anrempeln entweder des Fahrzeugs oder der umstehenden
Personen nicht möglich wäre.
Auch die Hausfrau mit dem Wocheneinkauf am Lenker ist schiebend breiter
als fahrend und ich glaube kaum, dass sie ihre Fuhre auf dem Borstein
balancierender Weise an dem an andere Stelle erwähnten Grünfläche /
Hang entlangschieben kann
Mag sein, darauf kams mir nicht an. Die Ausschmückung der Umgebung war
von mir so gewählt worden, um zu verdeutlichen, dass ein kleinräumiges
Umfahren des Hindernisses unmöglich ist. Ändern wir das Szenario also
indem wir sagen, unser Radler ist ein gesetzestreuer Bürger, für den
Fahren auf dem Fußweg nicht in Frage kommt, Ausweichen auf die Fahrbahn
geht auch nicht, der Radweg ist durch 2 Angestellte der Verkehrsbetriebe
versperrt, diese verbringen dort nach Augenschein eine Raucherpause,
geben den Weg weder nach Klingeln noch auf Nachfrage frei sondern
berufen sich auf einen Einsatzfall - Havarie einer Straßenbahn auf dem
nebenliegenden Gleis - und ihre Sonderrechte nach §35 StVO. Es ist
augenscheinlich niemand verletzt, die größte anstehende Gefahr ist eine
Verzögerung des Fahrplans.

Mein Interesse an dieser Situation ist auf diese ominösen Sonderrechte
gerichtet, Voraussetzungen, Umfang, Grenzen. Das wurde in den anderen
Postings ja schon ganz gut erhellt.
Post by Steffen Stein
Post by Matthias Koca
Der geübte Trialer hätte wohl noch unter
Verteilung einiger Ellbogenchecks irgendwie eine Lücke gefunden, das
soll aber hier nicht der Maßstab sein. Evt. wären die Herren Busfahrer
auch bei Befolgen ihrer Anordnung gnädig etwas zur Seite getreten, so
dass man hätte über den Radweg schieben können - was nach Aussage eines
anderen Postings gesetzwidrig wäre.
Wenn die Herren sich gnädigerweise dazu herabgelassen hätten, dann
hätte sie ja auch wieder aufsteigen und gesetzeskonform auf dem Radweg
fahren können.
Auch das.
Thomas Koller
2006-10-11 13:17:20 UTC
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Post by Steffen Stein
Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
60+2x20cm - Verkehrsraum schiebender Radfahrer: 100+2x10cm)
Laut OP wurde gesagt "Der Radler solle bitteschön absteigen
und um das Hindernis herum sein Rad schieben."

Ich hab den Sachverhalt so verstanden, dass diese Aussage keine
blosse Frotzelei war, sondern dass es dem Radfahrer durchaus möglich
war. Ist ja auch kein Widerspruch, beim schieben kann man schliesslich
auch Flächen verwenden auf denen man nicht fahren könnte oder dürfte.

Tom
Steffen Stein
2006-10-11 14:02:58 UTC
Permalink
Post by Thomas Koller
Post by Steffen Stein
Post by Thomas Koller
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs. Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich wär abgestiegen und hätte das Rad um das Hindernis herum geschoben.
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
60+2x20cm - Verkehrsraum schiebender Radfahrer: 100+2x10cm)
Laut OP wurde gesagt "Der Radler solle bitteschön absteigen
und um das Hindernis herum sein Rad schieben."
Ich hab den Sachverhalt so verstanden, dass diese Aussage keine
blosse Frotzelei war, sondern dass es dem Radfahrer durchaus möglich
war. Ist ja auch kein Widerspruch, beim schieben kann man schliesslich
auch Flächen verwenden auf denen man nicht fahren könnte oder dürfte.
ich hatte es so verstanden, dass alle zur Verfügung stehenden
Verkehrsflächen in irgendeiner Weise blockiert seien: Gehweg -
Fahrzeug, Radwed - 2 Personen, Strassenbahnschiene - liegengebliebenes
Fahrzeug, Fahrbahn - entfällt wegen Gitter. Die Grünfläche rechts
vom Gehweg wurde im OP als steil bezeichnet - also hab ich die auch
erstmal ausgeklammert.
Da bleibt dann also nur noch zurückfahren.

Steffen
gernot almen
2006-10-12 10:40:58 UTC
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Post by Steffen Stein
wenn es zum Vorbeifahren zu eng ist, wie soll man dann schieben können
60+2x20cm - Verkehrsraum schiebender Radfahrer: 100+2x10cm)
Nach herrschender Meinung der Besserradler hier beträgt die einem
Fahrradfahrer einzuräumende Breite doch 150cm (Sicherheitsabstand links) +
50cm (Radlerhintern/Lenker) + 150cm (Sicherheitsabstand rechts), jeder der
hier eindringt, begeht ein verbrechen und darf in Notwehr weggetreten
werden.
Steffen Stein
2006-10-11 11:28:21 UTC
Permalink
Post by Matthias Koca
Hallo NGler,
mich würden mal eure Meinungen und Einschätzungen der folgenden,
natürlich rein fiktiven, Begebenheit interessieren.
Auf einem Fußweg steht ein Kleinbus des örtlichen Nahverkehrsbetriebes
und versperrt diesen bis auf wenige Zentimeter. Auf dem unmittelbar
links daneben verlaufenden Radweg (benutzungspflichtig Z.241, rot
gepflastert) stehen neben dem Kleinbus zwei an ihrer Uniform erkennbare
Angestellte der Verkehrsbetriebe, rauchen und geniesen die
Nachmittagssonne.
Fussgänger haben auf dem Radweg nichts zu suchen, genausowenig wie
Kraftfahrzeuge auf dem Gehweg.
Post by Matthias Koca
... Der Radler solle bitteschön absteigen
und um das Hindernis herum sein Rad schieben.
Dann ist er aber ein Fussgänger und muss auf dem Gehweg oder wenn dort
nicht ohne Behinderung möglich auf der Fahrbahn schieben. Schieben auf
dem Radweg ist verboten.
Post by Matthias Koca
...
Ausweichmöglichkeiten für den Radler waren eher spärlich. Rechts neben
dem Fußweg steigt eine grasbewachsene, recht steile Böschung auf. Links
neben dem Radweg verläuft die Straßenbahntrasse, danach ein Geländer,
dann die Fahrbahn. Ein Versetzen des Kleinbusses um wenige Meter oder
eine geringfügig andere Ortswahl der Verkehrsbetriebler hätte die Lage
dagegen deutlich entspannt.
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs.
Selbst bei Inanspruchnahme von Sonderrechten sollten etwaige
Behinderungen Anderer soweit als möglich verringert werden - was wohl
nach der beschriebenen Situation nicht der Fall war.
Post by Matthias Koca
Wie hättet ihr euch an Stelle des Radlers verhalten?
Klingeln, wahlweise AirZound, und weiterfahren. Korrekter wäre wohl
Name und Telefonnummer des MA bzw. des Vorgesetzten geben lassen und
diesen nach den Sonderrechten fragen bzw. die Situation schildern,
vielleicht benötigen die MA nur eine Nachschulung in Sachen
Verkehrsrecht. Ob es gleich eine Anzeige sein muss, muss der betroffene
Radfahrer selbst entscheiden.

Gruss Steffen
Bernd Sluka
2006-10-11 14:44:22 UTC
Permalink
Post by Matthias Koca
Auf einem Fußweg steht ein Kleinbus des örtlichen Nahverkehrsbetriebes
und versperrt diesen bis auf wenige Zentimeter. Auf dem unmittelbar
links daneben verlaufenden Radweg (benutzungspflichtig Z.241, rot
gepflastert) stehen neben dem Kleinbus zwei an ihrer Uniform erkennbare
Angestellte der Verkehrsbetriebe, rauchen und geniesen die
Nachmittagssonne. Sie haben sich strategisch so platziert, dass ein
passieren der Engstelle ohne Körperkontakt auf dem Rad nicht möglich
ist. Von weitem erkennbar kommt ein Radfahrer mit mäßiger
Geschwindigkeit (leicht bergauf, ca. 15km/h). Die beiden machen keine
Anstalten dem Radler das Passieren zu ermöglichen, so dass dieser zum
Anhalten gezwungen wird. In durchaus höflichem Ton (ist wirklich so
gemeint) fordert der Radler nun, den Radweg zu räumen. Dies wird
verweigert, dabei erklärt der eine Verkehrsbetriebler, dass er
Sonderrechte nach StVO besitze und hier stehen dürfe. Dabei deutet er
auf das (ausgeschaltete) Blaulicht auf seinem Fahrzeug mit der
Aufschrift "Verkehrsdispatcher".
Hypsch, aber erteilt ihm keine Sonderrechte, weder ein- nch
ausgeschaltet. Bestenfalls hat er eine (mitzuführende)
Ausnahmegenehmigung (z.B. von § 2), die sich wiederum auf sein Fahrzeug
bezieht. Die erlaubt ihm aber noch lange nicht, als Fußgänger auf
Radwegen herumzustehen.

Zudem wäre eine Ausnahmegenehmigung, wie auch Sonderrechte mit der
Auflage verbunden, sie nur dann auszuüben, wenn dies zur Erfüllung der
Aufgaben dringend geboten ist. Das war hier offensichtlich nicht der
Fall. Es war sicherlich nicht geboten, den Radweg zu versperren, wenn er
auch hätte beseite treten können. Anders wenn er gerade auf dem Radweg
etwas zu tun gehabt hätte.
Post by Matthias Koca
Wie hättet ihr euch an
Stelle des Radlers verhalten?
Ich hätte die Fahrbahn benutzt und wäre gar nicht in diese Situation
gekommen.

Andere hätten sich die Ausnahmegenehmigung zeigen lassen oder ihn
angezeigt, damit er über seine Rechte und Pflichten informiert wird.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Lutz Illigen
2006-10-11 17:08:30 UTC
Permalink
Dabei deutet er auf das (ausgeschaltete) Blaulicht auf seinem
Fahrzeug mit der Aufschrift "Verkehrsdispatcher".
Verkehrsbetriebe dürfen mit Blaulicht fahren? Dachte das wäre nur
Polizei/Rettungsdiensten vorbehalten.

Lutz
Kai Mühlinghaus
2006-10-11 17:28:26 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Dabei deutet er auf das (ausgeschaltete) Blaulicht auf seinem
Fahrzeug mit der Aufschrift "Verkehrsdispatcher".
Verkehrsbetriebe dürfen mit Blaulicht fahren? Dachte das wäre nur
Polizei/Rettungsdiensten vorbehalten.
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine Sirene
und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...

bye,kai
Thomas Hagenbucher
2006-10-11 18:46:18 UTC
Permalink
Post by Kai Mühlinghaus
Post by Lutz Illigen
Dabei deutet er auf das (ausgeschaltete) Blaulicht auf seinem
Fahrzeug mit der Aufschrift "Verkehrsdispatcher".
Verkehrsbetriebe dürfen mit Blaulicht fahren? Dachte das wäre nur
Polizei/Rettungsdiensten vorbehalten.
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine Sirene
und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
bye,kai
Blaulicht haben diverse, ÖVPN, Energieversorger (GAS!), ich denke, da
gibts noch die ein oder andere Niesche. Sirene weis ich nicht, aber ich
denke schon.
Wenns Gas schon riecht, dann ist Eile geboten.
mfg

Tom
Volker Neurath
2006-10-11 19:37:28 UTC
Permalink
Post by Thomas Hagenbucher
Wenns Gas schon riecht, dann ist Eile geboten.
Stimmt. Trotzdem haben längst nicht alle Gas-Störungsfahrzeuge aller
Energieversorger/Stadtwerke auch Blaulicht.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Norbert Lack
2006-10-11 20:58:20 UTC
Permalink
Post by Thomas Hagenbucher
Blaulicht haben diverse, ÖVPN, Energieversorger (GAS!), ich denke, da
gibts noch die ein oder andere Niesche. Sirene weis ich nicht, aber ich
denke schon.
Vor ein paar Tagen (bzw. Nächten) habe ich zum ersten Mal ein Fahrzeug
unseres lokalen Energieversorgers mit Blaulicht und Signalhorn wahrgenommen.

Vorher wusste ich gar nicht, dass die so etwas haben.

Gruß
Norbert
Lutz Illigen
2006-10-12 06:02:05 UTC
Permalink
Post by Norbert Lack
Vor ein paar Tagen (bzw. Nächten) habe ich zum ersten Mal ein
Fahrzeug unseres lokalen Energieversorgers mit Blaulicht und
Signalhorn wahrgenommen.
Vorher wusste ich gar nicht, dass die so etwas haben.
Ach. Da gibt es doch bestimmt eine DIN oder was anderes rechtliches.

Lutz
Henning Koch
2006-10-12 06:21:31 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Post by Norbert Lack
Vor ein paar Tagen (bzw. Nächten) habe ich zum ersten Mal ein
Fahrzeug unseres lokalen Energieversorgers mit Blaulicht und
Signalhorn wahrgenommen.
Vorher wusste ich gar nicht, dass die so etwas haben.
Ach. Da gibt es doch bestimmt eine DIN oder was anderes rechtliches.
Nein, das geht nur über Ausnahmeregelungen.
Lutz Illigen
2006-10-12 06:02:06 UTC
Permalink
Post by Thomas Hagenbucher
Blaulicht haben diverse, ÖVPN, Energieversorger (GAS!), ich
denke, da gibts noch die ein oder andere Niesche.
Unser GVU nicht, auch nicht der Gasmann als Feuerwehrmann in der
Nachbarschaft.
Post by Thomas Hagenbucher
Wenns Gas schon riecht, dann ist Eile geboten.
Ja sicher.

Lutz
Gerhard Locke
2006-10-12 13:24:29 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Post by Thomas Hagenbucher
Blaulicht haben diverse, ÖVPN, Energieversorger (GAS!), ich
denke, da gibts noch die ein oder andere Niesche.
Unser GVU nicht, auch nicht der Gasmann als Feuerwehrmann in der
Nachbarschaft.
Post by Thomas Hagenbucher
Wenns Gas schon riecht, dann ist Eile geboten.
Ja sicher.
Aber dann stellt man sich nicht, wie im OP, verkehrsbehindernd auf den
Gehweg und raucht erstmal eine Kippe. ;-))

Gruß
Gerhard
Guenter Schink
2006-10-12 16:55:08 UTC
Permalink
Gerhard Locke meinte
Post by Gerhard Locke
Post by Lutz Illigen
Post by Thomas Hagenbucher
Blaulicht haben diverse, ÖVPN, Energieversorger (GAS!), ich
denke, da gibts noch die ein oder andere Niesche.
Unser GVU nicht, auch nicht der Gasmann als Feuerwehrmann in der
Nachbarschaft.
Post by Thomas Hagenbucher
Wenns Gas schon riecht, dann ist Eile geboten.
Ja sicher.
Aber dann stellt man sich nicht, wie im OP, verkehrsbehindernd auf den
Gehweg und raucht erstmal eine Kippe. ;-))
Wieso? Irgendwie muss man doch überprüfen, ob das was riecht auch
gefährlich ist.

Gruß Günter, in Deckung gehend ...
Lutz Illigen
2006-10-12 06:02:04 UTC
Permalink
Post by Kai Mühlinghaus
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine
Sirene und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
Gelb würde ich ja verstehen.

Lutz
Kai Mühlinghaus
2006-10-12 12:21:34 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Post by Kai Mühlinghaus
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine
Sirene und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
Gelb würde ich ja verstehen.
Lutz
Da hab ich letztens was in Solingen gesehen. Vmtl. ein Vito der
Stadtwerke, normaler Hella-Balken mit Blaulicht, DARAUF zwei orange
Rundumleuchten. Sah ziemlich seltsam aus :)

bye,kai
Gerhard Locke
2006-10-12 13:26:59 UTC
Permalink
Post by Kai Mühlinghaus
Post by Lutz Illigen
Post by Kai Mühlinghaus
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine
Sirene und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
Gelb würde ich ja verstehen.
Lutz
Da hab ich letztens was in Solingen gesehen. Vmtl. ein Vito der
Stadtwerke, normaler Hella-Balken mit Blaulicht, DARAUF zwei orange
Rundumleuchten. Sah ziemlich seltsam aus :)
Sieht auch seltsam aus, wenn ein Notarztwagen mit Blaulicht an den
Autoschalter von McDonnald´s fährt. ;-)

Gruß
Gerhard
Lutz Illigen
2006-10-12 15:01:47 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Sieht auch seltsam aus, wenn ein Notarztwagen mit Blaulicht an
den Autoschalter von McDonnald´s fährt. ;-)
Warum? Vielleicht ist ja auf der anderen Seite jemand umgekippt?
SCNR.

Lutz
Gerhard Locke
2006-10-12 16:30:06 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Post by Gerhard Locke
Sieht auch seltsam aus, wenn ein Notarztwagen mit Blaulicht an
den Autoschalter von McDonnald´s fährt. ;-)
Warum? Vielleicht ist ja auf der anderen Seite jemand umgekippt?
SCNR.
Könnte ich mir gut vorstellen. Ein "Hamburger" hatte Atemstillstand und
mußte per Mund-zu-Mund-Beatmung zum Leben erweckt werden. :-))

Gruß
Gerhard
Frank Hucklenbroich
2006-10-16 12:37:51 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Post by Kai Mühlinghaus
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine
Sirene und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
Gelb würde ich ja verstehen.
Gelblicht nutzt aber nichts für Sonderrechte.

Denk z.B. mal an einen Unfall mit umgekippter Straßenbahn bei der die
Oberleitung irgendwo frei rumhängt - da muß *sehr* schnell ein Techniker
der Verkehrsbetriebe vor Ort sein, um z.B. den Strom abzuschalten bzw.
entsprechend zu erden. Die Feuerwehr kann das zwar im Prinzip auch, hat
aber u.U. nicht so die Detailkenntnis, wie und wo man da nun genau was
machen muß.

Insofern ist es schon verständlich, daß einige dieser Fahrzeuge Blaulicht
auf dem Dach haben. Und bei den Energieversorgern ist es eh klar (Stichwort
Gasgeruch).

Wobei es durchaus noch ein paar andere "kuriose" Fahrzeuge gibt, die mit
Blaulicht unterwegs sein dürfen, vom Bundeswehr-Löschpanzer bis hin zu
irgendwelchen obskuren NATO-Streikräfteangehörigen (hier in Köln fuhren
früher öfters RTW der belgischen Armee rum mit *sehr* merkwürdiger
Beleuchtung - die hatten rot-weiß-blaue Leuchtbalken und oben drauf noch so
ein weißes Drehlicht).

Grüße,

Frank
Stefan Pohlmann
2006-10-16 13:13:09 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Lutz Illigen
Post by Kai Mühlinghaus
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine
Sirene und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
Gelb würde ich ja verstehen.
Gelblicht nutzt aber nichts für Sonderrechte.
Und Blaulicht soll da was nutzen? Was denn?
Post by Frank Hucklenbroich
Denk z.B. mal an einen Unfall mit umgekippter Straßenbahn bei der die
Oberleitung irgendwo frei rumhängt - da muß *sehr* schnell ein Techniker
der Verkehrsbetriebe vor Ort sein, um z.B. den Strom abzuschalten bzw.
entsprechend zu erden. Die Feuerwehr kann das zwar im Prinzip auch, hat
aber u.U. nicht so die Detailkenntnis, wie und wo man da nun genau was
machen muß.
Insofern ist es schon verständlich, daß einige dieser Fahrzeuge Blaulicht
auf dem Dach haben. Und bei den Energieversorgern ist es eh klar (Stichwort
Gasgeruch).
Und was soll den Fahrzeugführern Blaulicht allein ohne Sirene bei der
Fahrt zur Unfallstelle nutzen?
--
Meine E-Mail-Adresse ist gültig und braucht nicht wegen Spamschutz
angepasst zu werden.
René Haar
2006-10-16 13:40:08 UTC
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Post by Stefan Pohlmann
Und was soll den Fahrzeugführern Blaulicht allein ohne Sirene bei der
Fahrt zur Unfallstelle nutzen?
Wer außer dem BAG nutzt reines Blaulicht?

IMHO fahren alle anderen Blauhorn dh ne komplette Anlage.

MFG René
Stefan Pohlmann
2006-10-16 13:53:51 UTC
Permalink
Post by René Haar
Post by Stefan Pohlmann
Und was soll den Fahrzeugführern Blaulicht allein ohne Sirene bei der
Fahrt zur Unfallstelle nutzen?
Wer außer dem BAG nutzt reines Blaulicht?
Weiß ich zwar auch nicht, aber Kai ging ja davon aus, dass gewisse
Fahrzeuge der Verkehrsbetriebe nur Blaulicht haben und darauf hab ich mich
bezogen.
--
Meine E-Mail-Adresse ist gültig und braucht nicht wegen Spamschutz
angepasst zu werden.
Frank Hucklenbroich
2006-10-17 10:05:18 UTC
Permalink
Post by Stefan Pohlmann
Post by Frank Hucklenbroich
Insofern ist es schon verständlich, daß einige dieser Fahrzeuge Blaulicht
auf dem Dach haben. Und bei den Energieversorgern ist es eh klar (Stichwort
Gasgeruch).
Und was soll den Fahrzeugführern Blaulicht allein ohne Sirene bei der
Fahrt zur Unfallstelle nutzen?
Sorry, da haben wir aneinander vorbeigeredet. Ich meinte natürlich
Blaulicht in Verbindung *mit* Sirene. Daß Fahrzeuge nur Blaulicht, aber
keine Sirene haben, wage ich jetzt mal zu bezweifeln (u.U. sind die Hörner
nicht auf dem Dach sondern irgendwo im Motorraum versteckt, wenn das
einfacher einzubauen ist). Mal abgesehen von Zivilfahrzeugen der Polizei,
die sich bei Bedarf ein Magnetblaulicht aufs Dach setzen, aber um die geht
es ja hier nicht.

Grüße,

Frank
Gerhard Locke
2006-10-16 13:27:17 UTC
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Post by Frank Hucklenbroich
Post by Lutz Illigen
Post by Kai Mühlinghaus
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine
Sirene und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
Gelb würde ich ja verstehen.
Gelblicht nutzt aber nichts für Sonderrechte.
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Post by Frank Hucklenbroich
Denk z.B. mal an einen Unfall mit umgekippter Straßenbahn bei der die
Oberleitung irgendwo frei rumhängt - da muß *sehr* schnell ein Techniker
der Verkehrsbetriebe vor Ort sein, um z.B. den Strom abzuschalten bzw.
entsprechend zu erden. Die Feuerwehr kann das zwar im Prinzip auch, hat
aber u.U. nicht so die Detailkenntnis, wie und wo man da nun genau was
machen muß.
Wird da nicht der Strom in der Zentrale für die jeweilige Oberleitung
(Straßenbahn) abgestellt?

Gruß
Gerhard
René Haar
2006-10-16 13:38:47 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.

MFG René
Gerhard Locke
2006-10-16 17:01:46 UTC
Permalink
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.
§ 35 betrifft Sonderrechte, während §38 die Nutzung und Bedeutung des
blauen bzw. gelben Blinklichts regelt.

Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt. Ohne Martinshorn dient das Blaulicht nur zur
Kennzeichnung von Gefahren.

Gruß
Gerhard
Michael Konietzka
2006-10-16 17:12:42 UTC
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Post by Gerhard Locke
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.
§ 35 betrifft Sonderrechte, während §38 die Nutzung und Bedeutung des
blauen bzw. gelben Blinklichts regelt.
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Wegerechte, nicht Sonderrechte! (Zum zweiten Mal. :roll: )
sie StVO §38 (1)
Post by Gerhard Locke
Ohne Martinshorn dient das Blaulicht nur zur
Kennzeichnung von Gefahren.
StVO §38 (2)


Michael
René Haar
2006-10-16 17:50:11 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Also muß die Müllabfuhr jetzt Blaulicht+Horn haben?

MFG René
Gerhard Locke
2006-10-17 12:22:24 UTC
Permalink
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Also muß die Müllabfuhr jetzt Blaulicht+Horn haben?
Manche, vor allem die private Müllabfuhr fährt so, als hätten sie eins.

Gruß
Gerhard
René Haar
2006-10-17 13:51:54 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Also muß die Müllabfuhr jetzt Blaulicht+Horn haben?
Manche, vor allem die private Müllabfuhr fährt so, als hätten sie eins.
Tja, Sonderrechte haben sie ja.

MFG René

Henning Koch
2006-10-16 18:58:52 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.
§ 35 betrifft Sonderrechte, während §38 die Nutzung und Bedeutung des
blauen bzw. gelben Blinklichts regelt.
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Bevor keine Fakten zu diesem Urteil auf dem Tisch liegen, halte ich
das für eine UL.
Thomas Paschke
2006-10-16 20:20:00 UTC
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Post by Henning Koch
Post by Gerhard Locke
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.
§ 35 betrifft Sonderrechte, während §38 die Nutzung und Bedeutung des
blauen bzw. gelben Blinklichts regelt.
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Bevor keine Fakten zu diesem Urteil auf dem Tisch liegen, halte ich
das für eine UL.
(wegen Zeilenlänge ohne http://´)
www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/118509.html&docid=1-118509

Beste Grüße

Thomas
Henning Koch
2006-10-16 20:58:01 UTC
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Post by Thomas Paschke
Post by Henning Koch
Post by Gerhard Locke
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.
§ 35 betrifft Sonderrechte, während §38 die Nutzung und Bedeutung des
blauen bzw. gelben Blinklichts regelt.
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Bevor keine Fakten zu diesem Urteil auf dem Tisch liegen, halte ich
das für eine UL.
(wegen Zeilenlänge ohne http://´)
www.jurion.de/login/login.jsp?goToUrl=../urteil/118509.html&docid=1-118509
Genau das hatte ich erwartet:

"Das Blaulicht allein begründet keinen Vorrang im Sinne des § 38 Abs.
1 StVO, sondern darf nur als Warnzeichen an Unfall oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten und in den weiter in § 38 Abs. 2
StVO genannten Fällen verwendet werden."

Es wird also nicht das Sonderrecht verneint, sondern das "Wegerecht".
Die Überschrift ist allerdings arg irreführend.

Weiterhin wird ja sogar bestätigt, dass ihm Sonderrechte zustehen.
Allerdings muss er trotzdem die Vorrechte anderer Verkehrsteilnehmer
beachten, weil er halt kein "Wegerecht" hat.
Gerhard Locke
2006-10-17 12:21:31 UTC
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Post by Henning Koch
Post by Gerhard Locke
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.
§ 35 betrifft Sonderrechte, während §38 die Nutzung und Bedeutung des
blauen bzw. gelben Blinklichts regelt.
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Bevor keine Fakten zu diesem Urteil auf dem Tisch liegen, halte ich
das für eine UL.
Das Aktenzeichen lautet: Urteil vom 18.07.2005; - 12 U 50/04 -)

Gruß
Gerhard
Henning Koch
2006-10-17 12:42:34 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Post by Henning Koch
Post by Gerhard Locke
Post by René Haar
Post by Gerhard Locke
Nur ein Fahrzeug mit Blaulicht und Sirene bedeutet Sonderrechte.
Gelblicht und Blaulicht allein sollen vor einer Gefahr warnen.
Nö, Wegerecht! Kleiner feiner Schiedunter §35 vs §38.
§ 35 betrifft Sonderrechte, während §38 die Nutzung und Bedeutung des
blauen bzw. gelben Blinklichts regelt.
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Bevor keine Fakten zu diesem Urteil auf dem Tisch liegen, halte ich
das für eine UL.
Das Aktenzeichen lautet: Urteil vom 18.07.2005; - 12 U 50/04 -)
"Fährt ein Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht, mahnt dies die anderen
Verkehrsteilnehmer zu gesteigerter Aufmerksamkeit. Es schafft aber
keine freie Bahn."

Auch hier geht es also um das Wegerecht, nicht um Sonderrechte.

Leider wird auch hier der Begriff 'Sonderrechte' wieder irreführend
benutzt (zumindestens auf verschiedenen Internet-Seiten; ich hoffe,
nicht vom Gericht selbst...)
Bernd Sluka
2006-10-16 20:18:04 UTC
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Post by Gerhard Locke
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Nein, Polizisten dürfen auch ohne "Tatütata!" zu rufen und mit einer
blauen Taschenlampe zu blinken über eine rote Fußgängerampel rennen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Gerhard Locke
2006-10-17 12:20:36 UTC
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Post by Bernd Sluka
Post by Gerhard Locke
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Nein, Polizisten dürfen auch ohne "Tatütata!" zu rufen und mit einer
blauen Taschenlampe zu blinken über eine rote Fußgängerampel rennen.
Ich bezog mich dabei auf das Urteil vom 18.07.2005; - 12 U 50/04 -.
Klar darf ein Polizist über eine rote Fußgängerampel rennen. Allerdings
muß er dabei §35 Abs. 8 berücksichtigen.

Gruß
Gerhard
Bernd Sluka
2006-10-17 12:54:33 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Post by Bernd Sluka
Post by Gerhard Locke
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan nicht
zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der Blaulicht und
Martinshorn benutzt.
Nein, Polizisten dürfen auch ohne "Tatütata!" zu rufen und mit einer
blauen Taschenlampe zu blinken über eine rote Fußgängerampel rennen.
Ich bezog mich dabei auf das Urteil vom 18.07.2005; - 12 U 50/04 -.
... in dem es gar nicht um Sonderrechte geht.
Post by Gerhard Locke
Klar darf ein Polizist über eine rote Fußgängerampel rennen. Allerdings
muß er dabei §35 Abs. 8 berücksichtigen.
Klar darf ein Polizist mit dem Auto auch ganz ohne Blaulicht über eine
rote Kreuzung fahren. Allerdings sollte er dabei § 35 Abs. 8 StVO
berücksichtigen.
--
A || Bernd Sluka
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A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Lutz Illigen
2006-10-17 02:46:00 UTC
Permalink
Post by Gerhard Locke
Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Das AZ habe ich momentan
nicht zur Hand) kann Sonderrechte nur beanspruchen, der
Blaulicht und Martinshorn benutzt. Ohne Martinshorn dient das
Blaulicht nur zur Kennzeichnung von Gefahren.
Wie ist das dann wenn ein Krankenwagen nachts im Einsatz nur vor
Kreuzungen das Horn einschaltet?

Lutz
HC Ahlmann
2006-10-17 10:34:30 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Wie ist das dann wenn ein Krankenwagen nachts im Einsatz nur vor
Kreuzungen das Horn einschaltet?
Rücksichtsvoll, weil lärmvermeidend.

In fließendem nächtlichen Verkehr ist das Martinshorn oft nicht nötig,
das Wegerecht einzufordern, weil das Blaulicht auffällig, der Verkehr
dünn und ausreichend Raum ist, so dass bereitwillig Platz gemacht wird.
In allen anderen Fällen (Querverkehr an Kreuzungen, hartnäckiger
Längsverkehr) wird das Martinshorn auch benutzt.
--
Munterbleiben
HC

<http://hc-ahlmann.gmxhome.de/> Bordkassen, Kochen an Bord, Törnberichte
Bernd Sluka
2006-10-16 18:54:07 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Lutz Illigen
Post by Kai Mühlinghaus
Soweit ich weiss haben diese Fahrzeuge nur Blaulicht, aber keine
Sirene und dürfen damit nur Unfallstellen absichern etc...
Gelb würde ich ja verstehen.
Gelblicht nutzt aber nichts für Sonderrechte.
Blaulicht auch nicht.
--
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Henning Koch
2006-10-12 05:05:37 UTC
Permalink
Post by Lutz Illigen
Dabei deutet er auf das (ausgeschaltete) Blaulicht auf seinem
Fahrzeug mit der Aufschrift "Verkehrsdispatcher".
Verkehrsbetriebe dürfen mit Blaulicht fahren? Dachte das wäre nur
Polizei/Rettungsdiensten vorbehalten.
Mit Blaulicht fahren darf, wer Blaulicht hat (und die Voraussetzungen
von §38 StVO Absatz 1 bzw. 2 erfüllt).

Blaulicht haben dürfen bestimmte Fahrzeuge des Straßenbahn-Betreibers,
gem. §52 (3) Nr. 3 StVZO.

Wer aufgrund von §52(3) StVZO Blaulicht führt, muss auch ein
Einsatzhorn haben (§55 (3) StVZO).

Blaulicht ohne Einsatzhorn gibt es derzeit vermutlich nur bei der BAG.

Sonderrechte haben aber mit all dem zunächst nichts zu tun.
Elke Bock
2006-10-11 19:41:06 UTC
Permalink
Post by Matthias Koca
Von Interesse ist, inwieweit Mitarbeiter von Verkehrsbetrieben
tatsächlich Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, obwohl
sie dort nicht explizit genannt sind. Rechtferigt die beschriebene
Situation die Einschränkung des Radverkehrs.
Sicherlich nicht, vermutlich haben die beiden gepennt, und
dich im folgenden verar****.
Post by Matthias Koca
Wie hättet ihr euch an Stelle des Radlers verhalten?
Zunächst einmal ist es für mein Gefühl nicht sonderlich
ungewöhnlich, daß das Liegenbleiben eines großen Fahrzeuges
wie einer Straßenbahn nicht ohne Auswirkungen auf den
restlichen Verkehr bleibt. Meist kommt man da als Radfahrer
besser weg als die anderen, hier zahlen sich im allgemeinen
die Wendigkeit und die geringen Abmessungen positiv aus.

Hier war es eben mal anders herum, und ich wär schon ein
wenig vergrämt, in die Falle gegangen sein. :-)

Mir tät es jedenfalls nicht im Traum einfallen, das *Räumen*
des Radwegs zu *fordern*, auch wenn das vielleicht mein
Recht wär. Es reicht ja, wenn sie vorbeilassen, und da
erspart die einfache Bitte eine lange Diskussion.

Vielleicht hab' ich dich aber auch einfach verkehrt
verstanden.


mfg, elke
--
Radwege bauen heißt Fallen stellen.
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