Ralf Schmode
2003-12-05 22:25:00 UTC
{x-post de.soc.recht.strassenverkehr, de.soc.recht.misc, f'up2 in erstere -
ich bin mir nicht sicher, ob der verkehrsrechtliche oder der
zivilrechtliche Aspekt dieses Falles die größere Bedeutung hat)
Moinsen allerseits;
Man nehme folgendes Szenario: Person A ist Mieter einer Wohnung, zu der ein
Stellplatz im Freien für ein Kfz. gehört. Der Stellplatz ist nicht
abgesperrt, aber nur über eine Einfahrt zu erreichen, an der sich ein
Schild befindet, das auf die private Natur des Platzes hinweist und das
Abschleppen von "Fremdparkern" androht. Die Plätze sind numeriert und durch
Nummernschilder gekennzeichnet.
Ungeachtet dessen findet Herr A in letzter Zeit mit zunehmender Häufigkeit
beim Nachhausekommen vom Dienst (gegen 18 Uhr) oder vom Sport (gegen 22
Uhr) unterschiedliche Fahrzeuge auf "seinem" Parkplatz vor. Diese Fahrzeuge
gehören wahrscheinlich zu einer im Haus gegenüber wohnenden Personengruppe,
die ihren Lebensunterhalt mit dem "Frisieren" von Fahrzeugen zu bestreiten
scheint. Für mindestens ein Fahrzeug ist diese Zugehörigkeit durch ein
lautstarkes Gespräch mit Angehörigen der dort wohnenden Sippschaft
bestätigt, die kürzlich aufgetretenen vier Fälle des "Parkplatznapping"
wurden jeweils mit einem Zettel unter dem Scheibenwischer, der auf den
privaten Charakter des Platzes samt Abschleppankündigung hinwies, "versorgt".
Dennoch wird das illegale Parken fortgesetzt. Herr A hat den Eindruck, von
der (desöfteren schon polizeilich in Erscheinung getretenen) Personengruppe
im Haus gegenüber "ausgetestet" zu werden. Zwar hat Herr A bisher immer
einen Parkplatz in der Nähe finden können, aber so langsam reicht es ihm,
daß er immer öfter abends auf Parkplatzsuche gehen darf, während es sich
"Fremdparker" auf seinem Stellplatz wohnlich einrichten :-(
Herr A überlegt sich jetzt folgende Szenarien:
1. Beim nächsten Vorfall dieser Art ruft er einen Abschleppwagen (dürfte
spät abends schwierig genug sein) und läßt den Besitzstörer "versetzen".
Klar, daß Herr A finanziell hierfür in Vorleistung wird treten müssen. Hat
er darüber hinaus eine weitere Verpflichtung, z. B. den Parkplatzmarder
ausfindig zu machen und ihn über den "neuen" Standort seines Fahrzeugs zu
informieren oder gar dafür zu sorgen, daß das abgeschleppte Fahrzeug
möglichst nah am locus delicti abgesetzt wird?
2. Wie 1., jedoch erscheint vor Eintreffen des Abschleppwagens der Besitzer
des illegal geparkten Fahrzeug und entfernt dieses. Klar hat der
Abschleppunternehmer Anspruch auf Zahlung der Anfahrt und der Rüstzeiten,
aber was muß Herr A auf der Ebene der "Beweissicherung" tun, um seine
wiederum zu erbringende Vorleistung vom Falschparker zurückzuerhalten?
Reichen (digitale) Fotos oder sollte ein Zeuge den Vorgang des
unberechtigten Parkens bestätigen können?
3. Geht Herr A recht in der Annahme, daß sich die Polizei in diesem Stadium
der Auseinandersetzung nicht für diese Angelegenheit interessieren wird?
Ändert sich an dieser Einschätzung etwas, wenn der Besitzer des falsch
geparkten Fahrzeugs schon desöfteren vor dem Verkehrsgericht in Erscheinung
getreten ist?
4. Hat Herr A, vorausgesetzt, es ist Geld bei den "Parkmardern" vorhanden,
irgendeine andere Möglichkeit, diesen Herrschaften juristisch so in den
Allerwertesten treten zu lassen, daß das Kostenrisiko mit größtmöglicher
Sicherheit auf der Seite der Gegenpartei liegt? Wann und mit welchem Ziel
(Klage auf Unterlassung?) könnte mit Erfolg ein Rechtsanwalt eingeschaltet
werden? Herr A ist nun wirklich kein Prozeßhansel, aber daß er sich
ungestraft von diesen Figuren aus der "legal, illegal, sch*ißegal"-Fraktion
vergackeiern lassen soll, sieht er inzwischen nicht mehr so richtig ein...
Gruß von der Elbe -
Ralf
(x-post und f'up2, bitte darauf achten!)
ich bin mir nicht sicher, ob der verkehrsrechtliche oder der
zivilrechtliche Aspekt dieses Falles die größere Bedeutung hat)
Moinsen allerseits;
Man nehme folgendes Szenario: Person A ist Mieter einer Wohnung, zu der ein
Stellplatz im Freien für ein Kfz. gehört. Der Stellplatz ist nicht
abgesperrt, aber nur über eine Einfahrt zu erreichen, an der sich ein
Schild befindet, das auf die private Natur des Platzes hinweist und das
Abschleppen von "Fremdparkern" androht. Die Plätze sind numeriert und durch
Nummernschilder gekennzeichnet.
Ungeachtet dessen findet Herr A in letzter Zeit mit zunehmender Häufigkeit
beim Nachhausekommen vom Dienst (gegen 18 Uhr) oder vom Sport (gegen 22
Uhr) unterschiedliche Fahrzeuge auf "seinem" Parkplatz vor. Diese Fahrzeuge
gehören wahrscheinlich zu einer im Haus gegenüber wohnenden Personengruppe,
die ihren Lebensunterhalt mit dem "Frisieren" von Fahrzeugen zu bestreiten
scheint. Für mindestens ein Fahrzeug ist diese Zugehörigkeit durch ein
lautstarkes Gespräch mit Angehörigen der dort wohnenden Sippschaft
bestätigt, die kürzlich aufgetretenen vier Fälle des "Parkplatznapping"
wurden jeweils mit einem Zettel unter dem Scheibenwischer, der auf den
privaten Charakter des Platzes samt Abschleppankündigung hinwies, "versorgt".
Dennoch wird das illegale Parken fortgesetzt. Herr A hat den Eindruck, von
der (desöfteren schon polizeilich in Erscheinung getretenen) Personengruppe
im Haus gegenüber "ausgetestet" zu werden. Zwar hat Herr A bisher immer
einen Parkplatz in der Nähe finden können, aber so langsam reicht es ihm,
daß er immer öfter abends auf Parkplatzsuche gehen darf, während es sich
"Fremdparker" auf seinem Stellplatz wohnlich einrichten :-(
Herr A überlegt sich jetzt folgende Szenarien:
1. Beim nächsten Vorfall dieser Art ruft er einen Abschleppwagen (dürfte
spät abends schwierig genug sein) und läßt den Besitzstörer "versetzen".
Klar, daß Herr A finanziell hierfür in Vorleistung wird treten müssen. Hat
er darüber hinaus eine weitere Verpflichtung, z. B. den Parkplatzmarder
ausfindig zu machen und ihn über den "neuen" Standort seines Fahrzeugs zu
informieren oder gar dafür zu sorgen, daß das abgeschleppte Fahrzeug
möglichst nah am locus delicti abgesetzt wird?
2. Wie 1., jedoch erscheint vor Eintreffen des Abschleppwagens der Besitzer
des illegal geparkten Fahrzeug und entfernt dieses. Klar hat der
Abschleppunternehmer Anspruch auf Zahlung der Anfahrt und der Rüstzeiten,
aber was muß Herr A auf der Ebene der "Beweissicherung" tun, um seine
wiederum zu erbringende Vorleistung vom Falschparker zurückzuerhalten?
Reichen (digitale) Fotos oder sollte ein Zeuge den Vorgang des
unberechtigten Parkens bestätigen können?
3. Geht Herr A recht in der Annahme, daß sich die Polizei in diesem Stadium
der Auseinandersetzung nicht für diese Angelegenheit interessieren wird?
Ändert sich an dieser Einschätzung etwas, wenn der Besitzer des falsch
geparkten Fahrzeugs schon desöfteren vor dem Verkehrsgericht in Erscheinung
getreten ist?
4. Hat Herr A, vorausgesetzt, es ist Geld bei den "Parkmardern" vorhanden,
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