Artur Kawa
2011-09-08 13:55:27 UTC
Habe das mal so aufgegriffen:
"
Nach §35h III StVZO muss das Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) dem
Normblatt DIN 13164 (Jan '98) entsprechen.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung legt das so aus,
dass der Verbandkasten zwar der Norm DIN 13164 entsprechen muss,
allerdings - ungeöffnet - nach Ablauf des Verfallsdatums nicht ausgewechselt
werden muss.
Der Ablauf des Haltbarkeitsdatums ändert nichts an der Konformität mit DIN
13164 und das weitere Verwenden des Verbandkastens stellt keine
Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 35h Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 206.2 BKat
dar.
Man muss den abgelaufenen Verbandkasten also nicht auswechseln.
Allerdings sollte man das wohl besser tun, da der Kasten nach einer gewissen
Zeit nicht mehr wirklich brauchbar sein sollte."
Ist das tatsächlich so?
Artur
"
Nach §35h III StVZO muss das Erste-Hilfe-Material (Verbandkasten) dem
Normblatt DIN 13164 (Jan '98) entsprechen.
Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung legt das so aus,
dass der Verbandkasten zwar der Norm DIN 13164 entsprechen muss,
allerdings - ungeöffnet - nach Ablauf des Verfallsdatums nicht ausgewechselt
werden muss.
Der Ablauf des Haltbarkeitsdatums ändert nichts an der Konformität mit DIN
13164 und das weitere Verwenden des Verbandkastens stellt keine
Ordnungswidrigkeit i.S.v. § 35h Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 206.2 BKat
dar.
Man muss den abgelaufenen Verbandkasten also nicht auswechseln.
Allerdings sollte man das wohl besser tun, da der Kasten nach einer gewissen
Zeit nicht mehr wirklich brauchbar sein sollte."
Ist das tatsächlich so?
Artur