Holger Pollmann
2009-10-13 19:42:51 UTC
Hallo,
also folgendes: gegeben sei ein Gebiet, bei dem mit Zeichen 290.1 und
290.2 ein eingeschränkten Haltverbot für eine Zone angeordnet ist.
Angeblich findet sich zu den Zonenanfangsschildner jeweils ein
Zusatzschild, auf dem das Parken mit Parkscheibe (Bild 318) erlaubt ist.
Innerhalb dieses Gebiets findet sich eine Straße, an deren Beginn durch
ein vorübergehend angebrachtes Zeichen 283 (mit waagerechtem weißen
Pfeil nach links) ein absolutes Halteverbot angeordnet ist; in der Mitte
findet sich das Zeichen mit zwei waagerechten weißen Pfeilen, am Ende
mit einem waagrechten weißen Pfeil nach Links. Die Schilder tragen (bis
auf das End-Schild) jeweils ein weißes viereckiges Zusatzschild mit
schwarzem Rand und dem Text "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".
An dieser Straße findet sich auf dem asphaltierten mitlleren Bereich
(also: nicht auf dem Gehweg) ein Streifen, auf dem
Parkflächenmarkierungen Parkplätze entlang der Straße markiert sind.
Frage: darf an einem Tag != 10.10. entlang dieser Straße nur mit
Parkscheibe oder auch ohne Parkscheibe geparkt werden?
Meine Vorüberlegungen:
Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzschild verbietet in den
Parkflächenmarkierungen das Parken nur am 10.10., denn Zeichen 283
verbieter das Halten nur auf der Fahrbahn, nicht auf dem Seiten
streifen; das Zusatzschild greift nur am 10.10.
Für Zeichen 290.1 zusammen mit Erlaubnis bei Parkscheibe ist es
schwierig; gem. Nr. 64 der Anlage 2 zu StVO gilt dort
| Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte
| Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht
| abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen
| oder Markierungen getroffen sind.
Ich weiß nicht, ob die Parkflächenmarkierungen, die gem. Nr. 74 das
Parken erlauben, nun "abweichende Regelungen durch Markierungen sind".
Und: greift das Zeichen 290.1 überhaupt für den Seitenstreifen? Ich
glaube ja, weil bei Zeichen 283 und 286 immer steht, das gelte für die
Fahrbahn, bei der Erläuterung zu Zeichen 290.1 aber steht "auf allen
öffentlichen Verkehrsflächen".
Selbst wenn das aber so auszulegen wäre, daß die betreffende Stelle nur
mit Parkscheibe zum Parken benutzt werden darf:
In Nr. 61 der Anlage 2 steht:
| Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286
| heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken
| erlauben.
Nun erlaubt im vorliegenden Bereich, wenn überhaupt, das Zusatzschild
"Parken mit Parkscheibe erlaubt" zu Zeichen 290.1 überhaupt erst das
Parken, weil das sonst durch Zeichen 290.1 verboten wäre. Das wird also
durch Zeichen 283 aufgehoben.
Heißt das, daß auf dem Seitenstreifen nicht geparkt werden darf, weil
Zeichen 290.1 gilt? Oder darf da geparkt werden, weil Zeichen 283 das
Parken nur auf der Fahrbahn verbietet?
Wenn ersteres aber der Fall ist: warum dann überhaupt das Zusatzschild
"am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen"?
Ich bin insgesamt verwirrt. Wer kann helfen?
also folgendes: gegeben sei ein Gebiet, bei dem mit Zeichen 290.1 und
290.2 ein eingeschränkten Haltverbot für eine Zone angeordnet ist.
Angeblich findet sich zu den Zonenanfangsschildner jeweils ein
Zusatzschild, auf dem das Parken mit Parkscheibe (Bild 318) erlaubt ist.
Innerhalb dieses Gebiets findet sich eine Straße, an deren Beginn durch
ein vorübergehend angebrachtes Zeichen 283 (mit waagerechtem weißen
Pfeil nach links) ein absolutes Halteverbot angeordnet ist; in der Mitte
findet sich das Zeichen mit zwei waagerechten weißen Pfeilen, am Ende
mit einem waagrechten weißen Pfeil nach Links. Die Schilder tragen (bis
auf das End-Schild) jeweils ein weißes viereckiges Zusatzschild mit
schwarzem Rand und dem Text "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".
An dieser Straße findet sich auf dem asphaltierten mitlleren Bereich
(also: nicht auf dem Gehweg) ein Streifen, auf dem
Parkflächenmarkierungen Parkplätze entlang der Straße markiert sind.
Frage: darf an einem Tag != 10.10. entlang dieser Straße nur mit
Parkscheibe oder auch ohne Parkscheibe geparkt werden?
Meine Vorüberlegungen:
Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzschild verbietet in den
Parkflächenmarkierungen das Parken nur am 10.10., denn Zeichen 283
verbieter das Halten nur auf der Fahrbahn, nicht auf dem Seiten
streifen; das Zusatzschild greift nur am 10.10.
Für Zeichen 290.1 zusammen mit Erlaubnis bei Parkscheibe ist es
schwierig; gem. Nr. 64 der Anlage 2 zu StVO gilt dort
| Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte
| Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht
| abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen
| oder Markierungen getroffen sind.
Ich weiß nicht, ob die Parkflächenmarkierungen, die gem. Nr. 74 das
Parken erlauben, nun "abweichende Regelungen durch Markierungen sind".
Und: greift das Zeichen 290.1 überhaupt für den Seitenstreifen? Ich
glaube ja, weil bei Zeichen 283 und 286 immer steht, das gelte für die
Fahrbahn, bei der Erläuterung zu Zeichen 290.1 aber steht "auf allen
öffentlichen Verkehrsflächen".
Selbst wenn das aber so auszulegen wäre, daß die betreffende Stelle nur
mit Parkscheibe zum Parken benutzt werden darf:
In Nr. 61 der Anlage 2 steht:
| Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286
| heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken
| erlauben.
Nun erlaubt im vorliegenden Bereich, wenn überhaupt, das Zusatzschild
"Parken mit Parkscheibe erlaubt" zu Zeichen 290.1 überhaupt erst das
Parken, weil das sonst durch Zeichen 290.1 verboten wäre. Das wird also
durch Zeichen 283 aufgehoben.
Heißt das, daß auf dem Seitenstreifen nicht geparkt werden darf, weil
Zeichen 290.1 gilt? Oder darf da geparkt werden, weil Zeichen 283 das
Parken nur auf der Fahrbahn verbietet?
Wenn ersteres aber der Fall ist: warum dann überhaupt das Zusatzschild
"am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen"?
Ich bin insgesamt verwirrt. Wer kann helfen?
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Es kann nicht sein, dass der Hund mit dem Schwanz wedelt."
Ronald Pofalla, Generalsekretär der CDU, am 31.8.2009 in MDR Info.
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Es kann nicht sein, dass der Hund mit dem Schwanz wedelt."
Ronald Pofalla, Generalsekretär der CDU, am 31.8.2009 in MDR Info.