Discussion:
Auslegung eines kombinierten Halte- und Parkverbots
(zu alt für eine Antwort)
Holger Pollmann
2009-10-13 19:42:51 UTC
Permalink
Hallo,

also folgendes: gegeben sei ein Gebiet, bei dem mit Zeichen 290.1 und
290.2 ein eingeschränkten Haltverbot für eine Zone angeordnet ist.
Angeblich findet sich zu den Zonenanfangsschildner jeweils ein
Zusatzschild, auf dem das Parken mit Parkscheibe (Bild 318) erlaubt ist.

Innerhalb dieses Gebiets findet sich eine Straße, an deren Beginn durch
ein vorübergehend angebrachtes Zeichen 283 (mit waagerechtem weißen
Pfeil nach links) ein absolutes Halteverbot angeordnet ist; in der Mitte
findet sich das Zeichen mit zwei waagerechten weißen Pfeilen, am Ende
mit einem waagrechten weißen Pfeil nach Links. Die Schilder tragen (bis
auf das End-Schild) jeweils ein weißes viereckiges Zusatzschild mit
schwarzem Rand und dem Text "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".

An dieser Straße findet sich auf dem asphaltierten mitlleren Bereich
(also: nicht auf dem Gehweg) ein Streifen, auf dem
Parkflächenmarkierungen Parkplätze entlang der Straße markiert sind.


Frage: darf an einem Tag != 10.10. entlang dieser Straße nur mit
Parkscheibe oder auch ohne Parkscheibe geparkt werden?


Meine Vorüberlegungen:

Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzschild verbietet in den
Parkflächenmarkierungen das Parken nur am 10.10., denn Zeichen 283
verbieter das Halten nur auf der Fahrbahn, nicht auf dem Seiten
streifen; das Zusatzschild greift nur am 10.10.


Für Zeichen 290.1 zusammen mit Erlaubnis bei Parkscheibe ist es
schwierig; gem. Nr. 64 der Anlage 2 zu StVO gilt dort

| Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte
| Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht
| abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen
| oder Markierungen getroffen sind.

Ich weiß nicht, ob die Parkflächenmarkierungen, die gem. Nr. 74 das
Parken erlauben, nun "abweichende Regelungen durch Markierungen sind".
Und: greift das Zeichen 290.1 überhaupt für den Seitenstreifen? Ich
glaube ja, weil bei Zeichen 283 und 286 immer steht, das gelte für die
Fahrbahn, bei der Erläuterung zu Zeichen 290.1 aber steht "auf allen
öffentlichen Verkehrsflächen".


Selbst wenn das aber so auszulegen wäre, daß die betreffende Stelle nur
mit Parkscheibe zum Parken benutzt werden darf:

In Nr. 61 der Anlage 2 steht:

| Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286
| heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken
| erlauben.

Nun erlaubt im vorliegenden Bereich, wenn überhaupt, das Zusatzschild
"Parken mit Parkscheibe erlaubt" zu Zeichen 290.1 überhaupt erst das
Parken, weil das sonst durch Zeichen 290.1 verboten wäre. Das wird also
durch Zeichen 283 aufgehoben.

Heißt das, daß auf dem Seitenstreifen nicht geparkt werden darf, weil
Zeichen 290.1 gilt? Oder darf da geparkt werden, weil Zeichen 283 das
Parken nur auf der Fahrbahn verbietet?

Wenn ersteres aber der Fall ist: warum dann überhaupt das Zusatzschild
"am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen"?


Ich bin insgesamt verwirrt. Wer kann helfen?
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Es kann nicht sein, dass der Hund mit dem Schwanz wedelt."
Ronald Pofalla, Generalsekretär der CDU, am 31.8.2009 in MDR Info.
Bernd Sluka
2009-10-13 21:22:57 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzschild verbietet in den
Parkflächenmarkierungen das Parken nur am 10.10., denn Zeichen 283
verbieter das Halten nur auf der Fahrbahn, nicht auf dem Seiten
streifen; das Zusatzschild greift nur am 10.10.
Fehler! Die gesamte Anordnung wird durch das Zusatzzeichen auf den
10.10. eingechränkt.
Post by Holger Pollmann
Ich weiß nicht, ob die Parkflächenmarkierungen, die gem. Nr. 74 das
Parken erlauben, nun "abweichende Regelungen durch Markierungen sind".
Ja, sind sie.
Post by Holger Pollmann
Und: greift das Zeichen 290.1 überhaupt für den Seitenstreifen?
ja
Post by Holger Pollmann
Selbst wenn das aber so auszulegen wäre, daß die betreffende Stelle nur
| Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286
| heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken
| erlauben.
so auch § 13 Abs. 2 Satz 3
Post by Holger Pollmann
Nun erlaubt im vorliegenden Bereich, wenn überhaupt, das Zusatzschild
"Parken mit Parkscheibe erlaubt" zu Zeichen 290.1 überhaupt erst das
Parken, weil das sonst durch Zeichen 290.1 verboten wäre. Das wird also
durch Zeichen 283 aufgehoben.
Heißt das, daß auf dem Seitenstreifen nicht geparkt werden darf, weil
Zeichen 290.1 gilt? Oder darf da geparkt werden, weil Zeichen 283 das
Parken nur auf der Fahrbahn verbietet?
Weder noch. Zeichen 283 mit Zusatzzeichen verbietet am 10.10. und zu
keiner anderen Zeit das Parken auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen.
Zu jedem anderen Datum steht dort rechtlich kein Verkehrsschild und es
gelten die Regelungen durch die Parkzone.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Holger Pollmann
2009-10-13 21:30:40 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Holger Pollmann
Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzschild verbietet in den
Parkflächenmarkierungen das Parken nur am 10.10., denn Zeichen 283
verbieter das Halten nur auf der Fahrbahn, nicht auf dem Seiten
streifen; das Zusatzschild greift nur am 10.10.
Fehler! Die gesamte Anordnung wird durch das Zusatzzeichen auf den
10.10. eingechränkt.
Das Zusatschild lautet "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".

Man beachte das Wörtchen "auch".

Daraus ergibt sich ganz eindeutig, daß das absolute Halteverbot generell
gilt; lediglich die Erstreckung auf den Seitenstreifen ist auf dem
10.10. beschänkt.

Nur um das klarzustellen:

Es handelte sich NICHT etwa um zwei getrennte Schilder "am 10.10." und
"auch auf dem Seitenstreifen", sondern unter dem Halteverbotsschild war
ein einziges weißes Schild mit dem Text "am 10.10. auch auf dem
Seitenstreifen",
Post by Bernd Sluka
Post by Holger Pollmann
Heißt das, daß auf dem Seitenstreifen nicht geparkt werden darf,
weil Zeichen 290.1 gilt? Oder darf da geparkt werden, weil Zeichen
283 das Parken nur auf der Fahrbahn verbietet?
Weder noch. Zeichen 283 mit Zusatzzeichen verbietet am 10.10. und
zu keiner anderen Zeit das Parken auf der Fahrbahn und dem
Seitenstreifen. Zu jedem anderen Datum steht dort rechtlich kein
Verkehrsschild und es gelten die Regelungen durch die Parkzone.
M.E. ist deine Interpretation des Zusatzschildes nicht haltbar, s.o.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Es kann nicht sein, dass der Hund mit dem Schwanz wedelt."
Ronald Pofalla, Generalsekretär der CDU, am 31.8.2009 in MDR Info.
Bernd Sluka
2009-10-14 15:12:43 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Post by Bernd Sluka
Post by Holger Pollmann
Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzschild verbietet in den
Parkflächenmarkierungen das Parken nur am 10.10., denn Zeichen 283
verbieter das Halten nur auf der Fahrbahn, nicht auf dem Seiten
streifen; das Zusatzschild greift nur am 10.10.
Fehler! Die gesamte Anordnung wird durch das Zusatzzeichen auf den
10.10. eingechränkt.
Das Zusatschild lautet "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".
Man beachte das Wörtchen "auch".
Daraus ergibt sich ganz eindeutig, daß das absolute Halteverbot generell
gilt;
Nein. Das Zusatzzeichen beschränkt das Hauptzeichen in seiner Geltung.
(Beide) Einschränkungen beziehen sich immer auf das Hauptzeichen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Bernd Sluka
2009-10-14 18:51:42 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Holger Pollmann
Post by Bernd Sluka
Post by Holger Pollmann
Zeichen 283 zusammen mit dem Zusatzschild verbietet in den
Parkflächenmarkierungen das Parken nur am 10.10., denn Zeichen 283
verbieter das Halten nur auf der Fahrbahn, nicht auf dem Seiten
streifen; das Zusatzschild greift nur am 10.10.
Fehler! Die gesamte Anordnung wird durch das Zusatzzeichen auf den
10.10. eingechränkt.
Das Zusatschild lautet "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".
Man beachte das Wörtchen "auch".
Daraus ergibt sich ganz eindeutig, daß das absolute Halteverbot generell
gilt;
Nein. Das Zusatzzeichen beschränkt das Hauptzeichen in seiner Geltung.
(Beide) Einschränkungen beziehen sich immer auf das Hauptzeichen.
Um das bei nun mehr Zeit nochmal etwas genauer auszuführen: § 39 Abs. 3
Satz 3 StVO besagt, dass sich das Zusatzzeichen auf das Verkehrszeichen
darüber bezieht. Du versuchst dagegen einen Bezug des Zusatzzeichens auf
sich selbst, indem Du den darauf angegebenen Gültigkeitszeitpunkt nur
auf das Zusatzzeichen, nicht aber auf das Verkehrszeichen anwenden
willst.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Holger Pollmann
2009-10-14 21:18:46 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Holger Pollmann
Post by Bernd Sluka
Fehler! Die gesamte Anordnung wird durch das Zusatzzeichen auf
den 10.10. eingeschränkt.
Das Zusatschild lautet "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".
Man beachte das Wörtchen "auch".
Daraus ergibt sich ganz eindeutig, daß das absolute Halteverbot
generell gilt;
Nein. Das Zusatzzeichen beschränkt das Hauptzeichen in seiner
Geltung.
1. Ein Zusatzzeichen kann ein Hauptzeichen auch erweitern; siehe bspw.
das hier relevante Zusatzzeichen 1052-37, das das Halteverbot auf den
Seitenstreifen erweitert und nicht etwa einschränkt.

2. Das Zusatzzeichen ist hier "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen",
eine textliche Fassung / Erweiterung des o.a. Zusatzzeichens "auch auf
dem Seitenstreifen". Die Aussage ist nicht etwa "am 10.10.; auch auf
dem Seitenstreifen", sondern "am 10.10. auch auf dem Seitenstreifen".
Post by Bernd Sluka
Um das bei nun mehr Zeit nochmal etwas genauer auszuführen: § 39
Abs. 3 Satz 3 StVO besagt, dass sich das Zusatzzeichen auf das
Verkehrszeichen darüber bezieht. Du versuchst dagegen einen Bezug
des Zusatzzeichens auf sich selbst, indem Du den darauf angegebenen
Gültigkeitszeitpunkt nur auf das Zusatzzeichen, nicht aber auf das
Verkehrszeichen anwenden willst.
Denkfehler: ich behaupte nicht, daß sich "das Zusatzzeichen auf sich
selbst" bezieht, sondern ich lege den Inhalt des Zusatzzeichens aus,
um dann zu ermitteln, wie es auf das Hauptzeichen wirkt.

Der Inhalt des Zeichens ist: das Hauptzeichen soll sich am 10.10. auch
auf den Seitenstreifen beziehen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Es kann nicht sein, dass der Hund mit dem Schwanz wedelt."
Ronald Pofalla, Generalsekretär der CDU, am 31.8.2009 in MDR Info.
Bernd Sluka
2009-10-15 18:56:56 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Post by Bernd Sluka
Um das bei nun mehr Zeit nochmal etwas genauer auszuführen: § 39
Abs. 3 Satz 3 StVO besagt, dass sich das Zusatzzeichen auf das
Verkehrszeichen darüber bezieht. Du versuchst dagegen einen Bezug
des Zusatzzeichens auf sich selbst, indem Du den darauf angegebenen
Gültigkeitszeitpunkt nur auf das Zusatzzeichen, nicht aber auf das
Verkehrszeichen anwenden willst.
Denkfehler: ich behaupte nicht, daß sich "das Zusatzzeichen auf sich
selbst" bezieht, sondern ich lege den Inhalt des Zusatzzeichens aus,
... beziehst seinen Inhalt also auf es selbst ...
Post by Holger Pollmann
um
... erst ...
Post by Holger Pollmann
dann zu ermitteln, wie es auf das Hauptzeichen wirkt.
Der Inhalt des Zeichens ist: das Hauptzeichen soll sich am 10.10. auch
auf den Seitenstreifen beziehen.
Aber wenn Du schon an Deiner Meinung festhalten willst, warum fragst Du
nicht einfach die zuständige StVB, was sie davon hält? Ein Bericht würde
mich freuen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Holger Pollmann
2009-10-15 20:30:09 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Holger Pollmann
Der Inhalt des Zeichens ist: das Hauptzeichen soll sich am 10.10.
auch auf den Seitenstreifen beziehen.
Aber wenn Du schon an Deiner Meinung festhalten willst, warum fragst
Du nicht einfach die zuständige StVB, was sie davon hält? Ein
Bericht würde mich freuen.
Werde ich machen.

laß uns mal nur um der Diskussion willen davon ausgehen, daß das
Zusatzschild die Bedeutung des Halteverbotsschildes tatsächlich nur am
10.10. auf den Seitenstreifen erweitert.

Wäre dann ein Parken auf dem Parkstreifen an einem anderen Tag
- nur mit Parkscheibe
- ohne jede Einschränkung
zulässig?
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003
Bernd Sluka
2009-10-16 16:11:54 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
laß uns mal nur um der Diskussion willen davon ausgehen, daß das
Zusatzschild die Bedeutung des Halteverbotsschildes tatsächlich nur am
10.10. auf den Seitenstreifen erweitert.
Wäre dann ein Parken auf dem Parkstreifen an einem anderen Tag
- nur mit Parkscheibe
- ohne jede Einschränkung
zulässig?
M.E. nur mit Parkscheibe, weil die Zonenbeschilderung das festlegt.
Zeichen 283 (als vorgehende Regelung nach § 13 Abs. 2 letzter Satz)
bezieht sich dann nur auf die Fahrbahn und nicht auf den Seiten- bzw.
Parkstreifen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Claus Färber
2009-10-17 12:48:00 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
laß uns mal nur um der Diskussion willen davon ausgehen, daß das
Zusatzschild die Bedeutung des Halteverbotsschildes tatsächlich nur am
10.10. auf den Seitenstreifen erweitert.
Dass es sich hierbei um einen Beschilderungsfehler handelt, also zwei
getrennte Zusatzzeichen ("am 10.10." und "auch auf dem Seitenstreifen")
gemeint waren und das auch der durch Auslegung zu ermittelnde objektive
Inhalt der Regelung ist, dürfte aber klar sein.

Das kommt halt davon, wenn man Leute ohne juristische Ausbildung
Schilder erfinden lässt.
Post by Holger Pollmann
Wäre dann ein Parken auf dem Parkstreifen an einem anderen Tag
- nur mit Parkscheibe
- ohne jede Einschränkung
zulässig?
Soweit ein Schild aufgrund des Zusatzzeichens nicht gilt, ist es so gut
wie nicht vorhanden; oder anders ausgedrückt: Die Regelung ist auf einen
bestimmten Zeitraum beschränkt; außerhalb dieses Zeitraums gilt sie
schlicht nicht. Es gilt also Parken mit Parkscheibe.

Eine andere Frage wäre, ob man dafür bestraft werden kann, wenn man sich
an diese Regelung nicht hält. Hier kann man durchaus argumentieren, dass
das Schild fehlerhaft und deshalb unklar war, ob und wie man dort parken
dürfte; man könnte ja den Umkehrschluss aus der Formulierung ziehen,
dass das Schild an anderen Tagen das Parken ohne Einschränkung erlaubt.

Ich glaube, man hat da mit etwas Glück Chancen auf eine Aufhebung im
Widerspruchsverfahren, aber vor Gericht dürfte allenfalls eine
Einstellung, aber kein Freispruch herauskommen.

Claus

Holger Pollmann
2009-10-14 21:18:58 UTC
Permalink
Post by Holger Pollmann
Ich bin insgesamt verwirrt. Wer kann helfen?
Hmmm. Niemand außer Bernd?
--
( ROT-13 if you want to email me directly: ***@ervzjrexre.qr )
"Es kann nicht sein, dass der Hund mit dem Schwanz wedelt."
Ronald Pofalla, Generalsekretär der CDU, am 31.8.2009 in MDR Info.
Loading...