Discussion:
Standort des Vorfahrtschildes Nr. 306 Innerorts und Ausserorts
(zu alt für eine Antwort)
Georg Hübner
2010-05-19 17:44:36 UTC
Permalink
Hallo,

ich habe hier bei mir in einem lokalem Forum eine sonderbare Diskussion
verfolgt.

Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
einer rechtseitigen Strasseneinmündung zu stehen hat und ausserorts
hinter der Einmündung.
Ihm wäre an einer Steller innerorts aufgefallen, dass das Schild hinter
der Einmündung steht und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung (gegeben
durch das Ortsschild) nicht mehr gelte und er eigendlich ab dieser
Einmündung wieder 100km/h fahren dürfte, da durch die Schilderanordung
eine Ausserortsregelung wieder in Kraft trete.
Mir ist aufgefallen, dass tatsächlich innerorts die Vorfahrtsschilder
vor und ausserorts hinter den Einmündungen stehen.
Aber in der StVo (§42 Richtzeichen) habe ich keinen Hinweis gefunden, wo
das Verkehrszeichen inner- oder ausserorts zu stehen hat.
Und selbst wenn es eine solche Regelung gäbe, halte ich die Meinung des
Forenteilnehmers bei falscher Schilderanordnung innerorts wieder 100
fahren zu dürfen für Unsinn.

Gibt es hier einen Experten, der dazu genaueres sagen kann?


Mfg


Georg Hübner
Elke Bock
2010-05-19 18:54:07 UTC
Permalink
On Wed, 19 May 2010 19:44:36 +0200, Georg Hübner
Post by Georg Hübner
Und selbst wenn es eine solche Regelung gäbe, halte ich die Meinung des
Forenteilnehmers bei falscher Schilderanordnung innerorts wieder 100
fahren zu dürfen für Unsinn.
Klar ist das Unsinn.
Wenn alllerdings weit und breit keine Bebauung zu sehen ist, und sich
die Vorfahrtschilder ständig hinter den Einmündungen befinden, dann
könnte man mal darüber nachdenken, ob man vielleicht das
Ortsausgangsschild übersehen hat. :-P
Georg Anton
2010-05-19 19:14:14 UTC
Permalink
Post by Georg Hübner
Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
einer rechtseitigen Strasseneinmündung zu stehen hat und ausserorts
hinter der Einmündung.
Wenn man sich die Mühe macht die Verwaltungsvorschrift zu suchen, dann
findet man das dadrin. Allerdings nur "in der Regel"...

Gruß,
Georg
Henning Koch
2010-05-19 20:40:33 UTC
Permalink
Post by Georg Hübner
Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
einer rechtseitigen Strasseneinmündung zu stehen hat und ausserorts
hinter der Einmündung.
das Schild "Vorfahrtstraße", ja.

In der Regel.

Damit auch der Einbiegende vom Parkverbot wissen kann.
Post by Georg Hübner
Ihm wäre an einer Steller innerorts aufgefallen, dass das Schild hinter
der Einmündung steht
Für den Verkehrsteilnehmer ist nur die StVO relevant, nach der darf
das Schild vor, auf oder nach der Kreuzung stehen. Unabhängig von der
Lage innerhalb oder Ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft.

Die weiterführenden Regeln der VwV gelten nur für die Behörde.
Post by Georg Hübner
und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung (gegeben
durch das Ortsschild) nicht mehr gelte und er eigendlich ab dieser
Einmündung wieder 100km/h fahren dürfte, da durch die Schilderanordung
eine Ausserortsregelung wieder in Kraft trete.
Eine solche Regelungskraft hat die Aufstellung des Schildes nicht.
Post by Georg Hübner
Mir ist aufgefallen, dass tatsächlich innerorts die Vorfahrtsschilder
vor und ausserorts hinter den Einmündungen stehen.
Aber in der StVo (§42 Richtzeichen) habe ich keinen Hinweis gefunden, wo
das Verkehrszeichen inner- oder ausserorts zu stehen hat.
Weil das den Verkehrsteilnehmer nur unnötig verwirren würde, schreibt
man das nicht in die StVO sondern in die (für die aufstellende bzw.
anordnende Behörde geltende) VwV.
Georg Hübner
2010-05-20 09:14:45 UTC
Permalink
Post by Henning Koch
Post by Georg Hübner
Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
einer rechtseitigen Strasseneinmündung zu stehen hat und ausserorts
hinter der Einmündung.
das Schild "Vorfahrtstraße", ja.
In der Regel.
Damit auch der Einbiegende vom Parkverbot wissen kann.
Post by Georg Hübner
Ihm wäre an einer Steller innerorts aufgefallen, dass das Schild hinter
der Einmündung steht
Für den Verkehrsteilnehmer ist nur die StVO relevant, nach der darf
das Schild vor, auf oder nach der Kreuzung stehen. Unabhängig von der
Lage innerhalb oder Ausserhalb einer geschlossenen Ortschaft.
Die weiterführenden Regeln der VwV gelten nur für die Behörde.
Post by Georg Hübner
und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung (gegeben
durch das Ortsschild) nicht mehr gelte und er eigendlich ab dieser
Einmündung wieder 100km/h fahren dürfte, da durch die Schilderanordung
eine Ausserortsregelung wieder in Kraft trete.
Eine solche Regelungskraft hat die Aufstellung des Schildes nicht.
Post by Georg Hübner
Mir ist aufgefallen, dass tatsächlich innerorts die Vorfahrtsschilder
vor und ausserorts hinter den Einmündungen stehen.
Aber in der StVo (§42 Richtzeichen) habe ich keinen Hinweis gefunden, wo
das Verkehrszeichen inner- oder ausserorts zu stehen hat.
Weil das den Verkehrsteilnehmer nur unnötig verwirren würde, schreibt
man das nicht in die StVO sondern in die (für die aufstellende bzw.
anordnende Behörde geltende) VwV.
Besten Dank für diese Antwort. :-)
Genauso sehe ich das auch.
Leider ist der von mir im ersten Posting erwähnte Forenteilnehmer auch
mit solchen sachlichen Argumenten und Hinweisen nicht zu belehren, bzw.
zu überzeugen. Ihm ging es eigentlich darum, dass polizeilich angezeigte
Geschwindigkeitsübertretungen wegen seiner Meinung nach falsch
aufgestellen Beschilderung (wie im beschriebenen Fall) rechtlich
anfechtbar wären und aussicht auf Erfolg hätten.

Mfg


Georg Hübner
Hans Beiger
2010-05-20 09:36:40 UTC
Permalink
Post by Georg Hübner
Genauso sehe ich das auch.
Leider ist der von mir im ersten Posting erwähnte Forenteilnehmer auch
mit solchen sachlichen Argumenten und Hinweisen nicht zu belehren, bzw.
zu überzeugen. Ihm ging es eigentlich darum, dass polizeilich angezeigte
Geschwindigkeitsübertretungen wegen seiner Meinung nach falsch
aufgestellen Beschilderung (wie im beschriebenen Fall) rechtlich
anfechtbar wären und aussicht auf Erfolg hätten.
Mfg
Georg Hübner
Einfach ausprobieren, die Blitzer werden ja bekannt sein. Das Ganze nach
einem ausgiebigen Stammtischbesuch erhöht die Wahrscheinlichkeit das
auch noch andere unklare Paragraphen bei der Verhandlung mit erörtert
werden.

Gruß Hans
Dietmar Hollenberg
2010-05-20 11:31:20 UTC
Permalink
Post by Georg Hübner
Ihm ging es eigentlich darum, dass polizeilich angezeigte
Geschwindigkeitsübertretungen wegen seiner Meinung nach falsch
aufgestellen Beschilderung (wie im beschriebenen Fall) rechtlich
anfechtbar wären und aussicht auf Erfolg hätten.
Das darf er gern versuchen, aber ich schätze die Erfolgsaussichten auf
Null. Der Richter wird ihn fragen, was das Schild denn für eine
geschwindigkeitsregelnde Wirkung haben soll und ob durch eine nicht
normgerechte Aufstellung denn die offensichtliche Bebauung rundum
verschwunden sei.

Wenn er dabei unbelehrbar bleibt und weiterhin der Meinung ist, daß
allein eine untypische oder falsche Aufstellung eines Vorfahrtschildes
die Regeln für geschlossene Ortschaften aufheben, könnte ein
Ordnungsbeamter auf die Idee kommen, daß er eine Gefahr für die
Allgemeinheit darstellt und entsprechend handeln...

Tschüß

Dietmar
--
Lesbar quoten kann so einfach sein:
http://www.learn.to/quote
http://www.volker-gringmuth.de/usenet/zitier.htm
Claus Färber
2010-05-19 21:11:00 UTC
Permalink
Post by Georg Hübner
Hallo,
ich habe hier bei mir in einem lokalem Forum eine sonderbare Diskussion
verfolgt.
Da war ein Teilnehmer der Meinung, das innerorts das Vorfahrtsschild vor
einer rechtseitigen Strasseneinmündung zu stehen hat und ausserorts
hinter der Einmündung.
Das ist tatsächlich richtig, aber nur "in der Regel". Es steht in der
VwV zu den Zeichen 306 und 307 StVO, Rn. 2:

| Das Zeichen 306 steht in der Regel innerhalb geschlossener Ortschaften
| vor der Kreuzung oder Einmündung, außerhalb geschlossener Ortschaften
| dahinter.

Grund ist das "Ge- oder Verbot" in der Anlage 3 zur StVO:

| Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf
| Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Um dieses beachten zu können, muss das Zeichen für Einbiegende erkennbar
sein, also hinter der Kreuzung stehen. Ansonsten könnte jemand, der
einbiegt und dann, noch vor der nächsten Kreuzung parkt, nicht bestraft
werden.
Post by Georg Hübner
Ihm wäre an einer Steller innerorts aufgefallen, dass das Schild
hinter der Einmündung steht und somit die Geschwindigkeitsbegrenzung
(gegeben durch das Ortsschild) nicht mehr gelte und er eigendlich ab
dieser Einmündung wieder 100km/h fahren dürfte, da durch die
Schilderanordung eine Ausserortsregelung wieder in Kraft trete.
Das ist abwegig.

Claus
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