Post by Chris Huebschich habe eben die gesamte ERA 95 nach der Mindestbreite fuer innerorts
angelegte Zwei-Richtungs-Radwege gesucht. Ich konnte leider nix finden.
4.2.3. Radwege
Regelbreite von Radwegen und Schutzstreifen
Die Regelbreite von beidseitigen Zweirichtungsradwegen beträgt 2,00 m
bei geringer bzw. 2,50 m bei mittlerer bis hoher Nutzungsintensität im
Seitenraum.
Für einseitige Zweirichtungsradwege beträgt die Regelbreite 2,50 bzw.
3,00 m. Unter bestimmten Bedingungen (so z.B. im Verlauf von stark
befahrenen Hauptverbindungen) sind größere Breiten vorzusehen.
Größere Breiten als die genannten Richtwerte können erforderlich
werden
* im Verlauf von wichtigen Hauptverbindungen des Radverkehrs,
* bei vorhandenen oder zukünftig zu erwartenden höheren
Radverkehrsbelastungen, wie sie in traditionellen Radfahrerstädten
der Fall sind,
* bei häufiger auftretenden Belastungsspitzen (Radfahrerpulks),
* bei hoher Nutzungsintensität im Seitenraum,
* bei starkem Gefälle.
Beachte auch (Schutzstreifen heißt heute "Sicherheitsstreifen"):
Schutzstreifen
Zwischen Radweg und Fahrbahn bzw. den Parkmöglichkeiten des
Kraftfahrzeugverkehrs ist immer ein Schutzstreifen anzulegen, der sich
farblich oder baulich vom Radweg abheben kann. Er dient dem Schutz der
Radfahrer vor dem fließenden und dem ruhenden Kraftfahrzeugverkehr
(z.B. geöffnete Wagentüren, Fahrzeugüberhang) sowie als Ausweichraum
bei etwaigen Konfliktsituationen oder Behinderungen im Radwegbereich.
Außerdem sind auf ihm Verkehrszeichen, Masten u.a. unterzubringen.
Die Regelbreite des Schutzstreifens beträgt ohne Einbauten:
* 0,50 m bei angrenzender Fahrbahn,
* 0,75 m bei angrenzendem Längsparken (Bild 13a),
* 1,10 m bei Schräg- und Senkrechtparkständen (Bild 13b),
* mindestens 1,50 m zum Fahrbahnrand, wenn Grünstreifen vorgesehen
sind.
Im Bereich des Schutzstreifens angeordnete Leuchten, Verkehrsschilder,
Poller usw. sollen einen Abstand von mindestens 0,25 m zum Radweg
aufweisen, damit die nutzbare Breite des Radweges nicht eingeschränkt
wird.
Auf Straßen mit schnellerem Kraftfahrzeugverkehr (85 %-Geschwindigkeit
V85 >= 60 km/h) sollten zur Verbesserung der Trennwirkung breitere
Schutzstreifen angelegt werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen der
Schutzstreifen sehr häufig für überquerende Fußgänger als
Aufstellfläche dient.
Post by Chris HuebschWo steht das in der ERA bzw. wenn nicht dort, wo finde ich das dann?
Die VwV enthalten geringere Vorgaben in der VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 3
StVO. Insbsondere wird dort die Kunstgröße "lichte Breite" festgelegt
und ein "Sicherheitsstreifen" ist nicht vorgesehen.
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A || Bernd Sluka
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