Discussion:
Fahrt mit dem Fahrrad auf einer Bundesstraße mit baulich getrennten Fahrbahnen: Aerger mit der Polizei bekommen
(zu alt für eine Antwort)
Helmut Waitzmann
2006-10-26 18:25:47 UTC
Permalink
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren. Dabei ist die Fahrbahn
der einen Richtung von der in der Gegenrichtung baulich getrennt. Ein
Verkehrszeichen 331 (Kraftfahrstraße) ist nicht vorhanden. Es gibt auch
keinen Radweg.

Meinem Verständnis der StVO nach ist die Eigenschaft der Straße, eine
Bundesstraße zu sein, für die Beantwortung der Frage, ob dort mit dem Rad
gefahren werden darf, irrelevant, richtig?

Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird vorgeworfen,
ich dürfe auf einer Bundestraße mit dem Fahrrad nicht fahren.

Mein Einwand, die Bundesstraße sei keine Kraftfahrstraße und ich
dürfe sie daher befahren, wird mit der Gegenfrage, was denn dann eine
Bundesstraße sei, gekontert.

Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.

Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.

Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.

Die Beamten fragen mich, ob ich einen Führerschein habe und wollen ihn
sehen.

Man erklärt mir, ich müsse doch wissen, dass diese Straße als
Bundesstraße eine Kraftfahrstraße sei, das lerne man doch in der
Fahrschule.

Dann werde ich gefragt, ob ich jemals auf dieser Straße einen anderen
Radfahrer gesehen hätte. Und als ich verneine, wird nachgefragt, ob
mir das denn nicht zu denken gebe.

Ich muss verneinen, füge aber hinzu, dass ich täglich Radfahrer sähe,
die verbotenerweise auf dem Gehweg Rad führen. Und das gebe mir zu
denken.

Darauf wird von mir gefordert, ich solle im nahe gelegenen Park Rad
fahren, nicht hier.

Ich werde wegen einer Ordnungswidrigkeit (TBNR: 118100, Benutzung einer
Kraftfahrstraße mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug) kostenpflichtig
(10 EUR) verwarnt. Als Text wird in das Formular eingetragen »Sie
benutzten die Kraftfahrtstr. mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug«.

Man fragt mich, ob ich den Tatbestand zugebe. Ich bleibe freundlich, in
der Sache aber unnachgiebig, und verneine: Es handle sich hier um keine
Kraftfahrstraße, denn es gebe kein Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße«.

Schließlich werde ich mitsamt meinem Fahrrad im Polizeikleinbus aus der
»Gefahrenzone« geschafft.

18 Tage nach diesem Vorfall erhalte ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
Bußgeldstelle, ein Schreiben:

Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung

Sehr geehrter Herr Waitzmann,

Ihnen wird zur Last gelegt,
[...]
als Radfahrer folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie benutzten die Kraftfahrstraße mit einem nicht motorisierten
Fahrzeug.
§ 18 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 78 BKat; § 2 Abs. 4 BKatV

Beweismittel:
Zeuge: POM-in XXX, Polizeirevier TTT

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen wir Sie mit einem
Verwarnungsgeld von 10,00 €

Das Verwarnungsgeld habe ich nicht bezahlt sondern den Anhörungsbogen
genutzt. Ich habe darauf hingewiesen, dass die erwähnte Straße keine
Kraftfahrstraße nach § 18 StVO ist.

Bisher habe ich auf die Rücksendung des Anhörungsbogens keine Antwort
erhalten.

Außerdem habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, auf die
inzwischen eine Antwort kam: Sie werde an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Nach erfolgter Prüfung werde ich Nachricht erhalten.

Bisher habe ich noch keine weitere Nachricht von dort erhalten.

Jetzt zum »Ärger«:

Vor einer Woche habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
Führerscheinstelle, folgendes Schreiben erhalten:

: Überprüfung der Kraftfahreignung;
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
:
: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
:
: es liegen uns Erkenntnisse vor, dass Sie während einer Polizeikontrolle
: einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck machten.
:
: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie

[...]

: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen. Sie waren uneinsichtig und konnten kein
: Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
:
: Diese Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass Ihre Kraftfahreignung
: aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr gegeben ist. Denn nach
: Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist zum Führen von
: Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer an einer psychischen Störung leidet.
:
: Wir fordern Sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV auf, sich
: auf ihre Kosten der Begutachtung Ihrer Kraftfahreignung durch einen
: Facharzt für Nervenheilkunde/Psychiatrie zu unterziehen.
:
: Im Rahmen der Begutachtung soll die nachstehende Frage geklärt werden:
:
: Liegt

[...]

: eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage
: stellt (..) ? Ist

[er]

: in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
: 1/2 (FE-Klasse 3) gerecht zu werden ?

: Bei der Beantwortung der Fragestellung sind die
: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung zu berücksichtigen.

[...]

: Sind Fragen hinsichtlich eventueller Leistungsmängel oder persönlicher
: Kompensationsmöglichkeiten zu klären, kann ergänzend ein
: medizinisch-psychologisches Gutachten empfohlen werden.

Interessant: In dieser Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ist
wieder von einer Bundesstraße, nicht einer Kraftfahrstraße, die Rede.

Ich habe keine Lust, mich auf eigene Kosten einer Begutachtung der
Kraftfahreignung zu unterziehen, weil die Beamten Bundesstraßen von
Kraftfahrstraßen nicht unterscheiden können.

Mich wundert, dass das bei der Führerscheinstelle niemandem aufgefallen
ist.

Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
--
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Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Steffen Stein
2006-10-26 19:14:22 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren.
[längerer Bericht gesnippt]
Mich wundert, dass das bei der Führerscheinstelle niemandem aufgefallen
ist.
Mich auch, also würde ich doch auch erstmal an die Führerscheinstellen, am
Besten gleich an den Chef und um die Klärung des Sachverhaltes bitten,
warum das (nicht verbotene) Befahren einer Bundesstrasse mit dem Fahrrad
solche Schlüsse auf Deinen Gesundheitszustand zulässt. Ich vermute sogar
mal es handelt sich dabei um eine Art Rache der Beamten wegen der
Dienstaufsichtsbeschwerde.
Dann würde ich dies auch noch dem erwähnten Staatsanwalt mitteilen, zusammen
mit der Vermutung der Rachebewertung.
Post by Helmut Waitzmann
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
mhh, schwer zu sagen, wie fit bist Du so in Rechtssachen und im Umgang mit
Behörden?

Gruss Steffen
--
Dieser Beitrag kann Übertreibungen, ironische Bestandteile und seltsame
Zeichenfolgen enthalten
Helmut Waitzmann
2006-10-26 19:41:59 UTC
Permalink
Post by Steffen Stein
Post by Helmut Waitzmann
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren.
[längerer Bericht gesnippt]
Mich wundert, dass das bei der Führerscheinstelle niemandem aufgefallen
ist.
Mich auch, also würde ich doch auch erstmal an die Führerscheinstellen, am
Besten gleich an den Chef und um die Klärung des Sachverhaltes bitten,
warum das (nicht verbotene) Befahren einer Bundesstrasse mit dem Fahrrad
solche Schlüsse auf Deinen Gesundheitszustand zulässt.
Da muss ich hinzufügen: Mir werden 14 Tage Zeit gegeben, mitzuteilen,
welchen »verkehrsmedizinisch qualifizierten Facharzt für
Nervenheilkunde/Psychiatrie« oder welche »amtlich anerkannte
Begutachtungsstelle für Fahreignung, sofern sie über den entsprechenden
Facharzt verfügt« ich mit der Eignungsuntersuchung beauftragen will.

Die Ärzte kann ich entweder -- so heißt es -- bei der Landesärztekammer
erfragen, oder ich kann mich der dem Schreiben beigelegten Liste von
Begutachtungsstellen (sieht mir allerdings eher nach einer Liste von
Ärzten aus) bedienen.
Post by Steffen Stein
Ich vermute sogar mal es handelt sich dabei um eine Art Rache der
Beamten wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde. Dann würde ich dies auch
noch dem erwähnten Staatsanwalt mitteilen, zusammen mit der Vermutung
der Rachebewertung.
Das heißt, ich müsste es dahin schicken, wo ich auch die
Dienstaufsichtsbeschwerde hingeschickt habe?
Post by Steffen Stein
Post by Helmut Waitzmann
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
mhh, schwer zu sagen, wie fit bist Du so in Rechtssachen und im Umgang mit
Behörden?
Eher weniger. Die StVO meine ich einigermaßen verstanden zu haben (dank
des Usenets), aber jenseits eines (erfolgreichen) Einspruchs gegen einen
Bußgeldbescheid habe ich noch keine Erfahrung.

Dem Schreiben ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Es hört sich
also so an, als wäre mein Schicksal unabänderlich. Ist das in Ordnung?
--
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Bernd Sluka
2006-10-26 20:08:24 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Dem Schreiben ist keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Es hört sich
also so an, als wäre mein Schicksal unabänderlich. Ist das in Ordnung?
Anwalt, sofort.

Im Text der FeV steht nur, daß die Behörde "anordnet". Ob damit eine
Rechtsbehelfsbelehrung verbunden sein muß oder ein Formfehler vorliegt,
kann ich nicht beantworten. Es kann auch sein, daß Du, um rechtliche
Schritte einzuleiten, zunächst einen Bescheid der Behörde abwarten mußt,
der Dir Auflagen oder den Entzug der Fahrerlaubnis anordnet.

Aber all das kann Dir nur ein Anwalt zuverlässig beantworten.

Gleichzeitig würde ich, in Absprache mit dem Anwalt, versuchen, die
Angelegenheit außerhalb des Rechtswegs zu klären. Notfalls dürfte sich
auch die Presse für Behörden interessieren, die Gesetze verbiegen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Marcus Berger
2006-10-27 10:33:14 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Im Text der FeV steht nur, daß die Behörde "anordnet". Ob damit eine
Rechtsbehelfsbelehrung verbunden sein muß oder ein Formfehler
vorliegt, kann ich nicht beantworten.
Die Gerichte tendieren sehr stark dazu, solche Anordnungen nichts als
selbständig anfechtbar zu sehen. Es kann dem Betroffenen zugemutet
werden, bis zum Erlass eines Bescheids zu warten.

Gruß

Marcus
--
Jede Dummheit findet einen, der sie macht. (Tennessee Williams)
Jens Müller
2006-10-27 11:08:48 UTC
Permalink
Post by Marcus Berger
Post by Bernd Sluka
Im Text der FeV steht nur, daß die Behörde "anordnet". Ob damit eine
Rechtsbehelfsbelehrung verbunden sein muß oder ein Formfehler
vorliegt, kann ich nicht beantworten.
Die Gerichte tendieren sehr stark dazu, solche Anordnungen nichts als
selbständig anfechtbar zu sehen. Es kann dem Betroffenen zugemutet
werden, bis zum Erlass eines Bescheids zu warten.
Hat sich das BVerfG damit schon befaßt? Ich halte das für eine sehr
gravierende Beschränkung der Rechtsweggarantie.
Niels Bock
2006-10-27 12:33:34 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Marcus Berger
Die Gerichte tendieren sehr stark dazu, solche Anordnungen nichts als
selbständig anfechtbar zu sehen. Es kann dem Betroffenen zugemutet
werden, bis zum Erlass eines Bescheids zu warten.
Hat sich das BVerfG damit schon befaßt? Ich halte das für eine sehr
gravierende Beschränkung der Rechtsweggarantie.
Wieso das? Wo soll denn die Beschwer sein, wenn ein bloßes
Behördenschreiben keinen eigenen Regelungsgehalt hat oder keine
Rechtswirkung entfaltet?

Niels
--
L: 14.23 °C |W: 14.48 °C |Wi: 8.8 m/s |PüNN: -1.00 m |14: 9 Uhr
Jens Müller
2006-10-27 13:03:01 UTC
Permalink
Post by Niels Bock
Post by Jens Müller
Post by Marcus Berger
Die Gerichte tendieren sehr stark dazu, solche Anordnungen nichts als
selbständig anfechtbar zu sehen. Es kann dem Betroffenen zugemutet
werden, bis zum Erlass eines Bescheids zu warten.
Hat sich das BVerfG damit schon befaßt? Ich halte das für eine sehr
gravierende Beschränkung der Rechtsweggarantie.
Wieso das? Wo soll denn die Beschwer sein, wenn ein bloßes
Behördenschreiben keinen eigenen Regelungsgehalt hat oder keine
Rechtswirkung entfaltet?
"Bringen Sie auf Ihre Kosten ein Gutachten bei, oder Ihr Führerschein
ist weg." verursacht jedenfalls faktisch eine Beschwer.
Claus Färber
2006-10-27 15:18:00 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
"Bringen Sie auf Ihre Kosten ein Gutachten bei, oder Ihr Führerschein
ist weg." verursacht jedenfalls faktisch eine Beschwer.
Dann kann man aber den Teil mit "oder ihr Führerschein ist weg" mithilfe
des vorbeugenden Rechtsschutzes abwenden.

Claus
Jens Müller
2006-10-27 15:56:22 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Post by Jens Müller
"Bringen Sie auf Ihre Kosten ein Gutachten bei, oder Ihr Führerschein
ist weg." verursacht jedenfalls faktisch eine Beschwer.
Dann kann man aber den Teil mit "oder ihr Führerschein ist weg" mithilfe
des vorbeugenden Rechtsschutzes abwenden.
OK. Was für eine Klageart wäre das dann?
Claus Färber
2006-10-27 17:40:00 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Claus Färber
Post by Jens Müller
"Bringen Sie auf Ihre Kosten ein Gutachten bei, oder Ihr Führerschein
ist weg." verursacht jedenfalls faktisch eine Beschwer.
Dann kann man aber den Teil mit "oder ihr Führerschein ist weg" mithilfe
des vorbeugenden Rechtsschutzes abwenden.
OK. Was für eine Klageart wäre das dann?
Vorbeugende Unterlassungsklage.

Das Rechtsschutzbedürfnis würde ich damit begründen, dass beim Abwarten
durch den angedrohten Entzug der Fahrerlaubnis ein anders nicht abzuwen-
dender Schaden entsteht, insbesondere, da die Behörde voraussichtlich
die sofortige Vollziehung anordnen wird.

Claus
Niels Bock
2006-10-27 17:54:45 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Post by Jens Müller
"Bringen Sie auf Ihre Kosten ein Gutachten bei, oder Ihr Führerschein
ist weg." verursacht jedenfalls faktisch eine Beschwer.
Dann kann man aber den Teil mit "oder ihr Führerschein ist weg" mithilfe
des vorbeugenden Rechtsschutzes abwenden.
Oder sobald der Bescheid da ist mit aufschiebender Wirkung der
Anfechtungsklage bzw. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Niels
--
L: 12.13 °C |W: 15.02 °C |Wi: 4.6 m/s |PüNN: -1.16 m |19: 5 Uhr
Claus Färber
2006-10-28 20:28:00 UTC
Permalink
Post by Niels Bock
Oder sobald der Bescheid da ist mit aufschiebender Wirkung der
Anfechtungsklage bzw. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Da besteht aber die Gefahr, dass die Behörde den sofortigen Vollzug
anordnet und die Fahrerlaubnis erst einmal weg ist bis das Gericht die
aufschiebende Wirkung anordnet/wieder herstellt.

Claus
Jens Müller
2006-10-29 14:28:35 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Post by Niels Bock
Oder sobald der Bescheid da ist mit aufschiebender Wirkung der
Anfechtungsklage bzw. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Da besteht aber die Gefahr, dass die Behörde den sofortigen Vollzug
anordnet und die Fahrerlaubnis erst einmal weg ist bis das Gericht die
aufschiebende Wirkung anordnet/wieder herstellt.
Wenn man die Fahrerlaubnis nicht dringend braucht, ist das ja nicht so
tragisch.
Helmut Waitzmann
2006-10-27 18:19:23 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Niels Bock
Post by Jens Müller
Post by Marcus Berger
Die Gerichte tendieren sehr stark dazu, solche Anordnungen nichts als
selbständig anfechtbar zu sehen. Es kann dem Betroffenen zugemutet
werden, bis zum Erlass eines Bescheids zu warten.
Hat sich das BVerfG damit schon befaßt? Ich halte das für eine sehr
gravierende Beschränkung der Rechtsweggarantie.
Wieso das? Wo soll denn die Beschwer sein, wenn ein bloßes
Behördenschreiben keinen eigenen Regelungsgehalt hat oder keine
Rechtswirkung entfaltet?
"Bringen Sie auf Ihre Kosten ein Gutachten bei, oder Ihr Führerschein
ist weg." verursacht jedenfalls faktisch eine Beschwer.
Und überdies -- ich habe es wohl vergessen, zu erwähnen -- sind für die
Anordnung Gebühren in Höhe von 31,22 EUR, nämlich 25,60 EUR
Verwaltungsgebühr zzgl. 5,62 EUR Zustellungskosten (für die förmliche
Zustellung), festgesetzt worden.
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Bernd Sluka
2006-10-27 21:40:13 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Und überdies -- ich habe es wohl vergessen, zu erwähnen -- sind für die
Anordnung Gebühren in Höhe von 31,22 EUR, nämlich 25,60 EUR
Verwaltungsgebühr zzgl. 5,62 EUR Zustellungskosten (für die förmliche
Zustellung), festgesetzt worden.
Dann würde ich schon mal Einspruch gegen die Gebührenfestsetzung
einlegen. Das kann aber der Anwalt am Montag bestimmt besser beantworten.
--
A || Bernd Sluka
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Marcus Berger
2006-10-27 13:57:36 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Hat sich das BVerfG damit schon befaßt?
Nicht, dass ich wüsste.
Post by Jens Müller
Ich halte das für eine sehr gravierende Beschränkung der
Rechtsweggarantie.
Na ja, der Rechtsweg ist ja gegen den Entzug der Fahrerlaubnis
eröffnet. In diesen Verfahren wird das dann mitgeprüft.

Gruß

Marcus
--
Lass Dir kein X für ein U vormachen...
Sei auf der Hxt!
Jens Müller
2006-10-26 20:54:50 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Vor einer Woche habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
: Überprüfung der Kraftfahreignung;
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
: es liegen uns Erkenntnisse vor, dass Sie während einer Polizeikontrolle
: einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck machten.
: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie
[...]
: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen. Sie waren uneinsichtig und konnten kein
: Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
: Diese Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass Ihre Kraftfahreignung
: aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr gegeben ist.
Dienstaufsichtsbeschwerde, sofort. Was soll denn die Erkrankung sein?
Notorische Renitenz gegen Volldeppen in Uniform?

Außerdem Schreiben an den Petitionsausschuß in dem Bundesland, die
können solches offensichtliches rechtswidriges Verhalten oft ziemlich
unbürokratisch lösen.
Helmut Waitzmann
2006-10-27 18:45:04 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Helmut Waitzmann
Vor einer Woche habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
: Überprüfung der Kraftfahreignung;
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
: es liegen uns Erkenntnisse vor, dass Sie während einer Polizeikontrolle
: einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck machten.
: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie
[...]
: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen. Sie waren uneinsichtig und konnten kein
: Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
: Diese Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass Ihre Kraftfahreignung
: aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr gegeben ist.
Dienstaufsichtsbeschwerde, sofort.
Gegen den Sachbearbeiter bei der Führerscheinstelle, weil er sich hat von
den Polizeibeamten dazu verleiten lassen?

Lässt sich die ganze Baggage an die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die
zwei Polizeibeamten anhängen? In der Dienstaufsichtsbeschwerde hatte ich
das Aktenzeichen der Verwarnung genannt. Die Anordnung von der
Führerscheinstelle kam ja erst später.
Post by Jens Müller
Was soll denn die Erkrankung sein? Notorische Renitenz gegen Volldeppen
in Uniform?
Außerdem Schreiben an den Petitionsausschuß in dem Bundesland, die
können solches offensichtliches rechtswidriges Verhalten oft ziemlich
unbürokratisch lösen.
Am Montag habe ich einen Termin beim Rechtsanwalt. Insofern bin ich
relativ gelassen. Ist es sinnvoll, ihm gegenüber diese Vorschläge zur
Sprache zu bringen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, jedoch
Beratungshilfe beim Amtsgericht

»gegen Stadt Stuttgart -- Führerscheinstelle -- wegen
Einwendungsmöglichkeiten gegen Schreiben vom 13.10.06 -- insbesondere
Klärung, ob auf Bundesstraßen mit dem Fahrrad gefahren werden darf --
Teilabschnitt der B14 -- einschließl. evtl. PKH-Antrag«

beantragt und erhalten.
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Jens Müller
2006-10-27 21:54:46 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Post by Jens Müller
Dienstaufsichtsbeschwerde, sofort.
Gegen den Sachbearbeiter bei der Führerscheinstelle, weil er sich hat von
den Polizeibeamten dazu verleiten lassen?
Weil er Bullshit schreibt. Für eine DAB reicht das.
Post by Helmut Waitzmann
Lässt sich die ganze Baggage an die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die
zwei Polizeibeamten anhängen? In der Dienstaufsichtsbeschwerde hatte ich
das Aktenzeichen der Verwarnung genannt. Die Anordnung von der
Führerscheinstelle kam ja erst später.
Post by Jens Müller
Was soll denn die Erkrankung sein? Notorische Renitenz gegen Volldeppen
in Uniform?
Außerdem Schreiben an den Petitionsausschuß in dem Bundesland, die
können solches offensichtliches rechtswidriges Verhalten oft ziemlich
unbürokratisch lösen.
Am Montag habe ich einen Termin beim Rechtsanwalt. Insofern bin ich
relativ gelassen. Ist es sinnvoll, ihm gegenüber diese Vorschläge zur
Sprache zu bringen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, jedoch
Beratungshilfe beim Amtsgericht
»gegen Stadt Stuttgart -- Führerscheinstelle -- wegen
Einwendungsmöglichkeiten gegen Schreiben vom 13.10.06 -- insbesondere
Klärung, ob auf Bundesstraßen mit dem Fahrrad gefahren werden darf --
Teilabschnitt der B14 -- einschließl. evtl. PKH-Antrag«
beantragt und erhalten.
Hehe ... Der das genehmigt hat, hat sich wohl auch nur seinen Teil
gedacht - nämlich, daß zumindest die Haushaltsstelle für PKH damit nicht
belastet wird.
Niels Bock
2006-10-28 09:06:50 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Helmut Waitzmann
Am Montag habe ich einen Termin beim Rechtsanwalt. Insofern bin ich
relativ gelassen. Ist es sinnvoll, ihm gegenüber diese Vorschläge zur
Sprache zu bringen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, jedoch
Beratungshilfe beim Amtsgericht
»gegen Stadt Stuttgart -- Führerscheinstelle -- wegen
Einwendungsmöglichkeiten gegen Schreiben vom 13.10.06 -- insbesondere
Klärung, ob auf Bundesstraßen mit dem Fahrrad gefahren werden darf --
Teilabschnitt der B14 -- einschließl. evtl. PKH-Antrag«
beantragt und erhalten.
Hehe ... Der das genehmigt hat, hat sich wohl auch nur seinen Teil
gedacht - nämlich, daß zumindest die Haushaltsstelle für PKH damit nicht
belastet wird.
Verstehe ich nicht. Wieso sollte derjenige, der über den
Beratungshilfeantrag entscheidet sich über den u. U. später anstehenden
PKH-Antrag Gedanken machen?

Niels
--
L: 11.70 °C |W: 14.44 °C |Wi: 3.7 m/s |PüNN: 0.90 m |10:25 Uhr
Gerhard Locke
2006-10-28 15:39:49 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Am Montag habe ich einen Termin beim Rechtsanwalt. Insofern bin ich
relativ gelassen. Ist es sinnvoll, ihm gegenüber diese Vorschläge zur
Sprache zu bringen? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung, jedoch
Beratungshilfe beim Amtsgericht
Den würde ich aber auch mal fragen, ob es Sinn macht, sich mit dieser
Vorgehensweise der Behörden an die Presse oder gar das Fernsehen zu wenden.

Gruß
Gerhard
Jens Müller
2006-10-26 21:31:07 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
: Liegt
[...]
: eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage
: stellt (..) ? Ist
[er]
: in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
: 1/2 (FE-Klasse 3) gerecht zu werden ?
Klasse B.
Peter Liedermann
2006-10-27 07:01:39 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Helmut Waitzmann
: Liegt
[...]
: eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage
: stellt (..) ? Ist
[er]
: in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
: 1/2 (FE-Klasse 3) gerecht zu werden ?
Klasse B.
Das ist in der Tat erstaunlich. Klasse T (=Troll) ?

Gruss,
Peter
Jens Müller
2006-10-27 07:07:59 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
Post by Jens Müller
Post by Helmut Waitzmann
: in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
: 1/2 (FE-Klasse 3) gerecht zu werden ?
Klasse B.
Das ist in der Tat erstaunlich. Klasse T (=Troll) ?
Oder Formular in der Behörde nicht überarbeitet. Soll vorkommen.
Henning Weede
2006-10-26 22:38:54 UTC
Permalink
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren. Dabei ist die Fahrbahn
der einen Richtung von der in der Gegenrichtung baulich getrennt. Ein
Verkehrszeichen 331 (Kraftfahrstraße) ist nicht vorhanden. Es gibt auch
keinen Radweg.
Meinem Verständnis der StVO nach ist die Eigenschaft der Straße, eine
Bundesstraße zu sein, für die Beantwortung der Frage, ob dort mit dem Rad
gefahren werden darf, irrelevant, richtig?
Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird vorgeworfen,
ich dürfe auf einer Bundestraße mit dem Fahrrad nicht fahren.
Mein Einwand, die Bundesstraße sei keine Kraftfahrstraße und ich
dürfe sie daher befahren, wird mit der Gegenfrage, was denn dann eine
Bundesstraße sei, gekontert.
Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.
Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.
Und?? Und??? Warum hast Du Dich nicht zum Schild kutschieren lassen??????

...
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Zu allererst solltest Du Deine möglicherweise fanatische Überzeugung
überwinden, da stünde nirgendwo das Zeichen 331, und das ohne Anwalt
klären. In welcher geistigen Umnachtung Du das Luxusangebot ausgeschlagen
hast Dir das Schild zu zeigen und Dich sogar noch hinzuchauffieren weißt
nur Du, wir alle wissen es nicht, und ich begreife es nicht. Vielleicht
ziehst Du notfalls Taxifahrer zu Rate, das Schild zu finden.

Erst wenn Du (mit fremder Hilfe) geklärt hast, dass das Schild auch
wirklich nicht existiert, würde ich nicht nur sicherheitshalber einen
Anwalt nehmen, sondern den unglaublichen Skandal verschiedenen
Zeitungs-Lokalredaktionen anbieten, das kann noch viel wirkungsvoller
sein.

Im gegenteiligen Fall, wenn Du tatsächlich auf einer Kraftfahrtstaße
geradelt bist, wär ein Anwalt auch nicht schlecht.

Du tust mir echt leid, denn ich bin als Student mal auf der Rendsburger
Hochbrücke (Autobahn) übern Nord-Ostsee-Kanal geradelt und erst dann
kontrolliert worden, als ich das Rad gerade eben wieder über die
Leitplanke gehoben hatte. Der eine hat Glück, der andere Pech.

Henning
Niels Bock
2006-10-27 08:34:31 UTC
Permalink
Post by Henning Weede
Du tust mir echt leid, denn ich bin als Student mal auf der Rendsburger
Hochbrücke (Autobahn) übern Nord-Ostsee-Kanal geradelt und erst dann
kontrolliert worden, als ich das Rad gerade eben wieder über die
Leitplanke gehoben hatte. Der eine hat Glück, der andere Pech.
Warum dieses? Die Rampen sind doch recht anstrengend zu befahren und in
Rendsburg gibt es andere, schönere Kanalquerungen, die für Radfahrer
geeignet sind.

Niels
--
L: 12.85 °C |W: 14.55 °C |Wi: 9.5 m/s |PüNN: -0.82 m |10: 9 Uhr
Helmut Waitzmann
2006-10-27 19:29:11 UTC
Permalink
Post by Henning Weede
Post by Helmut Waitzmann
Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.
Und?? Und??? Warum hast Du Dich nicht zum Schild kutschieren
lassen??????
Nichts lieber als das. Mich die ganze Strecke bis zur Kreuzung mit der
Filderstraße (wo ich in die B14 eingebogen bin) zurückfahren zu lassen,
dort mitzuerleben, wie sie das Zeichen vergeblich suchen, anschließend
auch an jeder folgenden Kreuzung oder Auffahrt das selbe sich wiederholen
zu sehen, hätte eine köstliche Vorstellung gegeben -- und das nicht im
Kino, sondern in der Wirklichkeit und ohne Eintrittskarte.

Weil ich jedoch gemerkt habe, dass die Beamten am Schluß alles andere als
erfreut waren, habe ich darauf verzichtet, auf das Angebot
zurückzukommen, als sie es dann doch nicht wahr machen wollten. Ich
wollte auf keinen Fall ein Verhalten an den Tag legen, das sich in
irgendeiner Weise als Provokation missverstehen ließe.
Post by Henning Weede
Post by Helmut Waitzmann
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Zu allererst solltest Du Deine möglicherweise fanatische Überzeugung
überwinden, da stünde nirgendwo das Zeichen 331, und das ohne Anwalt
klären.
Nachdem die Beamten verschwunden waren, bin ich extra nochmal zurück
gefahren und habe nachgesehen und habe kein Zeichen 331
(»Kraftfahrstraße«) entdecken können; auch auf den Fotografien, die ich
einige Tage später gemacht habe, kann ich keines entdecken.
Post by Henning Weede
In welcher geistigen Umnachtung Du das Luxusangebot ausgeschlagen hast
Dir das Schild zu zeigen und Dich sogar noch hinzuchauffieren weißt nur
Du, wir alle wissen es nicht, und ich begreife es nicht.
Da muss meine Schilderung wohl undeutlich geblieben sein, das Angebot hat
wohl nur eine Drohung sein sollen.
Post by Henning Weede
sondern den unglaublichen Skandal verschiedenen
Zeitungs-Lokalredaktionen anbieten, das kann noch viel wirkungsvoller
sein.
Ich fürchte, dass man damit in der autofreundlichen Stadt Stuttgart
schlafende Hunde weckt. Es gibt schon jetzt viel zu viele Radwege dort.
Post by Henning Weede
ich bin als Student mal auf der Rendsburger Hochbrücke (Autobahn) übern
Nord-Ostsee-Kanal geradelt und erst dann kontrolliert worden, als ich
das Rad gerade eben wieder über die Leitplanke gehoben hatte.
Und du wusstest damals, was du tust?
Post by Henning Weede
Der eine hat Glück, der andere Pech.
Da bleib ich lieber auf der sicheren Seite. »Wo kein Kläger, da kein
Richter« ist mir zu unsicher. Ich ziehe »Was Recht ist, muss auch Recht
bleiben« vor.
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Johannes Sperling
2006-10-27 19:40:27 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Post by Henning Weede
Der eine hat Glück, der andere Pech.
Da bleib ich lieber auf der sicheren Seite. »Wo kein Kläger, da kein
Richter« ist mir zu unsicher. Ich ziehe »Was Recht ist, muss auch Recht
bleiben« vor.
Das sehe ich genauso, allerdings birgt dies auch eine gewisse Gefahr, dass
das Recht danach nicht mehr lange auf deiner Seite bleibt, wenn dann nämlich
schnell die richtigen Schilder aufgestellt werden...
Post by Helmut Waitzmann
Post by Henning Weede
sondern den unglaublichen Skandal verschiedenen
Zeitungs-Lokalredaktionen anbieten, das kann noch viel wirkungsvoller
sein.
Ich fürchte, dass man damit in der autofreundlichen Stadt Stuttgart
schlafende Hunde weckt. Es gibt schon jetzt viel zu viele Radwege dort.
Eben.

Gruß,
Johannes
Gerhard Locke
2006-10-28 15:41:55 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Post by Henning Weede
Post by Helmut Waitzmann
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Zu allererst solltest Du Deine möglicherweise fanatische Überzeugung
überwinden, da stünde nirgendwo das Zeichen 331, und das ohne Anwalt
klären.
Nachdem die Beamten verschwunden waren, bin ich extra nochmal zurück
gefahren und habe nachgesehen und habe kein Zeichen 331
(»Kraftfahrstraße«) entdecken können; auch auf den Fotografien, die ich
einige Tage später gemacht habe, kann ich keines entdecken.
Diese Bilder unbeding zum RA mitnehmen.

Gruß
Gerhard
Peter Liedermann
2006-10-27 06:48:53 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren. Dabei ist die Fahrbahn
der einen Richtung von der in der Gegenrichtung baulich getrennt. Ein
Verkehrszeichen 331 (Kraftfahrstraße) ist nicht vorhanden. Es gibt auch
keinen Radweg.
Auch kein Radfahrverbot? Interessehalber möchte ich noch fragen, ob das
ganze in einer der Unterführungen war. (ich war viele Jahre in Stuttgart,
ist aber schon lange her)
Post by Helmut Waitzmann
Meinem Verständnis der StVO nach ist die Eigenschaft der Straße, eine
Bundesstraße zu sein, für die Beantwortung der Frage, ob dort mit dem Rad
gefahren werden darf, irrelevant, richtig?
Sehe ich auch so.
Post by Helmut Waitzmann
Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird vorgeworfen,
ich dürfe auf einer Bundestraße mit dem Fahrrad nicht fahren.
Sehe ich dementsprechend nicht so. War das alles, was sie gesagt haben?
Post by Helmut Waitzmann
Mein Einwand, die Bundesstraße sei keine Kraftfahrstraße und ich
dürfe sie daher befahren, wird mit der Gegenfrage, was denn dann eine
Bundesstraße sei, gekontert.
Eine Bundesstrasse ist dann für den einzelnen Verkehrsteilnehmer erkennbar,
wenn sie mit dem entsprechenden gelben Schild (401) so gekennzeichnet ist.
(Früher verlieh dieses übrigens gleichzeitig die Vorfahrt, das ist heute
nicht mehr so)
Post by Helmut Waitzmann
Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.
Die wiedergegebenen Äusserungen der Beamten sind so nicht nachvollziehbar.
Post by Helmut Waitzmann
Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.
Haben sie das nun gemacht oder nicht? Was war das Ergebnis?
Post by Helmut Waitzmann
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Das geht die normalerweise eher wenig an.
Post by Helmut Waitzmann
Die Beamten fragen mich, ob ich einen Führerschein habe und wollen ihn
sehen.
Wenn Du auf dem Fahrrad fährst, brauchst Du einen allfällig vorhandenen
Führerschein weder mitzuführen noch vorzuweisen. (OT bin ich allerdings
Befürworter einer Fahrerlaubnispflicht für Radfahrer)
Post by Helmut Waitzmann
Man erklärt mir, ich müsse doch wissen, dass diese Straße als
Bundesstraße eine Kraftfahrstraße sei, das lerne man doch in der
Fahrschule.
Das ist Quatsch. Eine Bundesstrasse ist nicht notwendigerweise
Kraftfahrstrasse und umgekehrt auch nicht.
Post by Helmut Waitzmann
Dann werde ich gefragt, ob ich jemals auf dieser Straße einen anderen
Radfahrer gesehen hätte. Und als ich verneine, wird nachgefragt, ob
mir das denn nicht zu denken gebe.
Da hätte ich zurückgefragt: "Haben Sie jemals auf dieser Strasse einen
tibetanischen Mönch gesehen?"
Post by Helmut Waitzmann
Ich muss verneinen, füge aber hinzu, dass ich täglich Radfahrer sähe,
die verbotenerweise auf dem Gehweg Rad führen. Und das gebe mir zu
denken.
Mir auch, und ich habe noch dazu nach so viel Schönwetter meinen Regenschirm
verlegt. Ist aber an der Stelle irrelevant.
Post by Helmut Waitzmann
Darauf wird von mir gefordert, ich solle im nahe gelegenen Park Rad
fahren, nicht hier.
Ich werde wegen einer Ordnungswidrigkeit (TBNR: 118100, Benutzung einer
Kraftfahrstraße mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug) kostenpflichtig
(10 EUR) verwarnt. Als Text wird in das Formular eingetragen »Sie
benutzten die Kraftfahrtstr. mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug«.
Man fragt mich, ob ich den Tatbestand zugebe. Ich bleibe freundlich, in
der Sache aber unnachgiebig, und verneine: Es handle sich hier um keine
Kraftfahrstraße, denn es gebe kein Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße«.
Schließlich werde ich mitsamt meinem Fahrrad im Polizeikleinbus aus der
»Gefahrenzone« geschafft.
18 Tage nach diesem Vorfall erhalte ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung
Sehr geehrter Herr Waitzmann,
Ihnen wird zur Last gelegt,
[...]
Sie benutzten die Kraftfahrstraße mit einem nicht motorisierten
Fahrzeug.
§ 18 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 78 BKat; § 2 Abs. 4 BKatV
Zeuge: POM-in XXX, Polizeirevier TTT
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen wir Sie mit einem
Verwarnungsgeld von 10,00 €
Das Verwarnungsgeld habe ich nicht bezahlt sondern den Anhörungsbogen
genutzt. Ich habe darauf hingewiesen, dass die erwähnte Straße keine
Kraftfahrstraße nach § 18 StVO ist.
Bisher habe ich auf die Rücksendung des Anhörungsbogens keine Antwort
erhalten.
Außerdem habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, auf die
inzwischen eine Antwort kam: Sie werde an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Nach erfolgter Prüfung werde ich Nachricht erhalten.
Bisher habe ich noch keine weitere Nachricht von dort erhalten.
Vor einer Woche habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
: Überprüfung der Kraftfahreignung;
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
: es liegen uns Erkenntnisse vor, dass Sie während einer Polizeikontrolle
: einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck machten.
: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie
[...]
: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen. Sie waren uneinsichtig und konnten kein
: Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
: Diese Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass Ihre Kraftfahreignung
: aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr gegeben ist. Denn nach
: Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist zum Führen von
: Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer an einer psychischen Störung leidet.
Das Abstreiten einer Tat durch den Beschuldigten beweist gar nichts und
rechtfertigt auch keinen zusätzlichen Verdacht. Lediglich im Fall eines
Schuldspruchs kann ein Uneinsichtiger schlechter wegkommen.
Post by Helmut Waitzmann
: Wir fordern Sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV auf, sich
: auf ihre Kosten der Begutachtung Ihrer Kraftfahreignung durch einen
: Facharzt für Nervenheilkunde/Psychiatrie zu unterziehen.
: Liegt
[...]
: eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage
: stellt (..) ? Ist
[er]
: in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
: 1/2 (FE-Klasse 3) gerecht zu werden ?
: Bei der Beantwortung der Fragestellung sind die
: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung zu berücksichtigen.
[...]
: Sind Fragen hinsichtlich eventueller Leistungsmängel oder persönlicher
: Kompensationsmöglichkeiten zu klären, kann ergänzend ein
: medizinisch-psychologisches Gutachten empfohlen werden.
Interessant: In dieser Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ist
wieder von einer Bundesstraße, nicht einer Kraftfahrstraße, die Rede.
Wenn Du tatsächlich einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck gemacht
hättest, wärest Du von der Polizei sofort einem Alkoholtest unterzogen
worden. Haben die das gemacht?
Post by Helmut Waitzmann
Ich habe keine Lust, mich auf eigene Kosten einer Begutachtung der
Kraftfahreignung zu unterziehen, weil die Beamten Bundesstraßen von
Kraftfahrstraßen nicht unterscheiden können.
Mich wundert, dass das bei der Führerscheinstelle niemandem aufgefallen
ist.
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Bei den 10 Euro hätte man sich noch überlegen können, ob man der
Einfachheit halber zahlt. So wie sich dieses absurde Theater weiter
entwickelt hat, rate ich dringend zu einem Anwalt, auch ohne
Rechtsschutzversicherung.

Gruss,
Peter
Elke Bock
2006-10-27 07:26:33 UTC
Permalink
"Peter Liedermann" <***@attglobal.net> schrieb:

[Helmut]
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Das geht die normalerweise eher wenig an.
Jein. Solcherart Ausschilderung (Kraftfahrtstraße, Autobahn)
steht doch öfter nur an den Auffahrten, und wird dann nicht
an der Straße wiederholt. Da kann es schon passieren, daß
man von einem Wirtschaftsweg o.ä. auf die Straße gerät, ohne
die Eigenschaft Kraftfahrtstraße bemerkt zu haben, weil man
an einem entsprechenden Schild nicht vorbeigekommen ist.

Die Ausschilderung an solchen Wirtschaftswegen wird doch
nicht so gut gepflegt, da kann schon mal das Z.250 o.ä.
zugewachsen und nicht sichtbar sein.

Insoweit ist es schon richtig, wenn vor Ort danach gefragt
wird, woher der VT kommt. Zumindest dann, wenn es sich
tatsächlich um eine Kraftfahrtstraße handelt.


mfg, elke
--
Radwege bauen heißt Fallen stellen.
Jens Müller
2006-10-27 07:44:03 UTC
Permalink
Post by Elke Bock
[Helmut]
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Das geht die normalerweise eher wenig an.
Jein. Solcherart Ausschilderung (Kraftfahrtstraße, Autobahn)
steht doch öfter nur an den Auffahrten, und wird dann nicht
an der Straße wiederholt. Da kann es schon passieren, daß
man von einem Wirtschaftsweg o.ä. auf die Straße gerät, ohne
die Eigenschaft Kraftfahrtstraße bemerkt zu haben, weil man
an einem entsprechenden Schild nicht vorbeigekommen ist.
Wenn er jetzt also mal an ein, zwei Auffahrten guckt, und da keine
Schilder stehen, kann er sich recht sicher sein, daß es keine
Kraftfahrtstraße ist.
Helmut Waitzmann
2006-10-27 20:24:17 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Wenn er jetzt also mal an ein, zwei Auffahrten guckt, und da keine
Schilder
[Zeichen 331: Kraftfahrstraße]
Post by Jens Müller
stehen, kann er sich recht sicher sein, daß es keine Kraftfahrtstraße
ist.
Ich habe an allen Kreuzungen und Einmündungen, an den ich vorbeigekommen
bin, extra nochmals nachgesehen. Und nachdem in der
Verwaltungsvorschrift zur StVO
("http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_Ze331.txt") steht:

Das Zeichen ist nicht bloß hinter allen Kreuzungen und
Einmündungen zu wiederholen, sondern auch überall dort, wo
verbotenes Einfahren oder Betreten ohne Schwierigkeiten
möglich ist.

müsste man es also sehen, wenn man, auf der potentiellen Kraftfahrstraße
fahrend, eine Kreuzung mit einer Nichtkraftfahrstraße überquert oder eine
Zufahrt passiert.
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Thomas Paschke
2006-10-27 08:22:08 UTC
Permalink
Post by Elke Bock
[Helmut]
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Das geht die normalerweise eher wenig an.
Jein. Solcherart Ausschilderung (Kraftfahrtstraße, Autobahn)
steht doch öfter nur an den Auffahrten, und wird dann nicht
an der Straße wiederholt. Da kann es schon passieren, daß
man von einem Wirtschaftsweg o.ä. auf die Straße gerät, ohne
die Eigenschaft Kraftfahrtstraße bemerkt zu haben, weil man
an einem entsprechenden Schild nicht vorbeigekommen ist.
Dann gilt IMHO - wie bei den letztens erst durchgekauten
Geschwindigkeitsbeschränkungen - die Unschulsvermutung. Konnte
der Beschuldigte keine Kenntnis über das Verbot haben kann ihm
daraus kein Strick gedreht werden. Demzufolge sollte der Widerspruch
gegen das Bußgeld Erfolg haben (es kann - vor allem nicht von einem
Fahrradfahrer - erwartet werden, dass er erst mal 2 Abfahretn weit in
die andere Richtung fährt, um zu überprüfen, ob es eine Kraftstraße ist
- obwohl, dazu muss er ja auch schon auf dieser fahren... Solange er
keine gut sichtbaren 336-Schilder an den Abfahrten ignoriert hat (wobei
ich auch schon Kraftfahrstraßen sah, die für jede Ampelkreuzung
unterbrochen wurden (Zeichen 336 davor, 331 danach).
Post by Elke Bock
Die Ausschilderung an solchen Wirtschaftswegen wird doch
nicht so gut gepflegt, da kann schon mal das Z.250 o.ä.
zugewachsen und nicht sichtbar sein.
Insoweit ist es schon richtig, wenn vor Ort danach gefragt
wird, woher der VT kommt. Zumindest dann, wenn es sich
tatsächlich um eine Kraftfahrtstraße handelt.
Das ist wiederum richtig. Wenn er durch seinen Weg Kenntnis über die
Ausführung der Straße erlangen konnte (wenn er auf dem Weg von WWW her
an Schild 331 vorbei fuhr ist es wiederum ein Vergehen welches mit einem
Bußgeld ahndbar ist.

Thomas
Johannes Sperling
2006-10-27 15:37:11 UTC
Permalink
Post by Elke Bock
[Helmut]
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Das geht die normalerweise eher wenig an.
Jein. Solcherart Ausschilderung (Kraftfahrtstraße, Autobahn)
steht doch öfter nur an den Auffahrten, und wird dann nicht
an der Straße wiederholt. Da kann es schon passieren, daß
man von einem Wirtschaftsweg o.ä. auf die Straße gerät, ohne
die Eigenschaft Kraftfahrtstraße bemerkt zu haben, weil man
an einem entsprechenden Schild nicht vorbeigekommen ist.
Die Ausschilderung an solchen Wirtschaftswegen wird doch
nicht so gut gepflegt, da kann schon mal das Z.250 o.ä.
zugewachsen und nicht sichtbar sein.
Insoweit ist es schon richtig, wenn vor Ort danach gefragt
wird, woher der VT kommt. Zumindest dann, wenn es sich
tatsächlich um eine Kraftfahrtstraße handelt.
Angenommen, ein Radfahrer wird kontrolliert und wäre sich bei der Kontrolle
der Polizei nicht sicher, ob es tatsächlich keine Kraftfahrstraße ist, dann
wäre er aber gut beraten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Gruß,
Johannes
Jens Müller
2006-10-27 15:57:01 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Post by Elke Bock
Insoweit ist es schon richtig, wenn vor Ort danach gefragt
wird, woher der VT kommt. Zumindest dann, wenn es sich
tatsächlich um eine Kraftfahrtstraße handelt.
Angenommen, ein Radfahrer wird kontrolliert und wäre sich bei der
Kontrolle der Polizei nicht sicher, ob es tatsächlich keine
Kraftfahrstraße ist, dann wäre er aber gut beraten, von seinem
Schweigerecht Gebrauch zu machen.
ACK. Von wo er kommmt, wird er oder sein Anwalt hinterher schon besser
wissen.
Helmut Waitzmann
2006-10-27 20:15:29 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Angenommen, ein Radfahrer wird kontrolliert und wäre sich bei der
Kontrolle der Polizei nicht sicher, ob es tatsächlich keine
Kraftfahrstraße ist, dann wäre er aber gut beraten, von seinem
Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Das Recht hat man da? Aber ich wollte ja sowieso nicht provozieren,
sondern lieber eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. Wer weiß,
vielleicht hat sie das gerade provoziert?
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Johannes Sperling
2006-10-27 20:44:43 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Post by Johannes Sperling
Angenommen, ein Radfahrer wird kontrolliert und wäre sich bei der
Kontrolle der Polizei nicht sicher, ob es tatsächlich keine
Kraftfahrstraße ist, dann wäre er aber gut beraten, von seinem
Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Das Recht hat man da?
Natürlich, immer. Du musst als möglw. Beschuldigter lediglich die Angaben zu
deiner Person machen (Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf,
Adresse und Staatsangehörigkeit). Mehr nicht.
Das Recht gilt universell - vom Kind bis zum Greis, von der Befragung durch
Polizisten bis zur Aussage vor Gericht.
Post by Helmut Waitzmann
Aber ich wollte ja sowieso nicht provozieren,
sondern lieber eine Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben. Wer weiß,
vielleicht hat sie das gerade provoziert?
Das kann durchaus sein.. Vielleicht hätte es auch so laufen können:

Polizei: Entschuldigen Sie der Herr, sind Sie sich bewusst, dass Sie auf
einer Bundesstraße fahren?
Fahrradfahrer: Oh je, fahre ich etwa auf einer Kraftfahrstraße? Das habe
ich gar nicht mitgekriegt. Gut, dass Sie mich darauf hinweisen! Was machen
wir denn jetzt?

P: (reagiert gutmütig, da Sie merkt dass F kooperativ ist und nimmt
bspw. lediglich eine mündliche Verwarnung ohne Verwarnungsgeld vor oder
reagiert immer noch sehr freundlich, meint aber dass ein Bußgeld nötig ist.
Dann..)
F: Wissen Sie, ich habe mir das gerade noch mal rekapituliert. Ich bin
mir absolut sicher, dass ich kein Verkehrsschild gesehen habe, das eine
Kraftfahrstraße ankündigt. Sie wissen doch, dieses blaue Schild, was ähnlich
wie bei einer Autobahn den Radfahrern die Benutzung der Straße verbietet.
Weil ja, wie sie wissen, das Befahren von Bundesstraßen Fahrrädern generell
erlaubt ist, nur jedoch auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen nicht. Wissen
Sie, ich bin Ihnen sehr dankbar dass Sie mich darauf aufmerksam gemacht
haben, dass ich mich möglicherweise auf einer solchen Straße befinde. Können
Sie mir vielleicht noch helfen, indem Sie mir zeigen, an welcher Stelle
durch das Verkehrszeichen die Kraftfahrstraße angekündigt wird?
Wahrscheinlich habe ich es einfach übersehen, vielleicht ist es ja auch
durch einen Baum verdeckt oder ähnliches. Dann weiß ich nämlich beim
nächsten Mal besser Bescheid, wo ich besonders Acht geben muss.

P: Natürlich können wir das machen, wenn man es mit einer so
einsichtigen Person zu tun hat, machen wir das doch erst recht gerne.
Schließlich wollen wir Ihnen helfen, sicher im Straßenverkehr unterwegs zu
sein.
F: Genau! Das ist wirklich sehr wichtig. Und ich finde es auch sehr gut,
dass sie für Sicherheit sorgen.

P: Okay nun haben wir gewendet.. Dort vorne müsste ja die Straße
beginnen. ... Nun, ich sehe da tatsächlich kein entsprechendes
Verkehrsschild.. Meier? Sehen Sie etwas?
P2: Ähm.. Nein..
F: ...

P: Nun, vielleicht handelt es sich hier tatsächlich nicht um eine
Kraftfahrstraße. Hmm, das wurde wohl geändert, weil wir waren uns sicher,
dass dies bisher eine war - und wir wollten ihnen ja nur helfen, wissen
sie..
F: Schon gut, schon gut. Wenn Sie mich dann vielleicht wieder
herauslassen könnten? Vielen Dank. Übrigens: Ich würde gerne bei Ihren
Vorgesetzten ein Lob aussprechen für ihre vorbildliche Arbeit! Vor allem
dass sie trotz ihres in löblicher Absicht geschehenen Irrtums diesen nicht
stur durchsetzen wollen, ist wirklich vorbildlich!

P: Vielen Dank.. Man tut ja auch nur seinen Job.
F: Genau.. Ich kann Síe schon verstehen!

P: Einen schönen Tag noch! Und eine unfallfreie Fahrt (zwinkert)
F: Ihnen auch (gemeinsames Lächeln)

:-)

Gruß,
Johannes
Helmut Waitzmann
2006-10-27 21:01:21 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Polizei: Entschuldigen Sie der Herr, sind Sie sich bewusst, dass Sie
auf einer Bundesstraße fahren?
Fahrradfahrer: Oh je, fahre ich etwa auf einer Kraftfahrstraße?
[...]
Post by Johannes Sperling
P: Vielen Dank.. Man tut ja auch nur seinen Job.
F: Genau.. Ich kann Síe schon verstehen!
P: Einen schönen Tag noch! Und eine unfallfreie Fahrt (zwinkert)
F: Ihnen auch (gemeinsames Lächeln)
Klasse! Das muss ich aber noch üben, so schlicht zu wirken und dabei so
ausgefuchst das Gespräch in die Hand zu nehmen.
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Johannes Sperling
2006-10-27 21:47:40 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Post by Johannes Sperling
Polizei: Entschuldigen Sie der Herr, sind Sie sich bewusst, dass Sie
auf einer Bundesstraße fahren?
Fahrradfahrer: Oh je, fahre ich etwa auf einer Kraftfahrstraße?
[...]
Post by Johannes Sperling
P: Vielen Dank.. Man tut ja auch nur seinen Job.
F: Genau.. Ich kann Síe schon verstehen!
P: Einen schönen Tag noch! Und eine unfallfreie Fahrt (zwinkert)
F: Ihnen auch (gemeinsames Lächeln)
Klasse! Das muss ich aber noch üben, so schlicht zu wirken und dabei so
ausgefuchst das Gespräch in die Hand zu nehmen.
Wenn man ehrlich die Einstellung hat, bescheiden zu sein, den anderen
verstehen zu wollen und gut drauf ist, dann klappt das ganz von alleine :-)
Im Ernst: Mit Kooperation lässt sich oftmals viel mehr erreichen..

Gruß,
Johannes
Stefan Zickenrott
2006-10-28 13:49:23 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Post by Helmut Waitzmann
Klasse! Das muss ich aber noch üben, so schlicht zu wirken und dabei so
ausgefuchst das Gespräch in die Hand zu nehmen.
Wenn man ehrlich die Einstellung hat, bescheiden zu sein, den anderen
verstehen zu wollen und gut drauf ist, dann klappt das ganz von alleine :-)
Im Ernst: Mit Kooperation lässt sich oftmals viel mehr erreichen..
Stimmt, und manchmal kann man auch nach einem recht erregeten Disput das
Gespräch noch so weit retten das am nächsten Morgen der Anruf kommt: "herr
Z. ich sage das ja nicht gerne, aber ich muss mich bei ihnen entschuldigen,
sie hatten recht, dort müssen sie tatsächlich nicht auf dem Radweg fahren."

Sowas retten einem schon mal den Tag ;-)
Johannes Sperling
2006-10-28 21:33:14 UTC
Permalink
Post by Stefan Zickenrott
Post by Johannes Sperling
Post by Helmut Waitzmann
Klasse! Das muss ich aber noch üben, so schlicht zu wirken und dabei so
ausgefuchst das Gespräch in die Hand zu nehmen.
Wenn man ehrlich die Einstellung hat, bescheiden zu sein, den anderen
verstehen zu wollen und gut drauf ist, dann klappt das ganz von alleine :-)
Im Ernst: Mit Kooperation lässt sich oftmals viel mehr erreichen..
Stimmt, und manchmal kann man auch nach einem recht erregeten Disput das
Gespräch noch so weit retten das am nächsten Morgen der Anruf kommt: "herr
Z. ich sage das ja nicht gerne, aber ich muss mich bei ihnen
entschuldigen, sie hatten recht, dort müssen sie tatsächlich nicht auf dem
Radweg fahren."
Sowas retten einem schon mal den Tag ;-)
Genau :) Selbst erlebt?

Gruß,
Johannes
Helmut Waitzmann
2006-10-30 21:03:35 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Post by Helmut Waitzmann
Post by Johannes Sperling
Polizei: Entschuldigen Sie der Herr, sind Sie sich bewusst, dass Sie
auf einer Bundesstraße fahren?
Fahrradfahrer: Oh je, fahre ich etwa auf einer Kraftfahrstraße?
[...]
Post by Johannes Sperling
P: Vielen Dank.. Man tut ja auch nur seinen Job.
F: Genau.. Ich kann Síe schon verstehen!
P: Einen schönen Tag noch! Und eine unfallfreie Fahrt (zwinkert)
F: Ihnen auch (gemeinsames Lächeln)
Klasse! Das muss ich aber noch üben, so schlicht zu wirken und dabei so
ausgefuchst das Gespräch in die Hand zu nehmen.
Wenn man ehrlich die Einstellung hat, bescheiden zu sein, den anderen
verstehen zu wollen und gut drauf ist, dann klappt das ganz von alleine :-)
Im Ernst: Mit Kooperation lässt sich oftmals viel mehr erreichen..
Gewiß. Kooperation ist oft sehr hilfreich. Allerdings -- ich habe mir
Deinen Text nochmals angesehen -- ziehst er die Polizeibeamten ziemlich
über den Tisch:

Sie fangen mit dem Radfahrverbot auf der Bundesstraße an und der
Radfahrer biegt das Gespräch auf den Begriff »Kraftfahrstraße« um. Wenn
die Beamten auf dem Posten sind, lassen sie sich das nicht gefallen,
sondern beharren auf dem Radfahrverbot auf der Bundesstraße. Was dann?

Wenn sie auf ihrer Meinung beharren, werden sie dann nicht auch durch ein
eingestreutes »wie Sie wissen, das Befahren von Bundesstraßen generell
erlaubt ist« eher verärgert, als dass sie zustimmen?

Ich kann mich nicht mehr an den Wortlaut erinnern, mit dem ich den
Beamten gesagt habe, dass ich zu wissen meine, dass das Radfahrverbot
auf Kraftfahrstraßen, nicht jedoch auf Bundesstraßen, besteht, und dass
diese Bundesstraße keine Kraftfahrstraße ist.

Jedoch gehe ich an solche Gespräche mit der Einstellung heran, sachlich
und höflich zu bleiben, und irren darf sich auch ein Polizeibeamter,
solange er, wenn er auf Rückfrage, ob Kraftfahrstraßen denn nicht von
Bundesstraßen zu unterscheiden seien, in der Lage ist, in sich zu gehen
und zu nochmals sorgfältig zu überlegen.

Und genau so etwas habe ich auch -- mit anderen Polizeibeamten -- schon
erlebt: Sie schwenkten dann von »Hier dürfen Sie nicht fahren!« auf
»Aber das ist doch ziemlich gefährlich!« um, beließen es dann bei einem
kurzen In-Augenschein-Nehmen der Bremsen und des Fahrradlichts, und
meinten dann zum Abschied »Sie scheinen sich ja ziemlich gut mit der
Straßenverkehrsordnung auszukennen«.

Mit so einem Gesprächsverlauf kann ich gut leben.

Ein anderer Radfahrer hat mir erzählt, er habe (auf der selben Strecke)
auf den Kommentar des Polizeibeamten »Das ist doch sehr gefährlich, wenn
Sie hier fahren«, geantwortet »Das werde ich doch wohl einschätzen
können. Schließlich fahre ich hier jeden Tag.«. Darauf hat der Beamte
sofort per Funk nachgefragt, ob dort wirklich mit dem Rad gefahren werden
darf und die Antwort »Ja« erhalten. Damit war alles in Ordnung.

Es scheint also möglich zu sein, kurz über Funk nachzufragen. Da bricht
doch wirklich keinem Beamten ein Zacken aus der Krone, wenn er das auch
tut, im Gegenteil.

Wer in unserer heutigen Zeit auf blanker Autorität, die nicht von
Sachverstand untermauert wird, beharrt, ist mindestens 200 Jahre zu spät
auf der Welt und sollte von Berufen, die mit Autorität zu tun haben,
mMn. besser die Finger lassen.

Oder bin ich in Bezug auf mögliche Gesprächsverläufe zu pessimistisch?
--
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Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Jens Müller
2006-10-30 21:05:54 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Wer in unserer heutigen Zeit auf blanker Autorität, die nicht von
Sachverstand untermauert wird, beharrt, ist mindestens 200 Jahre zu spät
auf der Welt und sollte von Berufen, die mit Autorität zu tun haben,
mMn. besser die Finger lassen.
Oder bin ich in Bezug auf mögliche Gesprächsverläufe zu pessimistisch?
Nope. Man sollte alles tun, um solche Subjekte aus dem Staatsdienst zu
entfernen. Vielen Dank für Deinen Einsatz.
Peter Liedermann
2006-10-30 21:21:56 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Oder bin ich in Bezug auf mögliche Gesprächsverläufe zu pessimistisch?
Ich hätte die Typen einfach gefragt, auf welche Bestimmungen sie sich
beziehen. Nulla poena sine lege oder so ähnlich. Die können sich ja über
Funk irgendwelche Auskünfte holen, soferne dies in angemessener Zeit möglich
ist. Wenn sie auch dann nichts in der Hand haben, dann eben nicht.

Gruss,
Peter
Helmut Waitzmann
2006-10-27 20:12:45 UTC
Permalink
Post by Elke Bock
[Helmut]
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Das geht die normalerweise eher wenig an.
Jein. Solcherart Ausschilderung (Kraftfahrtstraße, Autobahn)
steht doch öfter nur an den Auffahrten, und wird dann nicht
an der Straße wiederholt. Da kann es schon passieren, daß
man von einem Wirtschaftsweg o.ä. auf die Straße gerät, ohne
die Eigenschaft Kraftfahrtstraße bemerkt zu haben, weil man
an einem entsprechenden Schild nicht vorbeigekommen ist.
Daran habe ich sofort auch gedacht, daher habe ich auf die Frage nach dem
Woher geantwortet, ich wäre von der Filderstraße gekommen. (Dort ist
eine ampelgeregelte Kreuzung, kein Wirtschaftsweg.)

Da kam die Rückfrage: »Und was haben sie dort gemacht?«. Worauf ich
dann meinen eigentlichen Startort genannt habe. Das meinte ich mit
»Verhör nach dem Woher und Wohin«.
Post by Elke Bock
Die Ausschilderung an solchen Wirtschaftswegen wird doch nicht so gut
gepflegt, da kann schon mal das Z.250 o.ä. zugewachsen und nicht
sichtbar sein.
Insoweit ist es schon richtig, wenn vor Ort danach gefragt
wird, woher der VT kommt. Zumindest dann, wenn es sich
tatsächlich um eine Kraftfahrtstraße handelt.
Genau. Aber nicht so, wie die Beamten es taten.
--
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Georg Beran
2006-10-27 09:46:17 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
(OT bin ich allerdings
Befürworter einer Fahrerlaubnispflicht für Radfahrer)
Was ist das? Die Pflicht zu einer Erlaubnis?

Georg
Roland K!pp
2006-10-27 12:35:28 UTC
Permalink
Post by Georg Beran
Post by Peter Liedermann
(OT bin ich allerdings
Befürworter einer Fahrerlaubnispflicht für Radfahrer)
Was ist das? Die Pflicht zu einer Erlaubnis?
Peter fehlte ein e: Fahrer-laub-nies-pflicht. Im Herbst wird am Lenker
genießt.

Roland
Johannes Sperling
2006-10-27 15:35:23 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
Eine Bundesstrasse ist dann für den einzelnen Verkehrsteilnehmer
erkennbar, wenn sie mit dem entsprechenden gelben Schild (401) so
gekennzeichnet ist. (Früher verlieh dieses übrigens gleichzeitig die
Vorfahrt, das ist heute nicht mehr so)
Wie ist es denn heute?

[weitere Ausführungen]
Zustimmung!
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Bei den 10 Euro hätte man sich noch überlegen können, ob man der
Einfachheit halber zahlt. So wie sich dieses absurde Theater weiter
entwickelt hat, rate ich dringend zu einem Anwalt, auch ohne
Rechtsschutzversicherung.
Ein Anwalt ist sicher eine gute Ergänzung. Die Rechtslage ist aber so
eindeutig, dass die Behörden das Verfahren wahrscheinlich eh bald
eingestellt haben werden. Für den Fall, dass es zu einer Gerichtsverhandlung
kommen sollte, wäre ein Anwalt aber doch günstig, sowie sollten Beweise
vorhanden sein, dafür dass kein Zeichen 331 vorhanden war.
Noch eine Anmerkung: Ein psychiatrisches Gutachten würde auf jeden Fall die
gewünschte Klarstellung bringen, dass kein Grund vorliegt, der nach § 11
Abs. 1 FeV gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht. Was
solch ein Gutachten allerdings kostet, ist mir nicht bekannt.
Meine Meinung: Nicht klein beigeben! ;-)

Gruß,
Johannes
Peter Liedermann
2006-10-27 16:53:15 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Post by Peter Liedermann
Eine Bundesstrasse ist dann für den einzelnen Verkehrsteilnehmer
erkennbar, wenn sie mit dem entsprechenden gelben Schild (401) so
gekennzeichnet ist. (Früher verlieh dieses übrigens gleichzeitig die
Vorfahrt, das ist heute nicht mehr so)
Wie ist es denn heute?
Es ist offenbar nur mehr ein Wegweiser.
Post by Johannes Sperling
(... ) Für den Fall, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte,
wäre ein Anwalt aber doch günstig, sowie sollten Beweise vorhanden sein,
dafür dass kein Zeichen 331 vorhanden war.
... und kein Radfahrverbot und kein benützungspflichtiger Radweg. Aber es
scheint mir auf jeden Fall sehr weit hergeholt, dass ein psychiatrisches
Gutachten verlangt wird.
Post by Johannes Sperling
Noch eine Anmerkung: Ein psychiatrisches Gutachten würde auf jeden Fall
die gewünschte Klarstellung bringen, dass kein Grund vorliegt, der nach §
11 Abs. 1 FeV gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht.
Was macht Dich so sicher? Kennst Du H. Waitzmann persönlich?

Gruss,
Peter
Johannes Sperling
2006-10-27 17:35:00 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
Post by Johannes Sperling
Noch eine Anmerkung: Ein psychiatrisches Gutachten würde auf jeden Fall
die gewünschte Klarstellung bringen, dass kein Grund vorliegt, der nach §
11 Abs. 1 FeV gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht.
Was macht Dich so sicher? Kennst Du H. Waitzmann persönlich?
Ich habe geschrieben, dass ein psychiatrisches Gutachten die Klarheit
bringen würde, dass kein Grund vorliegt - nach derzeitigem Stand ist dies
so, zumindest hat er von keiner psychischen Erkrankung, wie etwa schwere
Depression oder Manie, berichtet. Liegt tatsächlich kein Grund vor, wir das
Gutachten die Klarheit bringen, denn es gibt ganz deutliche Kriterien, wann
eine psychische Störung vorliegt und wann nicht.
Natürlich hast du Recht, man muss immer zweifeln ;-) Es könnte also auch
sein, dass er an einer schweren bipolaren affektiven Störung leidet, eine
Behandlung bisher abgelehnt hat und in einer manischen Phase so von sich
überzeugt war, dass er Zeichen 331 geflissentlich ignorieren darf und sich
ggf. gegenüber den Beamten noch unpassend verhalten hat... wir wissen es
nicht ;-)

Gruß,
Johannes
Helmut Waitzmann
2006-10-27 20:30:52 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
Post by Johannes Sperling
(... ) Für den Fall, dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte,
wäre ein Anwalt aber doch günstig, sowie sollten Beweise vorhanden sein,
dafür dass kein Zeichen 331 vorhanden war.
... und kein Radfahrverbot und kein benützungspflichtiger Radweg.
Es gibt Radfahrverbots- noch Radwegzeichen, nicht einmal einen »anderen
Radweg« oder Gehweg.
Post by Peter Liedermann
Aber es scheint mir auf jeden Fall sehr weit hergeholt, dass ein
psychiatrisches Gutachten verlangt wird.
Post by Johannes Sperling
Noch eine Anmerkung: Ein psychiatrisches Gutachten würde auf jeden Fall
die gewünschte Klarstellung bringen, dass kein Grund vorliegt, der nach §
11 Abs. 1 FeV gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen spricht.
Was macht Dich so sicher? Kennst Du H. Waitzmann persönlich?
Nicht, dass ich wüsste.
--
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Helmut Waitzmann
2006-10-27 20:05:01 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren. Dabei ist die Fahrbahn
der einen Richtung von der in der Gegenrichtung baulich getrennt. Ein
Verkehrszeichen 331 (Kraftfahrstraße) ist nicht vorhanden. Es gibt auch
keinen Radweg.
Auch kein Radfahrverbot?
Ja, es gibt auch kein Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer).
Post by Peter Liedermann
Interessehalber möchte ich noch fragen, ob das ganze in einer der
Unterführungen war.
Genau.
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird vorgeworfen,
ich dürfe auf einer Bundestraße mit dem Fahrrad nicht fahren.
Sehe ich dementsprechend nicht so. War das alles, was sie gesagt haben?
Ich weiß nicht mehr alle Einzelheiten. Fest steht jedenfalls, dass ich
sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass Bundesstraßen nicht allein
dadurch, Bundesstraße zu sein, für Radfahrer verboten sind, und dass es
sich bei dieser Bundesstraße um keine Kraftfahrstraße handelt.

Schließlich hat dann der Untergebene der beiden Beamten einen
Verkehrszeichenkatalog hervorgeholt und mir das Zeichen »Kraftfahrstraße«
gezeigt. Darauf habe ich nocheinmal betont, dass mir genau so ein
Zeichen nicht begegnet sei.
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Mein Einwand, die Bundesstraße sei keine Kraftfahrstraße und ich
dürfe sie daher befahren, wird mit der Gegenfrage, was denn dann eine
Bundesstraße sei, gekontert.
Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.
Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.
Haben sie das nun gemacht oder nicht?
Leider haben sie es nicht gemacht.
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Die Beamten fragen mich, ob ich einen Führerschein habe und wollen ihn
sehen.
Wenn Du auf dem Fahrrad fährst, brauchst Du einen allfällig vorhandenen
Führerschein weder mitzuführen noch vorzuweisen. (OT bin ich allerdings
Befürworter einer Fahrerlaubnispflicht für Radfahrer)
Ich wollte nicht zurückfragen »Braucht man zum Radfahren neuerdings einen
Führerschein?«, um nicht unnötig zu provozieren; also habe ich ihn
einfach ausgehändigt. Ich vermute, sie hätten es sowieso im Nachhinein
ermitteln können.
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Man erklärt mir, ich müsse doch wissen, dass diese Straße als
Bundesstraße eine Kraftfahrstraße sei, das lerne man doch in der
Fahrschule.
Das habe ich unwidersprochen gelassen, nachdem klar war, dass sie
uneinsichtig sind. Ich habe mir nur gedacht »nicht provozieren,
Dienstaufsichtsbeschwerde folgt, und wer zuletzt lacht, lacht am besten«.
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Dann werde ich gefragt, ob ich jemals auf dieser Straße einen anderen
Radfahrer gesehen hätte. Und als ich verneine, wird nachgefragt, ob
mir das denn nicht zu denken gebe.
Da hätte ich zurückgefragt: "Haben Sie jemals auf dieser Strasse einen
tibetanischen Mönch gesehen?"
So viel Schneid habe ich da nicht.
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich muss verneinen, füge aber hinzu, dass ich täglich Radfahrer sähe,
die verbotenerweise auf dem Gehweg Rad führen. Und das gebe mir zu
denken.
Ich werde wegen einer Ordnungswidrigkeit (TBNR: 118100, Benutzung einer
Kraftfahrstraße mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug) kostenpflichtig
(10 EUR) verwarnt. Als Text wird in das Formular eingetragen »Sie
benutzten die Kraftfahrtstr. mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug«.
Man fragt mich, ob ich den Tatbestand zugebe. Ich bleibe freundlich, in
der Sache aber unnachgiebig, und verneine: Es handle sich hier um keine
Kraftfahrstraße, denn es gebe kein Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße«.
Vor einer Woche habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
: Überprüfung der Kraftfahreignung;
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
: es liegen uns Erkenntnisse vor, dass Sie während einer Polizeikontrolle
: einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck machten.
: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie
[...]
: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen. Sie waren uneinsichtig und konnten kein
: Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
: Diese Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass Ihre Kraftfahreignung
: aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr gegeben ist. Denn nach
: Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist zum Führen von
: Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer an einer psychischen Störung leidet.
Das Abstreiten einer Tat durch den Beschuldigten beweist gar nichts und
rechtfertigt auch keinen zusätzlichen Verdacht.
Und dabei habe ich ja nicht einmal abgestritten, auf einer /Bundes/straße
gefahren zu sein.
Post by Peter Liedermann
Wenn Du tatsächlich einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck
gemacht hättest, wärest Du von der Polizei sofort einem Alkoholtest
unterzogen worden. Haben die das gemacht?
Nein.
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Bei den 10 Euro hätte man sich noch überlegen können, ob man der
Einfachheit halber zahlt.
Das nicht zu tun -- fand ich --, bin ich schon den Radfahrern schuldig,
die in Zukunft in einer ähnlichen Situation an diese Beamten geraten,
sich dabei aber ihrer Sache nicht so sicher sind, wie ich es war.
Post by Peter Liedermann
So wie sich dieses absurde Theater weiter entwickelt hat, rate ich
dringend zu einem Anwalt, auch ohne Rechtsschutzversicherung.
wird gemacht.
--
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Johannes Sperling
2006-10-27 20:50:27 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
So wie sich dieses absurde Theater weiter entwickelt hat, rate ich
dringend zu einem Anwalt, auch ohne Rechtsschutzversicherung.
wird gemacht.
Und halte uns auf dem Laufenden, was noch so passiert.. :-)

Gruß,
Johannes
Peter Liedermann
2006-10-27 20:50:42 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer
innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren. Dabei ist die Fahrbahn
der einen Richtung von der in der Gegenrichtung baulich getrennt. Ein
Verkehrszeichen 331 (Kraftfahrstraße) ist nicht vorhanden. Es gibt auch
keinen Radweg.
Auch kein Radfahrverbot?
Ja, es gibt auch kein Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer).
Post by Peter Liedermann
Interessehalber möchte ich noch fragen, ob das ganze in einer der
Unterführungen war.
Genau.
Es ist in der Tat ungewöhnlich, dass dort ein Radfahrer fährt. Ob es da ein
ausgeschildertes Verbot für Fahrräder gibt, weiss ich nicht. Mir ist keines
erinnerlich, aber es sind schon mindestens zwei Jahre her, seit ich dort
war. Wenn ein Verbot beschildert wäre, müsste es sicher für jede der drei
oder vier Unterführungen wiederholt werden, da es zahlreiche Querstrassen
gibt. Ob aus sonstigen Gründen ein Verbot besteht, weiss ich nicht. Mit
Bundesstrasse oder nicht hat es garantiert nichts zu tun, denn derjenige,
der neben dem Tunnel an der Oberfläche fährt, befindet sich auf genau
derselben Bundesstrasse, der B14.

Gruss,
Peter
Christian Schroeder
2006-10-29 21:20:21 UTC
Permalink
[Schnipp]
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.
Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.
Haben sie das nun gemacht oder nicht?
Leider haben sie es nicht gemacht.
Ich hätte da nachgefragt, dass sie das nun machen sollen. Wieso diese
Unterwürfigkeit? Wenn du zahlen willst, dann mach das so. Wenn du nicht
zahlen willst, scheu nicht den Konflikt. Natürlich sollte man nicht
überflüssig frech auftreten, aber verarschen lasse ich mich nicht.
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Die Beamten fragen mich, ob ich einen Führerschein habe und wollen ihn
sehen.
Wenn Du auf dem Fahrrad fährst, brauchst Du einen allfällig vorhandenen
Führerschein weder mitzuführen noch vorzuweisen. (OT bin ich allerdings
Befürworter einer Fahrerlaubnispflicht für Radfahrer)
Ich wollte nicht zurückfragen »Braucht man zum Radfahren neuerdings einen
Führerschein?«, um nicht unnötig zu provozieren; also habe ich ihn
einfach ausgehändigt. Ich vermute, sie hätten es sowieso im Nachhinein
ermitteln können.
Wieso wolltest du das nicht? Du willst nicht unnötig provozieren, warum?
Weil du keine negativen Folgen willst. Bloß hast du die jetzt trotzdem.
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Man erklärt mir, ich müsse doch wissen, dass diese Straße als
Bundesstraße eine Kraftfahrstraße sei, das lerne man doch in der
Fahrschule.
Das habe ich unwidersprochen gelassen, nachdem klar war, dass sie
uneinsichtig sind. Ich habe mir nur gedacht »nicht provozieren,
Dienstaufsichtsbeschwerde folgt, und wer zuletzt lacht, lacht am besten«.
Falsches Vorgehen. Wenn es in der Sache falsch ist würde ich
widersprechen; allerdings sollte man sich dann schon sicher sein, dass
man Recht hat.
--
Gruß Chris
Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren
Helmut Waitzmann
2006-10-30 20:18:49 UTC
Permalink
[angekündigter Ortstermin beim behaupteten Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße«]
Post by Christian Schroeder
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
Haben sie das nun gemacht oder nicht?
Leider haben sie es nicht gemacht.
Ich hätte da nachgefragt, dass sie das nun machen sollen. Wieso diese
Unterwürfigkeit?
Ich wollte mir auf keinen Fall im nachhinein von irgendjemandem
(Bußgeldstelle, Richter) vorwerfen lassen müssen, provoziert zu haben.
Post by Christian Schroeder
Wenn du zahlen willst, dann mach das so. Wenn du nicht zahlen willst,
scheu nicht den Konflikt.
Zur Sache (»hier ist zwar eine Bundes-, jedoch keine Kraftfahrstraße«)
hatte ich mich ja bereits vorher geäußert. Wenn die Beamten das ernst
genommen hätten, hätten sie den Ortstermin ja durchführen können. Das
wollten sie aber offensichtlich nicht tun. Zwingen kann ich sie dazu
nicht.
Post by Christian Schroeder
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Die Beamten fragen mich, ob ich einen Führerschein habe und wollen ihn
sehen.
Wenn Du auf dem Fahrrad fährst, brauchst Du einen allfällig vorhandenen
Führerschein weder mitzuführen noch vorzuweisen. (OT bin ich allerdings
Befürworter einer Fahrerlaubnispflicht für Radfahrer)
Ich wollte nicht zurückfragen »Braucht man zum Radfahren neuerdings einen
Führerschein?«, um nicht unnötig zu provozieren; also habe ich ihn
einfach ausgehändigt. Ich vermute, sie hätten es sowieso im Nachhinein
ermitteln können.
Wieso wolltest du das nicht? Du willst nicht unnötig provozieren, warum?
Widerstand gegen die Staatsgewalt sollte mir niemand vorwerfen können.
Das schwächt am Ende meine Position. Ich wollte auf unbedingt
unangreifbar bleiben.
Post by Christian Schroeder
Post by Helmut Waitzmann
Post by Peter Liedermann
Post by Helmut Waitzmann
Man erklärt mir, ich müsse doch wissen, dass diese Straße als
Bundesstraße eine Kraftfahrstraße sei, das lerne man doch in der
Fahrschule.
Das habe ich unwidersprochen gelassen, nachdem klar war, dass sie
uneinsichtig sind. Ich habe mir nur gedacht »nicht provozieren,
Dienstaufsichtsbeschwerde folgt, und wer zuletzt lacht, lacht am besten«.
Falsches Vorgehen. Wenn es in der Sache falsch ist würde ich widersprechen;
allerdings sollte man sich dann schon sicher sein, dass man Recht hat.
In der Sache (»keine Kraftfahrstraße« und »Bundestraße nicht verboten«)
habe ich mich ja zuvor geäußert. Und die Überzeugung der Polizeibeamten,
was man in der Fahrschule lerne, ist rechtlich nicht relevant.
--
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meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Jens Müller
2006-10-30 20:40:17 UTC
Permalink
Helmut Waitzmann schrieb:
[...]


Was ist jetzt heute eigentlich rausgekommen? Beim Anwalt gewesen?
Klageschriften eingereicht? Abgeordnete informiert?
Helmut Waitzmann
2006-10-30 22:03:35 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
[...]
Was ist jetzt heute eigentlich rausgekommen? Beim Anwalt gewesen?
Beim Anwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht, Tätigkeitsschwerpunkte
Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Mietrecht,
Zivilrecht, Forderungsangelegenheiten) gewesen und bin eigentlich etwas
enttäuscht: Er hat nichts verlauten lassen (so, wie ich ihn verstanden
habe), gegen die Anordnung in irgendeiner Weise vorzugehen, sondern hat
vorgeschlagen, bei »auto-MOBIL, Partnergesellschaft niedergelassener
Diplom-Psychologen für Verkehrssicherheit« einen Termin wahrzunehmen,
weil er selbst sich auf medizinischem Gebiet nicht auskenne (das ist
klar), und mit dem Psychologen das weitere Vorgehen zu besprechen.

Das wird morgen sein.

Der Psychologe wisse -- falls nötig -- dann auch, wo man das geforderte
Gutachten am besten erstellen lässt.

Je nachdem, was da herauskommt, könne ich mich dann nochmals an ihn
wenden.

Etwas enttäuscht bin ich auch deshalb, weil die Beratungshilfe beim
Amtsgericht in der Sache

»gegen Stadt Stuttgart -- Führerscheinstelle -- wegen
Einwendungsmöglichkeiten gegen Schreiben vom 13.10.06 -- insbesondere
Klärung, ob auf Bundesstraßen mit dem Fahrrad gefahren werden darf --
Teilabschnitt der B14 -- einschließl. evtl. PKH-Antrag«

gewährt worden ist.
Post by Jens Müller
Klageschriften eingereicht?
Keine Ahnung, was da zu tun wäre. Das hoffte ich, wisse der Anwalt.
Post by Jens Müller
Abgeordnete informiert?
Nein, noch nichts dieser Art.
--
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Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Henning Koch
2006-10-28 00:50:43 UTC
Permalink
Post by Peter Liedermann
So wie sich dieses absurde Theater weiter
entwickelt hat, rate ich dringend zu einem Anwalt, auch ohne
Rechtsschutzversicherung.
besteht denn in diesem Fall die Chance, dass der OP die Anwaltskosten
ersetzt bekommt, wenn den beteiligten Beamten keine vorsätzliche
Straftat nachgewiesen werden kann? (PKH mal aussen vor gelassen)
Jens Müller
2006-10-28 08:32:05 UTC
Permalink
Post by Henning Koch
Post by Peter Liedermann
So wie sich dieses absurde Theater weiter
entwickelt hat, rate ich dringend zu einem Anwalt, auch ohne
Rechtsschutzversicherung.
besteht denn in diesem Fall die Chance, dass der OP die Anwaltskosten
ersetzt bekommt, wenn den beteiligten Beamten keine vorsätzliche
Straftat nachgewiesen werden kann? (PKH mal aussen vor gelassen)
Auf jeden Fall, um den schon ergangenen Verwaltungsakt (mit
Gebührenfestsetzung, also wird es wohl einer sein) anzugreifen.

Und wenn er jetzt berechtigterweise vorbeugende Unterlassungsklage
erhebt, wird die Kosten im Unterliegensfalle wohl auch die Behörde zu
tragen haben.

Aber IANAL.
Henning Koch
2006-10-28 13:59:37 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Henning Koch
Post by Peter Liedermann
So wie sich dieses absurde Theater weiter
entwickelt hat, rate ich dringend zu einem Anwalt, auch ohne
Rechtsschutzversicherung.
besteht denn in diesem Fall die Chance, dass der OP die Anwaltskosten
ersetzt bekommt, wenn den beteiligten Beamten keine vorsätzliche
Straftat nachgewiesen werden kann? (PKH mal aussen vor gelassen)
Auf jeden Fall, um den schon ergangenen Verwaltungsakt (mit
Gebührenfestsetzung, also wird es wohl einer sein) anzugreifen.
dazu noch 'ne andere Baustelle:

Schon alleine aufgrund der Gebührenfestsetzung müsste aber doch auch
eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein?
Jens Müller
2006-10-28 15:01:15 UTC
Permalink
Post by Henning Koch
Schon alleine aufgrund der Gebührenfestsetzung müsste aber doch auch
eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein?
Natürlich.
Helmut Waitzmann
2006-10-30 21:48:11 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Henning Koch
Schon alleine aufgrund der Gebührenfestsetzung müsste aber doch auch
eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein?
Natürlich.
Bei der Anordnung zur Überprüfung der Kraftfahreignung ist jedenfalls
keine dabei gewesen. Ich zitiere das Ende des Schreibens:

: Sie werden aufgefordert, der Führerscheinstelle binnen 2 Wochen nach
: Zugang dieser Anordnung auf dem angeschlossenen Erklärungsvordruck
: mitzuteilen, welchen Facharzt oder welche Begutachtungsstelle Sie mit
: der Eignungsuntersuchung beauftragen wollen.
:
: Die Führerscheinstelle übersendet der untersuchenden Stelle die
: vollständigen Unterlagen. Sie haben die Möglichkeit, die zu
: übersendenden Unterlagen auf vorherigen Antrag bei der
: Führerscheinstelle einzusehen.
:
: Das Gutachten muss dem Amt für öffentliche Ordnung --
: Führerscheinstelle -- bis spätestens 29.12.206 vorliegen.
:
: Nach Auswertung des uns vorgelegten fachärztlichen Gutachtens werden
: wir entscheiden, ob wir Ihnen die Fahrerlaubnis belassen können oder
: die Erteilung von Auflagen oder Beschränkungen erforderlich ist.
:
: Wir weisen abschließend darauf hin, dass die unterbliebene oder nicht
: fristgerechte Vorlage der Erklärung bzw. des Gutachtens als Weigerung
: angesehen wird. Nach § 11 Abs. 8 FeV sowie der höchstrichterlichen
: Rechtsprechung lässt eine Weigerung darauf schließen, dass der
: Betroffene Mängel verbergen will, die ihn zum Führen von
: Kraftfahrzeugen ungeeignet machen. Eine verweigerte Mitwirkung bei der
: Klärung der Eignungsbedenken hätte daher die Entziehung Ihrer
: Fahrerlaubnis zur Folge.
:
: Darüber hinaus machen wir Sie auf die Strafbestimmung des § 315 c des
: Strafgesetzbuches (StGB) aufmerksam. Danach macht sich unter anderem
: strafbar, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge
: geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
: sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
: Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Wir empfehlen Ihnen deshalb,
: ggf. bis zur endgültigen Klärung der Bedenken an Ihrer Kraftfahreignung
: keine Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
:
: Kosten:
:
: Für diese Anordnung werden Gebühren in Höhe von 31,22 € (25,60 €
: Verwaltungsgebühr zzgl. 5,62 € Zustellungskosten) festgesetzt.
:
: Die Gebührenentscheidung beruht auf § 1 und § 4 der Gebührenordnung für
: Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 208 des
: Gebührentarifs. Die Erhebung der Auslagen stützt sich auf § 2 Abs. 1
: Nr. 1 GebOSt.
:
: Die Gebühren sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung an
: die Stadtkasse Stuttgart unter Angabe des Buchungszeichens

[...]

: zu zahlen.

[Dann folgt die Bankverbindung.]

: Hinweise:
:
: Telefonische Erörterungen vermögen nichts an Ihrer Verpflichtung zur
: Mitwirkung zu ändern. Denn die Bedenken an der Kraftfahreignung können
: nicht im Gespräch mit uns, sondern nur durch Vorlage des geforderten
: Gutachtens ausgeräumt werden.
:
: Finanzielle Engpässe haben keine Auswirkung auf die Pflicht zur
: Beibringung des Gutachtens; ggf. kann in solchen Fällen auf die
: Fahrerlaubnis gebührenfrei verzichtet werden, um ein kostenpflichtige
: Entziehung zu vermeiden.
:
: Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

: Anlagen:

: 1 Erklärungsvordruck
: 1 Überweisungsvordruck

Der Erklärungsvordruck:

: Name, Vorname,
: _____________________
: Anschrift
: _____________________
:
: Einverständniserklärung
:
: Hiermit erkläre ich, dass ich mich für folgende/n
: Arzt/Untersuchungsstelle entschieden habe:
:
: Facharzt für Nervenheilkunde/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer
: Qualifikation:
: _______________________________
:
: Datum, Unterschrift:_______________
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Claus Färber
2006-10-27 08:45:00 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Meinem Verständnis der StVO nach ist die Eigenschaft der Straße, eine
Bundesstraße zu sein, für die Beantwortung der Frage, ob dort mit dem
Rad gefahren werden darf, irrelevant, richtig?
Laut § 42 Abs. 8 Nr. 1 StVO hat das Zeichen folgende Bedeutung: "Num-
mernschild für Bundesstraßen [...] Diese Zeichen geben keine Vorfahrt."

Ansonsten kommt das wort "Bundesstraße" in der StVO nicht vor.
Post by Helmut Waitzmann
Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).

Claus
Frank Zeeb
2006-10-27 11:54:10 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).
Es ist im Moment ja noch strittig, ob es sich im fraglichen Abschnitt um
eine Kraftfahrstraße handelt. Ich komme jetzt dieser Tage nicht mit dem
Auto nach Stuttgart. Bin mir ziemlich sicher, daß es sich ab Marienplatz
Richtung Süden um eine handelt, aber die Hauptstätter ist ja noch nördlich.

Gruß
Frank
Markus Schaub
2006-10-27 16:52:14 UTC
Permalink
Post by Frank Zeeb
Post by Claus Färber
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).
Es ist im Moment ja noch strittig, ob es sich im fraglichen Abschnitt um
eine Kraftfahrstraße handelt. Ich komme jetzt dieser Tage nicht mit dem
Auto nach Stuttgart. Bin mir ziemlich sicher, daß es sich ab Marienplatz
Richtung Süden um eine handelt, aber die Hauptstätter ist ja noch nördlich.
Das war mir gar nicht bewusst. Ich dachte immer, es wäre dann auf 120
oder 130 km/h begrenzt. In der Praxis stehen natürlich auch überall
Schilder rum, die die Geschwindigkeit dann eben auf 120 beschränkt.

Habe deshalb nochmal nachgelesen:
| Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
| (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine
| Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-
| richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die
| mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
| durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
| Richtung haben.

Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?

Markus
Johannes Sperling
2006-10-27 17:38:53 UTC
Permalink
Post by Markus Schaub
| Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
| (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine
| Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-
| richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die
| mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
| durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
| Richtung haben.
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
Zu erstens: Ja. Zu zweitens: Innerorts ja - z.B.
http://www.leipziger-nahverkehr.de/magazin_stadtbahntrassen.html, Außerorts:
Mir nicht bekannt (nur dreispurig).

Gruß,
Johannes
Bernd Sluka
2006-10-27 20:51:28 UTC
Permalink
Post by Markus Schaub
| Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
| (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine
| Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-
| richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die
| mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
| durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
| Richtung haben.
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
B14 westlich von Lauf bis nach Rückersdorf (ist aber nur ein knapper
Kilometer). Fährt sich übrigens auch mit dem Fahrrad gut.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Markus Schaub
2006-10-27 21:07:31 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Markus Schaub
| Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
| (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine
| Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-
| richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die
| mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
| durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
| Richtung haben.
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
B14 westlich von Lauf bis nach Rückersdorf (ist aber nur ein knapper
Kilometer). Fährt sich übrigens auch mit dem Fahrrad gut.
Aber vmtl. Geschwindigkeit auf irgendwas zwischen 80 und 100 beschränkt,
oder?

Markus
Wolfgang Sörgel
2006-10-27 22:52:56 UTC
Permalink
Post by Markus Schaub
Post by Bernd Sluka
Post by Markus Schaub
| Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
| (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine
| Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-
| richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die
| mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
| durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
| Richtung haben.
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
B14 westlich von Lauf bis nach Rückersdorf (ist aber nur ein knapper
Kilometer). Fährt sich übrigens auch mit dem Fahrrad gut.
Aber vmtl. Geschwindigkeit auf irgendwas zwischen 80 und 100 beschränkt,
oder?
Nein, keinerlei Beschränkung. Bezüglich Fahrrad ist allerdings
anzumerken, dass einige m neben der Straße ein asphaltierter Streifen
existiert, der möglicherweise zumindest in einer Richtung als Radweg
ausgeschildert ist.

Wolfgang
Bernd Sluka
2006-10-28 04:50:44 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Sörgel
Nein, keinerlei Beschränkung. Bezüglich Fahrrad ist allerdings
anzumerken, dass einige m neben der Straße ein asphaltierter Streifen
existiert, der möglicherweise zumindest in einer Richtung als Radweg
ausgeschildert ist.
Der Streifen unten im Pegnitztal (gelegentlich überschwemmt) ist ein in
beiden Richtungen beschilderter, selbständig geführter Radweg mit
einigen eingebauten Fallen.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
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A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Bernd Sluka
2006-10-28 04:48:30 UTC
Permalink
Post by Markus Schaub
Post by Bernd Sluka
Post by Markus Schaub
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
B14 westlich von Lauf bis nach Rückersdorf (ist aber nur ein knapper
Kilometer). Fährt sich übrigens auch mit dem Fahrrad gut.
Aber vmtl. Geschwindigkeit auf irgendwas zwischen 80 und 100 beschränkt,
oder?
Nein, schon immer nicht, sonst hätte diese Straße ja nicht als Beispiel
für Deine Frage gepaßt. Kurz vor dem Ortseingang von Rückersdorf gibt es
eine 70-km/h-Beschränkung.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
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Markus Schaub
2006-10-28 13:56:23 UTC
Permalink
Post by Bernd Sluka
Post by Markus Schaub
Post by Bernd Sluka
Post by Markus Schaub
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
B14 westlich von Lauf bis nach Rückersdorf (ist aber nur ein knapper
Kilometer). Fährt sich übrigens auch mit dem Fahrrad gut.
Aber vmtl. Geschwindigkeit auf irgendwas zwischen 80 und 100 beschränkt,
oder?
Nein, schon immer nicht, sonst hätte diese Straße ja nicht als Beispiel
für Deine Frage gepaßt.
Stimmt. Aber vermutlich fahren die meisten dort auch nicht anders, als
bei einer Beschränkung auf 100, oder?

Markus
Bernd Sluka
2006-10-28 18:57:46 UTC
Permalink
Post by Markus Schaub
Post by Bernd Sluka
Post by Markus Schaub
Post by Bernd Sluka
Post by Markus Schaub
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
B14 westlich von Lauf bis nach Rückersdorf (ist aber nur ein knapper
Kilometer). Fährt sich übrigens auch mit dem Fahrrad gut.
Aber vmtl. Geschwindigkeit auf irgendwas zwischen 80 und 100 beschränkt,
oder?
Nein, schon immer nicht, sonst hätte diese Straße ja nicht als Beispiel
für Deine Frage gepaßt.
Stimmt. Aber vermutlich fahren die meisten dort auch nicht anders, als
bei einer Beschränkung auf 100, oder?
Die Strecke reicht nicht, um vernünftig auf hohe Geschwindigkeiten zu
kommen. Wer unvernünftig ist und zuviel Geld hat, kann dort auch über
130 km/h beschleunigen, mehr als 100 km/h sind sicher drin, und
anschließend gleich wieder abbremsen. Manchmal habe ich das gemacht.
Ich gehe mal davon aus, nicht der einzige zu sein.
--
A || Bernd Sluka
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Daniel Roedding
2006-10-30 20:17:53 UTC
Permalink
Post by Markus Schaub
| Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen
| (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine
| Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-
| richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die
| mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
| durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
| Richtung haben.
Der erste Satz ist klar. Den zweiten interpretiere ich so, dass auf
jeder vierspurigen Strasse (mit den entsprechenden
Fahrstreifenbegrenzungen aber eben ohne bauliche Trennung) ausserorts,
soweit nicht anders angeordnet, nicht beschränkt ist. Ist das so
richtig? Existieren solche Konstrukte in der Praxis?
Ja natürlich. Die B7 ist abschnittsweise so ausgebaut, IIRC hat
die B55 auch solche Abschnitte. Geschwindigkeit jeweils unbegrenzt.
Dann gibt es - z. B. auf der B1 - auch noch vierspurige Abschnitte,
die aber IIRC auf 130 km/h begrenzt und auch für Radfahrer frei
sind. Weitere Beispiele werden sich bestimmt finden lassen.

Dann gibt es noch "Pseudo-Autobahnen" (also baulich getrennte
Fahrbahnen für jede Richtung mit Grünstreifen dazwischen),
die durchaus auch für Radverkehr freigegeben sind. Ein Beispiel
ist der Zusammenfluß von B7 und B83 nördlich von Kassel. Für
Radfahrer freigegeben, allerdings IIRC auf 100 km/h beschränkt.
Eine völlig geschwindigkeitsunbegrenzte und exakt wie Autobahn
ausgeführte Strecke ist die L3193, später B8 zwischen Hanau und
Erlensee. Auch hier dürfen Radfahrer fahren - wobei das allerdings
eine für Radfahrer ernsthaft ungemütliche Strecke ist, da
Autofahrer dort bisweilen wirklich 200 km/h fahren und die B8 ein
"Pseudo-Autobahnkreuz" mit der A66 bildet. Da muß man mit dem
Rad schon tierisch aufpassen.

Daniel
Jens Müller
2006-10-30 20:41:32 UTC
Permalink
Post by Daniel Roedding
wobei das allerdings
eine für Radfahrer ernsthaft ungemütliche Strecke ist, da
Autofahrer dort bisweilen wirklich 200 km/h fahren und die B8 ein
"Pseudo-Autobahnkreuz" mit der A66 bildet. Da muß man mit dem
Rad schon tierisch aufpassen.
Dann sollte die zuständige Behörde da vielleicht mal die Einhaltung
angepaßter Geschwindigkeit durchsetzen.
Daniel Roedding
2006-10-30 20:53:16 UTC
Permalink
Jens Müller schrieb:

[ L3193/B8 bei A66 Ausfahrt Erlensee... ]
Post by Jens Müller
Dann sollte die zuständige Behörde da vielleicht mal die Einhaltung
angepaßter Geschwindigkeit durchsetzen.
Ich glaube es ist keine gute Idee dort schlafende Hunde zu
wecken. Und *im Prinzip* ist es dort auch kein Problem, wenn
die Autos mit Tempo 200 da durchdonnern. Als Radfahrer kann
(und darf) man dort auf einem breiten Seitenstreifen fahren.
Problematisch ist eigentlich nur diejenige Stelle, wo man durch
das Kleeblatt fährt und die Ausfahrt der A66 in die B8 mündet.

Stell' Dir die Strecke halt vor wie eine ganz normale Autobahn.
Man fährt zunächst durch eine Art "Autobahndreieck" und dann
durch eine Art "Autobahnkreuz". Beschilderung analog zu
Autobahnen, nur daß die Wegweiser und die Ausfahrtbaken eben
nicht blau/weiß, sondern gelb/schwarz sind. Gesamtlänge der
Strecke ca. 6 km.

Daniel
Helmut Waitzmann
2006-10-27 18:09:11 UTC
Permalink
Frank Zeeb <***@online.de> writes:

[B14 in Stuttgart von der Kreuzung mit der Filderstraße bis zur Kreuzung
am Neckartor]
Post by Frank Zeeb
Es ist im Moment ja noch strittig, ob es sich im fraglichen Abschnitt um
eine Kraftfahrstraße handelt.
Ich habe damals am selben Tag extra noch einmal nachgeschaut: Weder an
der Kreuzung mit der Filderstraße noch im weiteren Verlauf (nach
Nordosten) konnte ich ein Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331)
entdecken.
Post by Frank Zeeb
Ich komme jetzt dieser Tage nicht mit dem Auto nach Stuttgart. Bin mir
ziemlich sicher, daß es sich ab Marienplatz Richtung Süden um eine
handelt, aber die Hauptstätter ist ja noch nördlich.
Genau. An der Kreuzung mit der Filderstraße wird sie in Gegenrichtung
(d.h. in Richtung Süden) zur Kraftfahrstraße (sie verschwindet dort im
Tunnel):
"http://maps.google.com/maps?f=q&hl=de&q=Hauptst%C3%A4tter+Stra%C3%9Fe,+Stuttgart&ie=UTF8&z=16&ll=48.764577,9.168402&spn=0.00809,0.017531&om=1&iwloc=addr"
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Bernd Sluka
2006-10-27 20:55:22 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Ich habe damals am selben Tag extra noch einmal nachgeschaut: Weder an
der Kreuzung mit der Filderstraße noch im weiteren Verlauf (nach
Nordosten) konnte ich ein Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331)
entdecken.
Beachte in diesem Zusammenhang auch:

Verkehrszeichen (und auch Markierungen) müssen so gestaltet sein, dass
ein durchschnittlich aufmerksamer Verkehrsteilnehmer sie auch bei
schneller Fahrt "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen
kann (OVG Münster, NJW 1990, 2835; BVerwG, NJW 1997, 1021; OVG
Münster; NZV 2005, 335). Sonst entfalten sie keine Rechtswirkung, sagt
die ständige Rechtsprechung.
--
A || Bernd Sluka
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Niels Bock
2006-10-27 12:34:52 UTC
Permalink
Post by Claus Färber
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).
Wegen letzterer Regelung kommen sie außerorts auch fast nur als
Kraftfahrstraße oder mit Fahrbahnverbot für Fußgänger und Radfahrer vor.

Niels
--
L: 14.23 °C |W: 14.48 °C |Wi: 8.8 m/s |PüNN: -1.00 m |14: 9 Uhr
Johannes Sperling
2006-10-27 15:42:35 UTC
Permalink
Post by Niels Bock
Post by Claus Färber
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).
Wegen letzterer Regelung kommen sie außerorts auch fast nur als
Kraftfahrstraße oder mit Fahrbahnverbot für Fußgänger und Radfahrer vor.
War doch aber innerorts? Also 50 km/h Begrenzung.

Gruß,
Johannes
Jens Müller
2006-10-27 15:58:17 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Post by Niels Bock
Post by Claus Färber
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).
Wegen letzterer Regelung kommen sie außerorts auch fast nur als
Kraftfahrstraße oder mit Fahrbahnverbot für Fußgänger und Radfahrer vor.
War doch aber innerorts? Also 50 km/h Begrenzung.
Ggf. halt auch 60 oder 70, aber das allein ist ja kein Grund, Radfahrer
auszusperren.

Das hat sogar in Italien (leidlich, mit einigen Nötigungsversuchen)
funktioniert ...
Johannes Sperling
2006-10-27 16:20:39 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Post by Johannes Sperling
Post by Niels Bock
Post by Claus Färber
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).
Wegen letzterer Regelung kommen sie außerorts auch fast nur als
Kraftfahrstraße oder mit Fahrbahnverbot für Fußgänger und Radfahrer vor.
War doch aber innerorts? Also 50 km/h Begrenzung.
Ggf. halt auch 60 oder 70, aber das allein ist ja kein Grund, Radfahrer
auszusperren.
Eben - deswegen wird auch explizit in der StVO unterschieden zwischen
Fahrbahnen mit baulich getrennten Fahrstreifen, wo Autos außerorts so
schnell wie auf der Autobahn fahren dürfen - und Kraftfahrstraßen bzw.
Autobahnen, wo u.a. noch hinzukommt, dass diese nicht von Fahrrädern benutzt
werden dürfen.

Die Polizisten haben sich in dem Fall einen schönen Schnitzer geleistet -
vorausgesetzt es gab wirklich kein Zeichen 331.

Gruß,
Johannes
Helmut Waitzmann
2006-10-27 18:13:42 UTC
Permalink
Post by Johannes Sperling
Post by Niels Bock
Post by Claus Färber
Offenbar verwechseln diese Beamten, die dringend zur Nachschulung
müssen, Bundesstraßen (Straßen, die der Bund unterhält) mit Kraftfahr-
straßen (Zeichen 331) und mit vierspurigen Straßen bzw. Straßen mit
baulicher Trennung (außerorts keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW).
Wegen letzterer Regelung kommen sie außerorts auch fast nur als
Kraftfahrstraße oder mit Fahrbahnverbot für Fußgänger und Radfahrer vor.
War doch aber innerorts? Also 50 km/h Begrenzung.
Ja, innerorts, und die Geschwindigkeit war damals noch auf 60 km/h
beschränkt. Inzwischen wurden m.W. zwei mit Ampeln gesicherte
Fußgängerüberwege eingebaut und die Geschwindigkeit auf 50 km/h
beschränkt.
--
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meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Volker Neurath
2006-10-27 18:08:37 UTC
Permalink
Post by Helmut Waitzmann
Ich habe keine Lust, mich auf eigene Kosten einer Begutachtung der
Kraftfahreignung zu unterziehen, weil die Beamten Bundesstraßen von
Kraftfahrstraßen nicht unterscheiden können.
Du wirst aber wohl nicht drumherum kommen. Weigerst du dich, bist du den
FS sofort los und musst zur MPU um ihn wiedeerzubekommen.
Post by Helmut Waitzmann
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Ja. Und zwar avanti.

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Michael Schmidt
2006-10-27 23:00:38 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Du wirst aber wohl nicht drumherum kommen. Weigerst du dich, bist du den
FS sofort los und musst zur MPU um ihn wiedeerzubekommen.
NACK, es reicht, das der Anfechtungsklage stattgegeben wird.

Gruß Michael
Volker Neurath
2006-10-28 18:30:15 UTC
Permalink
Post by Michael Schmidt
Post by Volker Neurath
Du wirst aber wohl nicht drumherum kommen. Weigerst du dich, bist du
den FS sofort los und musst zur MPU um ihn wiedeerzubekommen.
NACK, es reicht, das der Anfechtungsklage stattgegeben wird.
für wie wahrscheinlich hälst du das?

Volker
--
Im übrigen bin ich der Meinung, das TCPA verhindert werden muss
Jens Müller
2006-10-28 19:56:45 UTC
Permalink
Post by Volker Neurath
Post by Michael Schmidt
Post by Volker Neurath
Du wirst aber wohl nicht drumherum kommen. Weigerst du dich, bist du
den FS sofort los und musst zur MPU um ihn wiedeerzubekommen.
NACK, es reicht, das der Anfechtungsklage stattgegeben wird.
für wie wahrscheinlich hälst du das?
Für äußerst wahrscheinlich, falls wir noch in einem Rechtsstaat bleiben.
Es reicht ja nichtmal gelegentlicher THC-Konsum ohne Bezug zur Teilnahme
am Straßenverkehr, wie das BVerfG den Instanzgerichten erklären durfte.
Gerhard Traeger
2006-10-29 18:43:46 UTC
Permalink
Post by Jens Müller
Es reicht ja nichtmal gelegentlicher THC-Konsum ohne Bezug zur Teilnahme
am Straßenverkehr, wie das BVerfG den Instanzgerichten erklären durfte.
Nunja. Radfahren auf einer Bundesstraße scheint mir nicht ohne Bezug
zur Teilnahme am Straßenverkehr zu sein.

Völlig ohne Bezug zum Straßenverkehr und zur StVO ist ein Schreiben
mit dem Inhalt

: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie

[...]

: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen.

zwar auch nicht, die Art des Bezugs legt aber die Erwartung des Erfolgs
einer Anfechtungsklage sehr nahe - selbst dann, wenn im betreffenden
Abschnitt der B14 das Radfahren tatsächlich unzulässig wäre. Das
hätte schließlich weder mit der Nummer der Straße, noch mit deren
Eigenschaft, eine Bundesstraße zu sein, zu tun.

Zudem läßt sich, angesichts der offensichtlichen, im Schreiben der
Führerscheinstelle durch Wiederholung bestätigten, Verwirrung der
Polizisten über eine Regelung, deren Beherrschung bei uns
schon von Kindern spätestens ab 10 Jahren erwartet wird, aus einer
möglicherweise verwirrt wirkenden Reaktion eines Verkehrsteilnehmers
auf die "Erklärungsversuche" derartig verwirrter Polizisten nicht
auf rechtlich haltbare Weise auf eine psychischen Erkrankung des
Verkehrsteilnehmers schließen.

Gerhard.
Jens Müller
2006-10-29 19:55:16 UTC
Permalink
Post by Gerhard Traeger
Zudem läßt sich, angesichts der offensichtlichen, im Schreiben der
Führerscheinstelle durch Wiederholung bestätigten, Verwirrung der
Polizisten über eine Regelung, deren Beherrschung bei uns
schon von Kindern spätestens ab 10 Jahren erwartet wird, aus einer
möglicherweise verwirrt wirkenden Reaktion eines Verkehrsteilnehmers
auf die "Erklärungsversuche" derartig verwirrter Polizisten nicht
auf rechtlich haltbare Weise auf eine psychischen Erkrankung des
Verkehrsteilnehmers schließen.
ACK. Eher sollte man die Kraftfahreignung der Polizisten überprüfen.
Zumindest eine dienstliche Unterweisung über die Regeln der StVO wäre
aber angebracht. Aber das wird man in der Personalabteilung ja sicher
von selbst merken, wenn man die Dienstaufsichtsbeschwerde gewissenhaft
prüft, wie es die Verfassung fordert.
Christian @Soemtron
2006-10-27 13:03:00 UTC
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Post by Helmut Waitzmann
Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird
vorgeworfen, ich dA¼rfe auf einer BundestraA e mit dem Fahrrad
nicht fahren.
Die Beamten fragen mich, ob ich einen FA¼hrerschein habe und wollen
ihn sehen.
Wäre womöglich streßfreier gewesen, das zu verneinen.
Post by Helmut Waitzmann
Ich werde wegen einer Ordnungswidrigkeit (TBNR: 118100, Benutzung
einer KraftfahrstraA e mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug)
kostenpflichtig (10 EUR) verwarnt.
Die spinnen.
Post by Helmut Waitzmann
SchlieA lich werde ich mitsamt meinem Fahrrad im Polizeikleinbus
aus der â»Gefahrenzoneâ« geschafft.
Die haben echt ein Rad ab und sonst keine Sorgen.
Post by Helmut Waitzmann
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
...
: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklAxren, dass Sie mit einem Fahrrad nicht
auf der : BundesstraA e fahren dA¼rfen. Sie waren uneinsichtig und
konnten kein : Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
echt ärgerlich. Ja, so ist das - wenn die wollen, können die einem
richtig Ärger machen. Aber das geht auch umgekehrt. Ich drück Dir die
Daumen und hoffe, daß diese Typen ordentlich eins auf den Deckel
bekommen. Auf diese Art unnötige Kosten zu verursachen und Dir die Zeit
zu stehlen und ihre Dienstzeit zu verplempern muß geahndet werden.
Berichte doch bitte, wie die Sache weitergeht.

cu,
Christian

PGP Key (RSA) available.
Andreas Froehlich
2006-10-29 09:09:27 UTC
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Post by Helmut Waitzmann
Außerdem habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, auf die
inzwischen eine Antwort kam: Sie werde an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Nach erfolgter Prüfung werde ich Nachricht erhalten.
Ist für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen einen Polizisten wirklich die
Staatsanwaltschaft zuständig? Das würde mich wundern.

Andreas
Helmut Waitzmann
2006-10-30 22:16:11 UTC
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Post by Andreas Froehlich
Post by Helmut Waitzmann
Außerdem habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, auf die
inzwischen eine Antwort kam: Sie werde an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Nach erfolgter Prüfung werde ich Nachricht erhalten.
Ist für Dienstaufsichtsbeschwerden gegen einen Polizisten wirklich die
Staatsanwaltschaft zuständig? Das würde mich wundern.
Auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Polizeipräsidium Stuttgart
erhielt ich (neben einem Rückruf) und der (schriftlichen) Bitte, das
Aufnahmeblatt der Polizei und die Verwarnung zu faxen, vom Präsidium
schließlich auch ein Schreiben:

: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
:
: Ihr an das Informationsportal des Polizeipräsidiums Stuttgart gerichtetes
: Beschwerdeschreiben vom 03.06.2006 wurde dem Revierdienst 1
: zuständigkeitshalber als dienstaufsichtsführende Stelle übersandt.
:
: Ihrem Schreiben, welches sich auf die polizeilichen Maßnahmen anlässlich
: einer Verkehrskontrolle vom 01.06.2006 bezieht, sind strafrechtlich
: relevante Vorwürfe gegen Polizeibeamte des Polizeireviers XXX zu
: entnehmen, weshalb Ihr Schreiben zur weiteren Prüfung an die
: Staatsanwaltschaft Stuttgart weitergeleitet wird.
:
: Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir bis zum Abschluss der
: Ermittlungen und Prüfung durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu Ihrer
: Beschwerde keine abschließende Stellungnahme abgeben können.
:
: Nach erfolgter Prüfung des Sachverhalts erhalten Sie umgehend und
: unaufgefordert Nachricht.
:
: Mit freundlichen Grüßen
:
: [Unterschrift und Name]
: Polizeihauptkommissar
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Chris Huebsch
2006-10-30 07:46:32 UTC
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Post by Helmut Waitzmann
Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird vorgeworfen,
ich dürfe auf einer Bundestraße mit dem Fahrrad nicht fahren.
Faszinierend. Derartige Irrmeinung seitens der Polizisten suggerierte
ein Gespraech, welches ich vor ein paar Wochen mit Polizisten hatte. Es
ging darum, dass ich drei Polizisten angesprochen habe, die dabei waren
ein paar Geschwindigkeitskontrollen vom Gehweg einer Bundesstrasse aus
zu machen und dabei die unmittelbar an ihnen vorbeifahrenden Radfahrer
ohne mit der Wimper zu zucken an sich vorbei fahren liessen (auf dem
Gehweg und auf der linken Seite - also "doppelt" falsch").

Ich fragte die drei also, wieso sie die Radfahrer ohne anzuhalten
passieren lassen haben. Deren verhalten sei doch gefaehrlich.

Als Antwort kam dann der Satz: "Aber das ist doch eine Bundesstrasse".

Darauf Ich: "Ja und? Was hat das damit zu tun?"

Darauf die 3P: "Wissen Sie denn garnicht, wo man mit dem Fahrrad fahren
darf".

(Ich weiss es natuerlich): "Na das kommt drauf an. Gibt es einen
benutzungspflichtigen Radweg, dann meistens dort. Ansonsten ...
Jedenfalls ist das hier ein Gehweg und ein Radfahrer hat hier nix
verloren. Hier zu fahren ist gefaehrlich."

Darauf die 3P: "Aber die Fahrbahn ist doch auch gefaehrlich."

Darauf ich: "Genau deswegen machen Sie ja hier
Geschwindigkeitskontrollen, damit die nicht mehr so gefaehrlich ist."

Naja. Dann hab ich noch ein wenig herumdiskutiert. Am Ende kam die
ehrliche und nachvollziehbare Aussage von denen, dass die einfach
kapituliert haben und Radfahrer wegen Gehwegsradelns grundsaetzlich
nicht mehr ansprechen, weil sie genug davon haben, staendig
"vollgepflaumt" zu werden.

Traurig aber wahr.

In den verangenen Jahren sind hier mehrere Radfahrer auf dem Gehweg
toedlich verunglueckt.


Chris
--
TU Chemnitz, Informatik, VSR | Chemnitzer Linux-Tage 2007, 3.-4. Maerz
Str. d. Nationen 62, B204 | http://chemnitzer.linux-tage.de
D-09107 Chemnitz |
+49 371 531-31118, Fax -831118 | http://www.huebsch-gemacht.de -> weblog
Gerhard Traeger
2006-10-30 10:32:50 UTC
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Post by Chris Huebsch
Faszinierend. Derartige Irrmeinung seitens der Polizisten suggerierte
ein Gespraech, welches ich vor ein paar Wochen mit Polizisten hatte.
In einem unvorbereiteten Gespraech am Strassenrand kann es leicht mal
zu Missverstaendnissen kommen, wobei im Nachhinein jeder Beteiligte
ueberzeugt sein kann, etwas voellig Anderes gesagt zu haben, als die
Anderen glauben gehoert zu haben.

Der OP hat die verwirrende Meinung zumindest der sachbearbeitenden
Person der Fuehrerscheinstelle aber schriftlich. Diese Person ist
sogar so sehr von der eigenen, von der StVO abweichenden Ansicht
ueberzeugt, dass sie das Beharren auf der StVO als Anzeichen fuer,
die Eignung zum Fuehren eines Kraftfahrzeuges ausschliessende, oder
zumindest einschraenkende, psychische Beeintraechtigung haelt.
Das hat eine voellig andere Qualitaet.

Waere ich der OP, wuerde ich mich und die Fuehrerscheinstelle fragen,
ob es in BaWue getreu dem Motto "Wir koennen alles, ausser Hochdeutsch"
eine eigene BaWueStVO gibt? Wieso enthaelt sie ausgerechnet fuer
Bundesstrassen von der (Bundes-)StVO abweichende Regeln? Wo kann man
sie nachlesen? Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde sie erlassen?
Sehr verwirrend, das!

Gerhard.
Johannes Sperling
2006-10-30 19:33:18 UTC
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Post by Chris Huebsch
In den verangenen Jahren sind hier mehrere Radfahrer auf dem Gehweg
toedlich verunglueckt.
Hmm bleibt die Frage, ob es tatsächlich ein signifikant gefährlicherer Punkt
ist, was ja meist durch Untersuchungen geprüft wird. Ist dir eine solche
bekannt oder ist obiger Satz nur eine gefühlsmäßige Vermutung deinerseits?

Abgesehen davon kann ich mir gut vorstellen, dass die Stelle tatsächlich
gefährlich für Radfahrer auf dem Gehweg ist, mich würde nur interessieren
wie diejenigen dabei umgekommen sind und wie viele es sind.

Fahren auf der Straße wäre da möglicherweise sicherer.

Gruß,
Johannes
Bernd Sluka
2006-10-30 20:18:57 UTC
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Post by Johannes Sperling
Post by Chris Huebsch
In den verangenen Jahren sind hier mehrere Radfahrer auf dem Gehweg
toedlich verunglueckt.
Hmm bleibt die Frage, ob es tatsächlich ein signifikant gefährlicherer Punkt
ist, was ja meist durch Untersuchungen geprüft wird. Ist dir eine solche
bekannt oder ist obiger Satz nur eine gefühlsmäßige Vermutung deinerseits?
Es gibt tatsächlich keine (mir bekannte) Untersuchung zum Radfahren auf
Gehwegen. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Urteilen dazu, die
schon von den Folgen darauf hinweisen, daß dies kein besonders
gesundheitsförderndes Verhalten darstellt. Hinzu kommt dann auch noch
die in den meisten Fällen alleinige Haftung des flschafahrenden
Radfahrers als Sahnehäubchen.

Untersuchungen zum Radfahren auf Gehwegen hat aber wahrscheinlich schon
deswegen niemand angestrengt, weil bislang unumstritten ist, daß Gehwege
im Regelfall gefährlicher sind als Radwege. Es gibt zwei Unterschiede:
Gehwege erfüllen in den meisten Fällen nicht mal die grundlegenden
Qualitätskriterien von Radwegen (Breite, Abstand zu Hauseingängen, zu
parkenden Fahrzeugen, zu Fußgängern, Sichtfelder an Kreuzungen,
Furtmarkierung über Querstraßen und befahrene Grundstückszufahrten ...;
mir fiele bestimmt noch mehr ein), die ja aufgestellt wurden, um deren
Sicherheit zu erhöhen. Auf Gehwegen werden Radfahrer noch viel weniger
erwartet als auf Radwegen. Das trifft übrigens besonders auf Linksfahrer
auf zu. Es gibt keinen vernünftigen Grund, davon auszugehen, daß das
Radfahren auf gwehegen sicherer sein soll als das Radfahren auf
fahrbahnbegleitenden Bordsteinradwegen. Und von denen ist bekannt, daß
man auf ihnen gefährdeter ist als auf der Fahrbahn selbst.
Post by Johannes Sperling
Fahren auf der Straße wäre da möglicherweise sicherer.
Durch die Vorgärten zu fahren wäre auch wirklich unbequem.
--
A || Bernd Sluka
A A u u ==##== ooo
AAAAA u u || o o Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie
A A uu || ooo Ihren Arzt, die Umwelt oder Ihre Kinder
Daniel Roedding
2006-10-30 20:00:31 UTC
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Post by Helmut Waitzmann
Ich werde wegen einer Ordnungswidrigkeit (TBNR: 118100, Benutzung einer
Kraftfahrstraße mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug) kostenpflichtig
(10 EUR) verwarnt. Als Text wird in das Formular eingetragen »Sie
benutzten die Kraftfahrtstr. mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug«.
Erstaunlich. Der Tarif sollte eigentlich 20 Euro betragen,
zumindest nach BKatV (Tatbestand 78).

Die 10 Euro gibt es für Ignorieren eines Z. 254 (Verbot für
Radfahrer).

Daniel
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