Helmut Waitzmann
2006-10-26 18:25:47 UTC
Ich bin Anfang Juni mit dem Fahrrad in Stuttgart auf einer innerörtlichen
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren. Dabei ist die Fahrbahn
der einen Richtung von der in der Gegenrichtung baulich getrennt. Ein
Verkehrszeichen 331 (Kraftfahrstraße) ist nicht vorhanden. Es gibt auch
keinen Radweg.
Meinem Verständnis der StVO nach ist die Eigenschaft der Straße, eine
Bundesstraße zu sein, für die Beantwortung der Frage, ob dort mit dem Rad
gefahren werden darf, irrelevant, richtig?
Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird vorgeworfen,
ich dürfe auf einer Bundestraße mit dem Fahrrad nicht fahren.
Mein Einwand, die Bundesstraße sei keine Kraftfahrstraße und ich
dürfe sie daher befahren, wird mit der Gegenfrage, was denn dann eine
Bundesstraße sei, gekontert.
Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.
Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Die Beamten fragen mich, ob ich einen Führerschein habe und wollen ihn
sehen.
Man erklärt mir, ich müsse doch wissen, dass diese Straße als
Bundesstraße eine Kraftfahrstraße sei, das lerne man doch in der
Fahrschule.
Dann werde ich gefragt, ob ich jemals auf dieser Straße einen anderen
Radfahrer gesehen hätte. Und als ich verneine, wird nachgefragt, ob
mir das denn nicht zu denken gebe.
Ich muss verneinen, füge aber hinzu, dass ich täglich Radfahrer sähe,
die verbotenerweise auf dem Gehweg Rad führen. Und das gebe mir zu
denken.
Darauf wird von mir gefordert, ich solle im nahe gelegenen Park Rad
fahren, nicht hier.
Ich werde wegen einer Ordnungswidrigkeit (TBNR: 118100, Benutzung einer
Kraftfahrstraße mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug) kostenpflichtig
(10 EUR) verwarnt. Als Text wird in das Formular eingetragen »Sie
benutzten die Kraftfahrtstr. mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug«.
Man fragt mich, ob ich den Tatbestand zugebe. Ich bleibe freundlich, in
der Sache aber unnachgiebig, und verneine: Es handle sich hier um keine
Kraftfahrstraße, denn es gebe kein Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße«.
Schließlich werde ich mitsamt meinem Fahrrad im Polizeikleinbus aus der
»Gefahrenzone« geschafft.
18 Tage nach diesem Vorfall erhalte ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
Bußgeldstelle, ein Schreiben:
Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung
Sehr geehrter Herr Waitzmann,
Ihnen wird zur Last gelegt,
[...]
als Radfahrer folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie benutzten die Kraftfahrstraße mit einem nicht motorisierten
Fahrzeug.
§ 18 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 78 BKat; § 2 Abs. 4 BKatV
Beweismittel:
Zeuge: POM-in XXX, Polizeirevier TTT
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen wir Sie mit einem
Verwarnungsgeld von 10,00 €
Das Verwarnungsgeld habe ich nicht bezahlt sondern den Anhörungsbogen
genutzt. Ich habe darauf hingewiesen, dass die erwähnte Straße keine
Kraftfahrstraße nach § 18 StVO ist.
Bisher habe ich auf die Rücksendung des Anhörungsbogens keine Antwort
erhalten.
Außerdem habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, auf die
inzwischen eine Antwort kam: Sie werde an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Nach erfolgter Prüfung werde ich Nachricht erhalten.
Bisher habe ich noch keine weitere Nachricht von dort erhalten.
Jetzt zum »Ärger«:
Vor einer Woche habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
Führerscheinstelle, folgendes Schreiben erhalten:
: Überprüfung der Kraftfahreignung;
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
:
: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
:
: es liegen uns Erkenntnisse vor, dass Sie während einer Polizeikontrolle
: einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck machten.
:
: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie
[...]
: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen. Sie waren uneinsichtig und konnten kein
: Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
:
: Diese Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass Ihre Kraftfahreignung
: aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr gegeben ist. Denn nach
: Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist zum Führen von
: Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer an einer psychischen Störung leidet.
:
: Wir fordern Sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV auf, sich
: auf ihre Kosten der Begutachtung Ihrer Kraftfahreignung durch einen
: Facharzt für Nervenheilkunde/Psychiatrie zu unterziehen.
:
: Im Rahmen der Begutachtung soll die nachstehende Frage geklärt werden:
:
: Liegt
[...]
: eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage
: stellt (..) ? Ist
[er]
: in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
: 1/2 (FE-Klasse 3) gerecht zu werden ?
: Bei der Beantwortung der Fragestellung sind die
: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung zu berücksichtigen.
[...]
: Sind Fragen hinsichtlich eventueller Leistungsmängel oder persönlicher
: Kompensationsmöglichkeiten zu klären, kann ergänzend ein
: medizinisch-psychologisches Gutachten empfohlen werden.
Interessant: In dieser Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ist
wieder von einer Bundesstraße, nicht einer Kraftfahrstraße, die Rede.
Ich habe keine Lust, mich auf eigene Kosten einer Begutachtung der
Kraftfahreignung zu unterziehen, weil die Beamten Bundesstraßen von
Kraftfahrstraßen nicht unterscheiden können.
Mich wundert, dass das bei der Führerscheinstelle niemandem aufgefallen
ist.
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
Bundesstraße (B14, Hauptstätter Straße) gefahren. Dabei ist die Fahrbahn
der einen Richtung von der in der Gegenrichtung baulich getrennt. Ein
Verkehrszeichen 331 (Kraftfahrstraße) ist nicht vorhanden. Es gibt auch
keinen Radweg.
Meinem Verständnis der StVO nach ist die Eigenschaft der Straße, eine
Bundesstraße zu sein, für die Beantwortung der Frage, ob dort mit dem Rad
gefahren werden darf, irrelevant, richtig?
Da werde ich von zwei Polizeibeamten angehalten. Mir wird vorgeworfen,
ich dürfe auf einer Bundestraße mit dem Fahrrad nicht fahren.
Mein Einwand, die Bundesstraße sei keine Kraftfahrstraße und ich
dürfe sie daher befahren, wird mit der Gegenfrage, was denn dann eine
Bundesstraße sei, gekontert.
Auf meine Antwort hin, eine Bundesstraße sei eine Straße, die vom Bund
unterhalten wird, bezichtigen mich die Beamten einer Frechheit. Diese
Straße sei eine Bundesstraße und habe vier Fahrstreifen, sei also eine
Kraftfahrstraße.
Anschließend stellen sie die Behauptung auf, die Straße sei mit dem
Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße« (Zeichen 331) versehen. Zum Beweis
werde man mit mir zum entsprechenden Zeichen zurückfahren.
Ich werde einem Verhör nach dem Woher (von WWW) und
Wohin (nach VVV) unterzogen.
Die Beamten fragen mich, ob ich einen Führerschein habe und wollen ihn
sehen.
Man erklärt mir, ich müsse doch wissen, dass diese Straße als
Bundesstraße eine Kraftfahrstraße sei, das lerne man doch in der
Fahrschule.
Dann werde ich gefragt, ob ich jemals auf dieser Straße einen anderen
Radfahrer gesehen hätte. Und als ich verneine, wird nachgefragt, ob
mir das denn nicht zu denken gebe.
Ich muss verneinen, füge aber hinzu, dass ich täglich Radfahrer sähe,
die verbotenerweise auf dem Gehweg Rad führen. Und das gebe mir zu
denken.
Darauf wird von mir gefordert, ich solle im nahe gelegenen Park Rad
fahren, nicht hier.
Ich werde wegen einer Ordnungswidrigkeit (TBNR: 118100, Benutzung einer
Kraftfahrstraße mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug) kostenpflichtig
(10 EUR) verwarnt. Als Text wird in das Formular eingetragen »Sie
benutzten die Kraftfahrtstr. mit einem nichtmotorisierten Fahrzeug«.
Man fragt mich, ob ich den Tatbestand zugebe. Ich bleibe freundlich, in
der Sache aber unnachgiebig, und verneine: Es handle sich hier um keine
Kraftfahrstraße, denn es gebe kein Verkehrszeichen »Kraftfahrstraße«.
Schließlich werde ich mitsamt meinem Fahrrad im Polizeikleinbus aus der
»Gefahrenzone« geschafft.
18 Tage nach diesem Vorfall erhalte ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
Bußgeldstelle, ein Schreiben:
Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung
Sehr geehrter Herr Waitzmann,
Ihnen wird zur Last gelegt,
[...]
als Radfahrer folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie benutzten die Kraftfahrstraße mit einem nicht motorisierten
Fahrzeug.
§ 18 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 78 BKat; § 2 Abs. 4 BKatV
Beweismittel:
Zeuge: POM-in XXX, Polizeirevier TTT
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen wir Sie mit einem
Verwarnungsgeld von 10,00 €
Das Verwarnungsgeld habe ich nicht bezahlt sondern den Anhörungsbogen
genutzt. Ich habe darauf hingewiesen, dass die erwähnte Straße keine
Kraftfahrstraße nach § 18 StVO ist.
Bisher habe ich auf die Rücksendung des Anhörungsbogens keine Antwort
erhalten.
Außerdem habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht, auf die
inzwischen eine Antwort kam: Sie werde an die Staatsanwaltschaft
weitergeleitet. Nach erfolgter Prüfung werde ich Nachricht erhalten.
Bisher habe ich noch keine weitere Nachricht von dort erhalten.
Jetzt zum »Ärger«:
Vor einer Woche habe ich vom Amt für öffentliche Ordnung,
Führerscheinstelle, folgendes Schreiben erhalten:
: Überprüfung der Kraftfahreignung;
: Anordnung zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens
:
: Sehr geehrter Herr Waitzmann,
:
: es liegen uns Erkenntnisse vor, dass Sie während einer Polizeikontrolle
: einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck machten.
:
: Weitere Ermittlungen ergaben, dass Sie
[...]
: auf der B14 mit ihrem Treckingfahrrad fuhren. Die Polizisten
: versuchten Ihnen zu erklären, dass Sie mit einem Fahrrad nicht auf der
: Bundesstraße fahren dürfen. Sie waren uneinsichtig und konnten kein
: Fehlverhalten ihrerseits erkennen.
:
: Diese Erkenntnisse begründen den Verdacht, dass Ihre Kraftfahreignung
: aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr gegeben ist. Denn nach
: Anlage 4 Nr. 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist zum Führen von
: Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer an einer psychischen Störung leidet.
:
: Wir fordern Sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV auf, sich
: auf ihre Kosten der Begutachtung Ihrer Kraftfahreignung durch einen
: Facharzt für Nervenheilkunde/Psychiatrie zu unterziehen.
:
: Im Rahmen der Begutachtung soll die nachstehende Frage geklärt werden:
:
: Liegt
[...]
: eine Erkrankung vor, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage
: stellt (..) ? Ist
[er]
: in der Lage, den Anforderungen zu Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe
: 1/2 (FE-Klasse 3) gerecht zu werden ?
: Bei der Beantwortung der Fragestellung sind die
: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung zu berücksichtigen.
[...]
: Sind Fragen hinsichtlich eventueller Leistungsmängel oder persönlicher
: Kompensationsmöglichkeiten zu klären, kann ergänzend ein
: medizinisch-psychologisches Gutachten empfohlen werden.
Interessant: In dieser Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ist
wieder von einer Bundesstraße, nicht einer Kraftfahrstraße, die Rede.
Ich habe keine Lust, mich auf eigene Kosten einer Begutachtung der
Kraftfahreignung zu unterziehen, weil die Beamten Bundesstraßen von
Kraftfahrstraßen nicht unterscheiden können.
Mich wundert, dass das bei der Führerscheinstelle niemandem aufgefallen
ist.
Was kann ich da unternehmen? Ist ein Anwalt nötig?
--
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net
Wenn Sie mir E-Mail schreiben, stellen | When writing me e-mail, please
Sie bitte vor meine E-Mail-Adresse | precede my e-mail address with
meinen Vor- und Nachnamen, etwa so: | my full name, like
Helmut Waitzmann <***@example.net>, (Helmut Waitzmann) ***@example.net