Discussion:
unbemerkte Unfallflucht?
(zu alt für eine Antwort)
Christian Müller
2011-05-03 13:43:41 UTC
Permalink
Hallo Group,

neulich auf der Autobahn hat mich ein Fahrzeug überholt,
an dem eine Radkappe eine knappe handbreit nach außen eierte.
Eine Möglichkeit, den Fahrer auf sein gefährliches Fahzeug
hinzuweisen, bot die Verkehrssituation nicht.

Was wäre, wenn sich irgendwann diese Radkappe gelöst und
meinen Wagen getroffen hätte?
Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hätte es wahrscheinlich nicht gemerkt.
Ist das dann trotzdem Fahrerflucht?

Hätte ich nach Feststellung, dass keine sicherheitsrelevanten Teile
beschädigt worden sind, meine Fahrt fortsetzen dürfen oder hätte
ich die Polizei rufen müssen?

Hätte ich überhaupt anhalten müssen?
Wenn so ein Gegenstand die Motorhaube trifft und dann in die
Seitenbepflanzung abtaucht (also nicht noch ein weiteres
Fahrzeug trifft), wird der Schaden auch nicht geringer, wenn
ich aufgebracht um meinen Wagen rumtänzle.


Gruß Christian
Winfried
2011-05-04 08:38:50 UTC
Permalink
X-No-archive: Yes
Post by Christian Müller
Was wäre, wenn sich irgendwann diese Radkappe gelöst und
meinen Wagen getroffen hätte?
Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hätte es wahrscheinlich nicht gemerkt.
Ist das dann trotzdem Fahrerflucht?
http://www.shortnews.de/id/661456/Strafbarkeit-wegen-unbemerkter-Unfallflucht-eingeschraenkt

Es kann allerdings sein, daß das Fahren mit teilweise gelöster
Radkappe an sich schon strafbar gewesen wäre, wenn es der Fahrer durch
angemessene Sorgfalt hätte vermeiden können.

W. Buechsenschuetz
Christian Müller
2011-05-04 17:25:18 UTC
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[Link]
Ah, das klingt nach einer vernünftigen Regelung.


Gruß Christian
Henning Weede
2011-05-05 06:14:14 UTC
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Post by Winfried
http://www.shortnews.de/id/661456/Strafbarkeit-wegen-unbemerkter-Unfallflucht-eingeschraenkt
Da steckt noch eine andere interessante Frage drin. Der
Beschuldigte sollte dafür verantwortlich sein, dass der Rollsplitt, den seine
Räder aufwirbeln, ein nachfolgendes Fahrzeug beschädigt. Es gibt aber doch vielerlei
Einwirkungen, die ein Fahrzeug durch seinen bestimmungsgemäßen Betrieb
auf andere Fahrzeuge (und sonstiges) ausüben können, und andere Fahrzeuge oder
Verkehrsteilnehmer sind doch eigentlich erst dann zur Teilnahme am Straßenverkehr
geeignet, wenn sie damit klarkommen. Z.B.:
- Winterdienst saut geparkte Autos mit verdrecktem Schneematsch ein.
- LKW mit Kastenaufbau überholt mit zulässiger Geschwindigkeit und zulässigem
Abstand auf der Landstraße einen Radler, und der ist zu ungeschickt zum Radfahren
und wird wird vom Luftzug umgeweht.
- LKW mit Kastenaufbau zieht auf der Autobahn eine so gewaltige Wirbelschleppe
hinter sich her, dass ein Motorrad mit lenkerfester Scheibe erfasst wird, der
Motorradfahrer ist zu ungeschickt um diese Lenkmomente mit Muskeleinsatz
auszugleichen, und stürzt.
- Feuchtes Wetter: Schmutzwasserfahne von den Rädern saut nachfolgende Zweiradfahrer ein.
- Fußgänger oder Zweiradfahrer verliert Gegenstände auf der Fahrbahn, z.B.
Schriftstücke, und die werden durch drüberfahrende Fahrzeuge zerfetzt.
- Fahrt durch Pfütze spritzt an einer Bushaltestelle eine Person dreckig, die
einen Schritt zurück hätten machen können, um das zu vermeiden.

Da müsste doch irgendwie eine Grenze definiert sein, damit nicht jeder beliebige
Verkehr an sich schon zur Sachbeschädigung wird.

Henning
Andreas Portz
2011-05-05 07:49:38 UTC
Permalink
Post by Henning Weede
Da müsste doch irgendwie eine Grenze definiert sein, damit nicht jeder beliebige
Verkehr an sich schon zur Sachbeschädigung wird.
Wie wir aus dem Begriff "Betriebshaftung" gelernt haben, reicht schon
deinen bloße Anwesenheit oder Existenz (bzw. die deines Fahrzeugs), dass
du (teil)schuld bist. Egal, was überhaupt passierte.


-Andreas
--
Disclaimer - These opiini^H^H damn! ^H^H ^Q ^[ .. :w :q :wq :wq! ^d X^?
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man help ^C exit ?Quit ?q CtrlShftDel "Hey, what does this button d..."
Henning Koch
2011-05-05 08:18:09 UTC
Permalink
Post by Andreas Portz
Wie wir aus dem Begriff "Betriebshaftung" gelernt haben, reicht schon
deinen bloße Anwesenheit oder Existenz (bzw. die deines Fahrzeugs), dass
du (teil)schuld bist. Egal, was überhaupt passierte.
Die Begriffe "Betriebsgefahr" und "Gefährdungshaftung" habe gerade mit
Schuld _nichts_ zu tun. Die Gefährdungshaftung ist eine vom
Verschulden unabhänfige Haftung.
Johann Mayerwieser
2011-05-05 08:32:56 UTC
Permalink
Post by Henning Weede
- Fahrt durch Pfütze spritzt an einer Bushaltestelle eine Person dreckig, die
einen Schritt zurück hätten machen können, um das zu vermeiden.
Der Fahrzeugführer muss erkennen, dass da eine Pfütze ist und dass
Personen an der Haltestelle stehen, er hat seine Geschwindigkeit
entsprechend anzupassen. An Autobushaltestellen mit stärkerem Busverkehr
muss bei Regen grundsätzlich mit Pfützen gerechnet werden, das spur- und
punktgenaue Zu- und Abfahren bzw. Stehenbleiben und Beschleunigen fördert
Eintiefungen in der Fahrbahnoberfläche massiv. Bei uns in .at gilt so was
als Fahrerflucht - zum Glück der Autofahrer ist es vor allem bei Regen
kaum möglich, das Kennzeichen so schnell zu erkennen und auch Zeugen zu
finden.

Bei Rollsplitt hängt es vom Verhalten des Schädigers ab, wenn er die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhält (bei Rollsplitt meist noch weiter
herabgesetzt) hat er kein Problem, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit
überholt, dann ist er am SChaden eindeutig schuld.

Hannes
--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff
einfügen.
--
Für persönliche Nachricht Reply-Adresse verwenden und "usenet" im Betreff
einfügen.
Thomas Hochstein
2011-05-05 17:47:30 UTC
Permalink
Post by Henning Weede
Post by Winfried
http://www.shortnews.de/id/661456/Strafbarkeit-wegen-unbemerkter-Unfallflucht-eingeschraenkt
Da steckt noch eine andere interessante Frage drin.
Da steht vor allem ausschließlich Unsinn drin [1]:

| Das Bundesverfassungsgericht hat einen Beschluss zur eingeschränkten
| Verantwortung wegen unbemerkter Unfallflucht gefasst. Wer unbemerkt
| einen Unfall verursacht und sich vom Unfallort entfernt, ist zukünftig
| wegen Unfallflucht nicht mehr zu belangen.

Das ist Quatsch, denn wer unbemerkt (!) einen Unfall verursacht,
handelt offensichtlich unvorsätzlich und kann sich daher keiner
Vorsatztat schuldig machen, auch keiner "Unfallflucht".

| Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes beruht auf einem
| Rechtstreit, als ein Autofahrer unbemerkt mit aufwirbelndem Rollsplitt
| ein anderes Auto beschädigte, weiterfuhr und später die Verantwortung
| für die Beschädigung nicht übernahm.

Und das ist der entscheidende Punkt, über den das BVerfG 2007
entschieden hat (auch wenn das in dem Text ohne Kenntnis der
Verfassungsgerichtsentscheidung nicht deutlich wird): Was ist, wenn
der Fahrer zwar den Unfall nicht bemerkt und sich daher unvorsätzlich
entfernt, ihm der Unfall aber später bekannt wird? Ist er dann -
nachträglich - verpflichtet, sich unverzüglich zu melden, wie er es
auch dann wäre, wenn er sich berechtigt oder entschuldigt (dringende
Erledigung, die ein Warten nicht zuläßt) entfernt hat?

Der BGH hatte das - nach langem Streit in Rechtsprechung und
Schrifttum - 1978 bejaht, das Bundesverfassungsgericht [2] sah darin
eine Überschreitung der Wortlautgrenze.

Die Fallgestaltung war folgende:
| Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten
| Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
| verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von noch neun
| Monaten entzogen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit
| seinem Pkw beim verbotswidrigen Überholen auf einem
| Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt hatte, wodurch an dem
| überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden.
| Der Geschädigte folgte dem Beschwerdeführer, bis dieser auf das
| Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn
| auf den Unfall aufmerksam machte. Der Beschwerdeführer bestritt den
| Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die
| Feststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Angaben zu
| ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte,
| das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach
| Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung gemäß § 142 Abs. 1 StGB
| aus. Da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten
| oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der
| Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich
| ermöglicht habe, sah das Amtsgericht aber die Tatbestandsalternative
| des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an.

Der Fall hat also mit der - vergleichsweise trivialen - Fragestellung
des OP nichts zu tun.

| Begründet wurde der Beschluss der Verfassungsrichter mit dem
| Paragrafen 142 des Strafgesetzbuches.

Auch das ist natürlich Unsinn.

-thh

[1] Man kann durchaus Internetquellen verwenden; dann sollte man sie
aber zumindest kritisch prüfen, entweder auf ihren Inhalt oder
ihre Seriösität. Das ein Nachrichtenportal, in dem jeder Nutzer
als pseudonymer "Webreporter" selbst Nachrichten einstellen kann,
als Quelle jeglicher Seriösität entbehrt, sollte offensichtlich
sein. Auch sollte selbst eine wenig intensive Beschäftigung mit
strafrechtlichen Fragestellungen klarmachen, daß das BVerfG wohl
kaum 2007 entscheiden musste, das unvorsätzliches Handeln nicht
strafbar sein kann, es sei denn, ein solches ist gesondert
angeordnet, denn das ist nicht nur ein Grundprinzip unseres
Strafrechts, sondern steht auch in § 15 StGB.

[2] BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 19.03.2007
- 2 BvR 2273/06 -
Elmar Haneke
2011-05-06 15:05:17 UTC
Permalink
Was ist, wenn der Fahrer zwar den Unfall nicht bemerkt und sich daher
unvorsätzlich entfernt, ihm der Unfall aber später bekannt wird? Ist er dann
- nachträglich - verpflichtet, sich unverzüglich zu melden, wie er es auch
dann wäre, wenn er sich berechtigt oder entschuldigt (dringende Erledigung,
die ein Warten nicht zuläßt) entfernt hat?
Der Zugrundeliegende Fall hat bereits dadurch eine besondere Problematik, dass
der Fahrer hier an der Raststätte mit der Behauptung eines Unfalls konfrontiert
wurde. Vermutlich gab es für Ihn keine belastbaren Indizien, dass der Vorwurf
stimmt.

Elmar
--
__________________________________________________________
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Thomas Hochstein
2011-05-13 18:52:33 UTC
Permalink
Post by Elmar Haneke
Was ist, wenn der Fahrer zwar den Unfall nicht bemerkt und sich daher
unvorsätzlich entfernt, ihm der Unfall aber später bekannt wird? Ist er dann
- nachträglich - verpflichtet, sich unverzüglich zu melden, wie er es auch
dann wäre, wenn er sich berechtigt oder entschuldigt (dringende Erledigung,
die ein Warten nicht zuläßt) entfernt hat?
Der Zugrundeliegende Fall hat bereits dadurch eine besondere Problematik, dass
der Fahrer hier an der Raststätte mit der Behauptung eines Unfalls konfrontiert
wurde. Vermutlich gab es für Ihn keine belastbaren Indizien, dass der Vorwurf
stimmt.
Diese Vermutung liegt eher fern, sonst käme es auf die dort
entschiedene Rechtsfrage nicht an; denn der entschiedenen
Konstellation lag eben zugrunde, daß der Unfallbeteiligte sich
_zunächst_ unvorsätzlich entfernt, dann aber zumindest mit bedingtem
Vorsatz eine nachträgliche Meldung unterläßt.

-thh

Thomas Hochstein
2011-05-05 17:47:30 UTC
Permalink
Post by Henning Weede
Der
Beschuldigte sollte dafür verantwortlich sein, dass der Rollsplitt, den seine
Räder aufwirbeln, ein nachfolgendes Fahrzeug beschädigt.
Beim verbotswidrigen Überholen (naheliegenderweise unter
Überschreitung der genau aus diesem Grund vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit).
Post by Henning Weede
Es gibt aber doch vielerlei
Einwirkungen, die ein Fahrzeug durch seinen bestimmungsgemäßen Betrieb
auf andere Fahrzeuge (und sonstiges) ausüben können, und andere Fahrzeuge oder
Verkehrsteilnehmer sind doch eigentlich erst dann zur Teilnahme am Straßenverkehr
geeignet, wenn sie damit klarkommen.
Nun ja, das kommt darauf an. Mit verlorener Ladung oder
hochgeschleuderten Steinen kommt kein handelsübliches Fahrzeug ohne
Beschädigung klar.
Post by Henning Weede
- LKW mit Kastenaufbau überholt mit zulässiger Geschwindigkeit und zulässigem
Abstand auf der Landstraße einen Radler, und der ist zu ungeschickt zum Radfahren
und wird wird vom Luftzug umgeweht.
Wenn der Radfahrer stürzt, weil er zu ungeschickt ist, ist das sein
Problem. Wenn der Radfahrer durch den Luftzug stürzt, dann waren
Geschwindigkeit und Abstand nicht zulässig, weil nicht gering genug
bzw. nicht ausreichend. "Zulässig" ist nicht die zulässige
Höchstgeschwindigkeit, sondern nur die jeweils konkret noch - auch für
andere Verkehrsteilnehmer - sichere Geschwindigkeit.
Post by Henning Weede
- LKW mit Kastenaufbau zieht auf der Autobahn eine so gewaltige Wirbelschleppe
hinter sich her, dass ein Motorrad mit lenkerfester Scheibe erfasst wird, der
Motorradfahrer ist zu ungeschickt um diese Lenkmomente mit Muskeleinsatz
auszugleichen, und stürzt.
Siehe oben.
Post by Henning Weede
- Feuchtes Wetter: Schmutzwasserfahne von den Rädern saut nachfolgende Zweiradfahrer ein.
<http://www.handelsblatt.com/auto/nachrichten/richter-bremsen-pfuetzen-raser/2889566.html>

Anderer Ansicht jetzt offenbar das AG Meldorf und das LG Itzehoe, vgl.
<http://www.kn-online.de/schleswig_holstein/aus_dem_land/226580-Autos-duerfen-durch-Pfuetzen-rasen.html>.
(Ich habe die Berichterstattung in beiden Fällen nicht geprüft.)
Post by Henning Weede
- Fußgänger oder Zweiradfahrer verliert Gegenstände auf der Fahrbahn, z.B.
Schriftstücke, und die werden durch drüberfahrende Fahrzeuge zerfetzt.
Das Verlieren von Ladung ist durch geeignete Sicherung zu verhindern.
Post by Henning Weede
- Fahrt durch Pfütze spritzt an einer Bushaltestelle eine Person dreckig, die
einen Schritt zurück hätten machen können, um das zu vermeiden.
Siehe oben.
Post by Henning Weede
Da müsste doch irgendwie eine Grenze definiert sein, damit nicht jeder beliebige
Verkehr an sich schon zur Sachbeschädigung wird.
Yep. Siehe für den konkreten Fall ganz oben meinen einleitenden Satz.
: )

Eine zivilrechtliche Haftung kommt im Ausgangsfall aber dennoch auch
ohne Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht, einmal unter dem
Gesichtspunkt von Verkehrssicherungspflichten (hier der Pflicht, sich
so zu verhalten, dass nach Möglichkeit (!) kein Rollsplit aufgewirbelt
wird, der nachfolgende Fahrzeuge beschädigt), zum anderen unter dem
Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung aus §§ 7, 18 StVG.

-thh
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Thomas Hochstein
2011-05-04 16:01:00 UTC
Permalink
Post by Christian Müller
Was wäre, wenn sich irgendwann diese Radkappe gelöst und
meinen Wagen getroffen hätte?
Der Fahrer des anderen Fahrzeugs hätte es wahrscheinlich nicht gemerkt.
Ist das dann trotzdem Fahrerflucht?
Nein. Wie jeder Straftatbestand - soweit nicht ausdrücklich anders
angeordnet - setzt auch das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort (§ 142 StGB) vorsätzliches Handeln voraus. Wer nicht
erkennt, daß er an einem Unfall beteiligt ist, handelt nicht
vorsätzlich.
Post by Christian Müller
Hätte ich nach Feststellung, dass keine sicherheitsrelevanten Teile
beschädigt worden sind, meine Fahrt fortsetzen dürfen
Warum nicht?
Post by Christian Müller
oder hätte ich die Polizei rufen müssen?
Warum?

-thh
Christian Müller
2011-05-06 15:02:35 UTC
Permalink
...vorsätzliches Handeln...
Das macht Sinn.
Warum nicht?
und
Warum?
Nachdem das Entfenen vom Unfallort keine Fahrerflucht ist,
ist die Frage nach dem Warten auf die Polizei nicht mehr relevant.
Es ist dann ja meine Entscheidung, wie ich auf die Sachbeschädigung
reagiere.


Gruß Christian
Kathinka Wenz
2011-05-09 08:34:30 UTC
Permalink
Post by Christian Müller
Nachdem das Entfenen vom Unfallort keine Fahrerflucht ist,
ist die Frage nach dem Warten auf die Polizei nicht mehr relevant.
Es ist dann ja meine Entscheidung, wie ich auf die Sachbeschädigung
reagiere.
Hm, sehe ich eigentlich nicht so. Ein Unfall hat ja stattgefunden und du
hast ihn durchaus bemerkt. Also wäre es für dich schon ein unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort.

Wobei natürlich gilt: Wo kein Kläger... Da du der Geschädigte bist und
du dich vermutlich nicht selber anzeigen wirst, wird es wohl kaum zu
einer Anklage kommen.

Wenn du den Schaden vom Unfallverursacher aber ersetzt haben willst,
tust du schon gut daran, die Polizei zu informieren.

Gruß, Kathinka
Christian Müller
2011-05-09 12:33:14 UTC
Permalink
Post by Kathinka Wenz
Hm, sehe ich eigentlich nicht so. Ein Unfall hat ja stattgefunden und
du hast ihn durchaus bemerkt. Also wäre es für dich schon ein
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Das Gesetz unterscheidet also nicht zwischen Verursacher und
Geschädigtem und egal wer sich vom Unfallort ertfernt, tut das
unerlaubt?
Post by Kathinka Wenz
Wenn du den Schaden vom Unfallverursacher aber ersetzt haben willst, tust du schon gut daran, die Polizei zu informieren.
Muss denn das am Unfallort sein?
Der liegt ja, selbst wenn ich maximal verzögere, deutlich hinter mir.
Der den Unfall auslösende Gegenstand wird im besten Fall ganz
woanders liegen oder so zerteilt, dass er nur mit einem Suchtrupp
gefunden werden kann - was wohl ein wenig übers Ziel hinausschießt:-)

Ich will die Arbeit der Polizei nicht abwerten, aber vor Ort lässt
sich IMO bei dem beschriebenen Fall nicht mehr erreichen, als man es
auf einer Wache könnte.


Gruß Christian
Kathinka Wenz
2011-05-09 14:02:14 UTC
Permalink
Post by Christian Müller
Post by Kathinka Wenz
Hm, sehe ich eigentlich nicht so. Ein Unfall hat ja stattgefunden und
du hast ihn durchaus bemerkt. Also wäre es für dich schon ein
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Das Gesetz unterscheidet also nicht zwischen Verursacher und
Geschädigtem und egal wer sich vom Unfallort ertfernt, tut das
unerlaubt?
Lies es dir doch einfach durch.

http://dejure.org/gesetze/StGB/142.html

Da ist nur von Unfallbeteiligten die Rede. Ist auch eigentlich logisch, wer
soll denn in dem Augenblick feststellen, wer sachuld ist und wer nicht. Das
wird jeder anders auslegen.
Post by Christian Müller
Post by Kathinka Wenz
Wenn du den Schaden vom Unfallverursacher aber ersetzt haben willst, tust
du schon gut daran, die Polizei zu informieren.
Muss denn das am Unfallort sein?
Auch da gilt: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Wenn dich
das Thema so interessiert, hätte ich zumindest erwartet, dass du den
Paragraphen, den Thomas genannt hast und der Thema genau betrifft, zumindest
mal durchliest.

Gruß, Kathinka
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